§ 44 SGB X wird ablehnend entschieden und dann Widerspruch hierzu

  • Ich brauch mal Hilfe von den Kollegen, die mit sozialrechtlichen Fragen betraut sind bzw. am Sozialgericht tätig sind.

    Ich habe bisher immer Beratungshilfeanträge für die § 44 SGB X Überprüfungs-Anträge zurückgewiesen, da diese mutwillig sind. Ein Selbstzahler hätte bei Obsiegen keine Chance vom JobCenter die anwaltliche Vergütung zurückzuerhalten, während ein Beratungshilfempfänger dies nicht zu befürchten braucht, da er ja eh keine Anwaltskosten zu berappen hat, also einem Selbstzahler gegenüber bevorteilt ist. Beratungshilfe soll aber nur Nachteile ausgleichen und nicht gegenüber Normalverdienern bevorteilen, womit Beratungshilfe nicht zu bewilligen ist.

    (Wem diese Argumentation neu ist, dem seien die Entscheidungen des AG Pinneberg wärmstens ans Herz gelegt.)


    Nun habe ich einen Ablehnungsbescheid auf einen § 44 SGB X Überprüfungsantrag vor mir liegen. Hiergegen ist der normale Widerspruch möglich. Werden hier im Widerspruchsverfahren auch keine Anwaltskosten erstattet (bei Obsiegen im Widerspruchsverfahren) oder bekommt hier ein Selbstzahler dann Anwaltsgebühren erstattet? Es geht mir also um die Phase nach behördlicher Entscheidung über den § 44 SGB X Antrag.

    Dann würde mein Textbaustein nicht mehr greifen und ich müsste nochmal über den Antrag tiefer sinnieren :D

  • Zur Klarstellung. Im Antragsverfahren - hier Antrag auf Neuüberprüfung gem. § 44 SGB X - erstattet die Behörde keine Kosten der anwaltlichen Vertretung.
    Jeder Bürger muss erst einmal ein Antragsverfahren durchführen; nimmt er sich einen RA : sein Problem bzw. sein Luxus: er hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Behörde.

    Anders bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung (nach inhaltlicher Prüfung) des 44ziger-Antrages.
    War da eine RA tätig und der Widerspruch erfolgreich oder teilweise erfogreich, ergeht auch eine behördliche Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 2 SGBX und anschließend der Höhe nach gemäß § 63 Abs. 3 SGBX.

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