Hallo miteinander,
vorgelegt wurden:
a) Abtretungserklärung einer Buchgrundschuld,
b) Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers
c) Löschungsantrag und -zustimmung des Eigentümers.
Die Abtretung einer Buchgrundschuld ist ja erst wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist!
Würdet ihr darauf bestehen, daß die Abtretung vorher eingetragen werden muß, damit die Grundschuld anschließend gelöscht werden kann ?