Antrag 850f -->einstweilige Einstellung -->antragsgemäße Endentscheidung mit Anordnung der Wirksamkeit unter aufschiebender Bedingung der Rechtskraft.
Seitens des Drittschuldners gibt es hier erstmalig Klärungsbedarf zum Zeitpunkt der inhaltlichen Wirksamkeit des Endbeschlusses.
Ich gehe davon aus, dass der festgestellte Mehrbedarf dem Schuldner erst ab dem Zeitpunkt (Monat) der Rechtskraft des Beschlusses - mangels abweichender Anordnung - zu belassen ist.
Es gibt aber Meinungen, die im vorliegenden Fall eine Rückwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder aber zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Einstellung auch ohne ausrückliche Anordnung annehmen.
Ab welchem Zeitpunkt hat den nun der Schuldner einen Anspruch auf seinen erhöhten pfändungsfreien Betrag?