Anwendung des §63 IV KostO

  • Hallo zusammen...

    hätte da mal folgende Frage:

    Im Kaufvertrag wurde Tiefgaragenstellpaltz und Wohnung verkauft.

    Beantragt wurde Eintragung AV sowie Eintragung GS. Jedoch nicht auf einmal, sondern getrennt.
    TG = Wert 13900,--
    Wohnung = Wert 150000,--

    Zuerst wurde die AV+GS an dem Tiefgaragenstellplatz eingetragen.
    Abgerechnet wurde für die GS die Gebühr aus dem vollen Wert.

    Nun soll die GS an der Wohnung eingetragen werden. Hier muss ich jetzt den §63 IV KostO anwenden. Aus dem Wert 150.000 EUR?

    Ich sehe dabei eigentlich folgendes Problem: Hätte der Notar zuerst an der Wohnung und dann am Tiefgaragenstellplatz beantragt, so hätte ich zunächst die GS aus dem vollen Wert abgerechnet und sodann aus einem Wert von 13900,-- EUR. Jetzt müsste ich aus dem Wert von 150.000 EUR. Oder sind meine Zweifel bedenkenlos und ich kann das so abrechnen?!

  • Richtig, aber für die Ersteintragung am Stellplatz hätte ebenfalls eine halbe Gebühr, aber aus lediglich 13.900 €, erhoben werden dürfen. Da nach dem Sachverhalt 160.000 € zugrunde gelegt wurden, würde ich die jetzige Gebühr nur noch in der Höhe erheben, die zu dem Betrag fehlt, der die Summe aus den beiden halben Gebühren aus 13.900 € bzw. aus 150.000 € entspricht.

  • So steht es aber nicht im Gesetz!

    Im Einzelnen:

    § 63 Abs.1 KostO regelt die Belastung mit mehreren Rechten. Dieser Fall liegt nicht vor.
    § 63 Abs.2 KostO regelt den Fall, dass ein Gesamtrecht aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags an mehreren Grundstücken eingetragen wird, für die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird.
    Auch dieser Fall liegt nicht vor, weil es an der gleichzeitigen Antragstellung fehlt.
    § 63 Abs.3 KostO regelt den gleichen Fall wie Absatz 2, nur mit der Abweichung, dass das Grundbuch für die Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird. Im Beispielsfall fehlt es an der letztgenannten Voraussetzung und an der gleichzeitigen Antragstellung.

    Also bleibt nur Absatz 4 der Norm. Dort heißt es in S.1 ganz eindeutig, dass bei verschiedenzeitiger Antragstellung für jede (!) Eintragung (also auch für die Ersteintragung des Rechts!) nur eine halbe Gebühr erhoben wird, und zwar jeweils nach dem Nominalbetrag des Rechts oder nach dem geringeren Wert des jeweils belasteten Grundstücks. Dem entspricht meine Lösung in #6.

    S.2 des Absatz 4 regelt dann nach meiner Ansicht nur noch den Fall, dass (z.B.) drei Grundstücke belastet werden, von denen zwei beim Grundbuchamt A und eines beim Grundbuchamt B gebucht sind, nicht aber (auch) den Fall, dass von vorneherein nur die Belastung von Grundstücken bei ein und demsselben Grundbuchamt in Frage steht.

    Die von mir vertretene Ansicht ist auch plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass hier eine volle Gebühr aus 160.000 € und dann noch einmal eine halbe Gebühr aus 150.000 € entstehen soll. Denn bei gleichzeitiger Antragstellung wäre nur eine einzige volle Gebühr aus 160.000 € angefallen. Eine halbe Gebühr aus 13.900 € und nochmals eine halbe Gebühr aus 150.000 € kommt dem viel näher als die von Zaphod bevorzugte Lösung, welche die Gebührenersparnisintention des § 63 Abs.4 KostO geradezu in ihr Gegenteil verkehrt.

  • ... als die von Zaphod bevorzugte Lösung ...



    Nicht nur Zaphod.

    "Nach Eintragung der Rechte im Beispiel (...) halbe Gebühr aus 20 000 Eúro" (Korintenberg/Lappe § 63 Rn. 31). Davon, daß das mit der ersten (vollen) Gebühr zu verrechnen sei, steht da nichts.

    "Würde das Recht zunächst auf dem Grundstück mit dem Wert von 20 000 Euro eingetragen, müßte dafür die volle Gebühr aus 10 000 Euro = 54 Euro erhoben werden. Die spätere Eintragung auf dem zweiten Grundstück würde die halbe Gebühr aus 100 000 Euro = 103, 50 Euro kosten." (Korintenberg/Lappe a.a.O. Rn. 32).

    Die Gebührenersparnis liegt im Abgleich der Werte, nicht im Verrechnen der Gebührensätze. Im Regelfall, als der nachträglichen Einbeziehung in die Mithaft, fährt der Kostenschuldner damit u.U. besser, wie wenn das in jedem Fall wieder wie eine Neubelastung bewertet würde. Was es rechtlich im Hinblick auf das weitere Grundstück tatsächlich ist. Außerdem wäre es ein merkwürdiges Ergebnis, wenn eine bereits angefallene Gebühr nachträglich verrechnet werden müßte.

  • Ich will sie ja gar nicht verrechnen, sondern ich sage, dass von vorneherein zwei halbe Gebühren aus dem betreffenden jeweiligen Wert anfallen. Mein Vorschlag der Verrechnung beruhte nur darauf, dass nach meiner Ansicht bei der Ersteintragung zu Unrecht eine volle Gebühr aus dem Nominalwert der Grundschuld erhoben wurde.

    Nicht nur Zaphod ... das war mit schon klar.;)

    Aber nur weil etwas im Korinthenberg steht, muss es noch nicht richtig sein. Der Wortlaut des Abs.4 spricht nach meiner Ansicht eine ganz andere -und eindeutige- Sprache.

    Aber ich will mich um Kostenfragen nicht groß herumstreiten. Das lohnt nicht.

  • Wir nehmen hier auch die volle GS-Gebühr nach dem Grundschuldbetrag für die "erste" GS-Eintragung, sofern nicht gleichzeitig die Gesamtbelastung beantragt ist. Cromwells Auslegung kann doch nur funktionieren, wenn tatsächlich eine weitere Belastungseintragung erfolgt, was aber ist, wenn der Eigentümer (interne Absprache mit Gläubiger vorausgesetzt) die Grundschuld an den weiteren (ursprünglich mal so vorgesehen) Grundstücken nicht zur Eintragung beantragt?


    Problem nachträgl. Nachverhaftung:
    Weiterhin haben wir auch viele Fälle in denen die "erste" Grundschuld auf weiteren Grundstücken durch Nachverhaftung eingetragen werden soll. Wir berücksichtigen kostenrechtlich die erste Kostenrechnung für die Grundschuld nicht, nach Cromwells Auslegung müßte aber auch bei der klassischen Nachverhaftung die erste GS-Gebühr angerechnet werden.

    Ich denke, da ist "Zaphod´s bevorzugte Lösung" auch meine!

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