Hallo zusammen,
ganz kurze Frage, reicht mir eine beglaubigte Abschrift der Sanierungsgenehmigung für Vormerkung und GS aus? Oder muss das Original vorgelegt werden?
Danke
Begl. Abschrift d. Sanierungsgenehmigung
-
-
M. E. reicht begl. Abschr.
-
Wie # 2, an den Besitz der Genehmigung sind keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft, deren Nachweis die Vorlage in Urschrift oder Ausfertigung verlangen würde.
-
Beantragt wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Im Grundbuch ist ein Sanierungsvermerk eingetragen.
Ist es noch h. M. entsprechend Schöner/Stöber und der Uralt-Entscheidung des LG Halle, dass es für die Eintragung der AV noch keiner Sanierungsgenehmigung bedarf?
Gibt es ggf. neuere Entscheidungen?
-
Mir ist keine gegenteilige Rechtsprechung oder Fundstelle bekannt. Es ist ja auch weiterhin richtig, dass eine Vormerkung nur der Sicherung eines Rechts am Grundstück dient und daher nicht unter § 144 II BauGB fällt (siehe z.B. EZBK/Krautzberger BauGB § 144 Rn. 32).
-
Vielen Dank, auch für die Fundstelle.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!