§ 50 Abs II Nr.1

  • Eigentümergrundschuld bleibt bestehen, 1179 wird geltend gemacht
    = Zuzahlung auflösend bedingt

    hat jemand einen Formulierungsvorschlag für die Zuzahlung bzw. die Sicherungshypothek nach 130a ZVG?

    der HRP fall trifft ja hier wohl nicht zu

    ich dachte:
    wenn und für den Fall, daß der Löschungsanspruch nach § 1179 ZVG für ...geltend gemacht wird und durchgesetzt dem.....

    richtig?

    kommen auch Zinsen des rechts in die Formulierung ( siehe § 50 Abs 1 satz 2)
    ..... € nebst 15% Zinsen seit dem ... verteilungstermin?


    die ganzen Jahre hatte ich keinen einen fall, jetzt gleich drei- uff

    Danke für Eure Hilfe

  • Hier ein Auszug aus einem Original-TPlan.


    V. Maßnahmen gemäß § 125 (II) ZVG



    Nach den Versteigerungsbedingungen ist u.a. folgendes Recht

    Briefgrundschuld für ......
    Abt.III/2 zu 11.452,94 €

    , also ein Eigentümerrecht, bestehen geblieben.

    Gegen dieses Recht hat die Volksbank ......als nachrangige (und auch nicht komplett befriedigte) Gläubigerin in ihrer Anmeldung vom 26.09.2002 den gesetzlichen Löschungsanspruch (nach § 1179a BGB) geltend gemacht – dieser Löschungsanspruch ist gemäß § 91 IV ZVG auch nicht mit dem Erlöschen des begünstigten Rechts bei Zuschlag untergegangen.

    Somit handelt es sich bei dem nach dem Zuschlagsbeschluss bestehen gebliebenen Recht Abt.III/2 um ein auflösend bedingtes Recht – die Bedingung liegt in der Durchsetzung des Löschungsanspruchs.

    Bei Eintritt der Bedingung ist somit Zuzahlung nach § 50 II ZVG zu leisten - nach § 125 II ZVG soll im Teilungsplan festgestellt werden, wem dieser Zuzahlungsbetrag dann zusteht:


    Im Falle des Eintritts des Zuzahlungsfalls steht der Betrag von
    11.452,94 € zzgl. 8 % Zinsen ab Zuschlag
    zu der Volksbank .......
    wegen der in Abschnitt IV. erläuterten Ausfallbeträge
    zzgl. 18 % Zinsen aus 255.645,94 € ab Verteilungstermin.


    Im Verteilungstermin ist diese Forderung unter der entsprechenden Bedingung zu übertragen; bei Eintragung der Ersteherin ist grundsätzlich hierfür eine bedingte Sicherungshypothek einzutragen.

      




  • danke

    aber wie kommst du denn

    a) auf 18% aus 255.645,94
    sind das die Zinsen aus dem recht der Voba und wieso werden die zugesetzt

    b) die 8% nehme ich an sind die Verzinsung des bestehenbleibenden Rechts, ja?

    irgendwie versteh ich nur Bahnhof- vieleicht liegt´s an der Hitze




  • Genau richtig: Die 8 % hat der ERsteher ja neben dem Recht ab ZUschlag als Last übernommen / die 18 % sind die Zinsen des VoBaRechts mit der Hauptsache zu 255645,94 € - da auf diese Hauptsache überhaupt keine Zuteilung bisher entfallen war, verzinst sich dieser Hauptsachebetrag weiter ...

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