Wirksamkeit 850f ZPO

  • Antrag 850f -->einstweilige Einstellung -->antragsgemäße Endentscheidung mit Anordnung der Wirksamkeit unter aufschiebender Bedingung der Rechtskraft.

    Seitens des Drittschuldners gibt es hier erstmalig Klärungsbedarf zum Zeitpunkt der inhaltlichen Wirksamkeit des Endbeschlusses.

    Ich gehe davon aus, dass der festgestellte Mehrbedarf dem Schuldner erst ab dem Zeitpunkt (Monat) der Rechtskraft des Beschlusses - mangels abweichender Anordnung - zu belassen ist.

    Es gibt aber Meinungen, die im vorliegenden Fall eine Rückwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder aber zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Einstellung auch ohne ausrückliche Anordnung annehmen.

    Ab welchem Zeitpunkt hat den nun der Schuldner einen Anspruch auf seinen erhöhten pfändungsfreien Betrag?

  • Es wäre unlogisch eine einstweilige Einstellung anzuordnen und dann die endgültigen Entscheidung erst mit Rechtkraft des Beschlusses anzuordnen.

    Ob dem Beschluss, der auf die Erinnerung ergeht, rückwirkende Kraft zukommt, muss sich aus dem Beschluss ergeben. Auch wenn der Beschluss nicht zum Ausdruck bringt, dass er zurück wirkt, kann es Auslegungssache sein, ob eine rückwirkende Kraft nicht trotzdem gewollt war (Stöber, Rdn. 726). Ist die rückwirkende Änderung nicht ausdrücklich ausgesprochen oder zumindest zweifelsfrei aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar (z.B. aus der Begründung), ist es ratsam auf Klärung hinzuwirken und diese ggfs. durch Rechtsmittel zu erwirken (Stöber, Rdn. 1208).

    Wegen der rückwirkenden Kraft siehe folgende Entscheidungen:

    Rückwirkung nicht ohne weiteres BAG 11.01.1961 - 5 AZR 295/60 -
    Rückwirkung kann erkennbar gemeint sein BAG 09.12.1961 -5 AZR 300/61 -
    Rückwirkung nur für nicht abgerechnete Beträge BAG 06.02.1991- 4 AZR 419/90 -
    Rückwirkung bis Antragstellung LG Frankenthal, 19.02.1964 - 1 T 19/64 -

  • Wir differenzieren unsere Beschlüsse immer dahingehend, daß angeordnet wird, welche konkreten Beträge dem Schuldner bereits vor Rechtskraft zustehen (zurück gerechnet auf den Zeitpunkt der Antragstellung) , und welche erst nach Rechtskraft (Dauerfreigabe). Dann ergibt sich die Frage nicht.

  • Ich würde den Einwand des DS als berechtigte Beschwerde ansehen und dieser mittels Klarstellung des Zeitpunkts des Beginns der Erhöhung in Beschlussform abhelfen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es kommt darauf an, ob zu Beginn des Verfahrens die Zwvo im Antragsumfang eingestellt wurde.

    Ansonsten kann die Erhöhung der Logik nach erst ab Zustellung des Erhöhungsbeschlusses an den DS wirken, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt (ohne Einstellung der Zwvo unter Einbehaltsanordnung) gem. Pfüb die Beträge an Sch. (niedrigerer unpfändbarer Teil) bzw. Gl. (pfändbarer Teil incl. jetzigem Erhöhungsbetrag) auszukehren hatte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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