Hallo zusammen...
hätte da mal folgende Frage:
Im Kaufvertrag wurde Tiefgaragenstellpaltz und Wohnung verkauft.
Beantragt wurde Eintragung AV sowie Eintragung GS. Jedoch nicht auf einmal, sondern getrennt.
TG = Wert 13900,--
Wohnung = Wert 150000,--
Zuerst wurde die AV+GS an dem Tiefgaragenstellplatz eingetragen.
Abgerechnet wurde für die GS die Gebühr aus dem vollen Wert.
Nun soll die GS an der Wohnung eingetragen werden. Hier muss ich jetzt den §63 IV KostO anwenden. Aus dem Wert 150.000 EUR?
Ich sehe dabei eigentlich folgendes Problem: Hätte der Notar zuerst an der Wohnung und dann am Tiefgaragenstellplatz beantragt, so hätte ich zunächst die GS aus dem vollen Wert abgerechnet und sodann aus einem Wert von 13900,-- EUR. Jetzt müsste ich aus dem Wert von 150.000 EUR. Oder sind meine Zweifel bedenkenlos und ich kann das so abrechnen?!