Hinzurechnung (einer Gegenleistung?) zum Kaufpreis gem. § 20 Abs. 1 Hs. 2 KostO?

  • Hallo zusammen!

    Heute plagt mich zur Abwechslung mal eine kostenrechtliche Frage. Irgendwie komme ich mit der Kommentierung zu § 20 KostO nicht ganz klar. :lesen:

    Bei dem mir vorliegenden Vorgang kauft die (eine) Miteigentümerin den Anteil des (anderen) Miteigentümers, weil sie lieber Alleineigentümerin sein will. Kann sie, soll sie.

    Jedenfalls hat sich die Gute in dem Kaufvertrag zur Zahlung eines Kaufpreises i.H.v. 10.000,- EUR und zur Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 40.000,- EUR verpflichtet.

    Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um dinglich gesicherte (die dsbzgl. im Grundbuch eingetragenen Grundschulden i.H.v. 75.000,00 EUR werden von der Käuferin übernommen) Verbindlichkeiten, für die die Parteien des Vertrages zuvor gesamtschuldnerisch hafteten.

    Muss ich diese übernommenen Verbindlichkeiten bei der Kostenerhebung gem. § 20 Abs. 1 Hs. 2 KostO dem Kaufpreis hinzurechnen? Und wenn ja, in Höhe von 40.000,- EUR oder in Höhe von 20.000,- EUR (wg. der vorherigen gesamtschuldnerischen Haftung)?

    Mich irritiert folgender Passus im Kommentar:

    "Bei Übernahme von Grundpfandrechten - nur, wenn diese nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden! - ....."

    Was ist damit gemeint? Kann mir da vielleicht mal jemand ganz sanft das Brett vorm Kopf entfernen? :behaemmer

  • Die Gebühr wird aus der tatsächlichen Gegenleistung für das Grundstück errechnet. Bei einem Verkauf zu einem Betrag in Höhe von 100.000 EUR beträgt der eigentliche Preis, wenn die übernommene Hypothek zu 10.000 EUR angerechnet wird, in Wirklichkeit 110.000 EUR (Kaufpreis = 100.000 EUR + übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 10.000 EUR). Wird die Grundschuld nicht angerechnet, bleibt es bei 100.000 EUR. Im Ausgangsfall würde ich 20.000 EUR (angenommener Anteil der Veräußerin an den Verbindlichkeiten, wenn das Grundstück den beiden hälftig gehört) hinzurechnen.

  • Schließe mich Zaphod an.

    Hier ist der Wert der Sache (Miteigentumsanteil) einmal der tatsächliche Betrag (10.000 €) und die Übernahme der hälftigen Darlehenslasten (20.000 €), so dass der Wert für die Eigentumsumschreibung bei 30.000 € liegt.



  • "Bei Übernahme von Grundpfandrechten - nur, wenn diese nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden! - ....."



    Soll das etwa schlicht und einfach heißen, dass die Leistungen dem KP hinzuzurechnen sind, wenn der angegebene KP eine solche Hinzurechnung nicht schon enthält?! Und wenn ja, wieso steht das dann da nicht einfach so? Kapiert doch kein Mensch - das mit dem "Anrechnen"! :motz:


    Danke, Zaphod und rpfl_nds. Find ich gut und :genauso:

  • Es gibt auch Verträge, da steht extra drin:
    "Der Übernehmer übernimmt das Grundpfandrecht Abt. III Nr. XX ohne Anrechnung auf den Kaufpreis."
    Dann wird es halt nicht dazugerechnet (meist, weil es nicht mehr valutiert)...
    Sonst aber immer hinzurechnen...

  • Soll das etwa schlicht und einfach heißen, dass die Leistungen dem KP hinzuzurechnen sind, wenn der angegebene KP eine solche Hinzurechnung nicht schon enthält?!



    Genau. "Eine Hinzurechnung erfolgt, soweit der Käufer eine dingliche Belastung übernimmt, für die er außer der Anrechnung auf den Kaufpreis auch die bisher den Verkäufer belastenden persönliche Haftung übernimmt, den Verkäufer also von der persönlichen Haftung befreit" (Hartmann § 20 Rn. 21).

  • Hallo,

    in einem Kaufvertrag steht folgender Passus:

    Der Kaufpreis beträgt 105.000 Euro

    wobei die vom Erwerber übernommene Darlehensschuld i.H.v. ca. 100.000 Euro auf den Kaufpreis anzurechnen ist, sodass vom Erwerber nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Valutastand des Darlehens als Barkaufpreis zu zahlen ist.

    Beträgt der Wert für die Eigentumsumschreibung dann lediglich 5.000 Euro?

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