RSB bei Einstellung gem. § 213 InsO?

  • Erteilt Ihr eigentlich die Restschuldbefreiung, wenn nach § 213 InsO eingestellt werden soll, lasst Ihr den RSB-Antrag zurücknehmen oder weist Ihr ihn dann mit der Einstellung zurück? Ich habe dazu noch nirgends etwas finden können. Man könnte es ja ähnlich sehen, wie in den Fällen, in denen kein Gläubiger seine Forderung angemeldet hat, zumal die Gläubiger mit der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung oft auch ihre Forderungsanmeldung zurücknehmen.

  • Bei Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO ist m.E. kein Raum für die Erteilung der RSB.

    Praktisch erklärt sich dies zum einen damit, dass formell vom Wegfall der Verbindlichkeiten auszugehen ist, womit es keine Schulden mehr gibt, von denen zu befreien wäre. Weiterer praktischer Grund ist, dass zwischen Schuldner und Gläubigern ja evtl. Abmachungen über die Begleichung der Schulden getroffen wurden, die dem Gericht nicht bekannt sind, durch Erteilung der RSB aber konterkariert würden.

    Rechtlich fehlt es m.E. am regulären Abschluss des Insolvenzverfahrens, der Voraussetzung für die Erteilung der RSB ist, d.h. es findet kein Schlusstermin i.S.v. § 197 InsO statt, in dem über den RSB-Antrag positiv entschieden werden könnte.

    Interessant ist nun natürlich, wie mit dem RSB-Antrag umzugehen ist. M.E. liegt materiell Erledigung vor, von Amts wegen wird man diese aber kaum feststellen können. Die Variante, den Schuldner zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen und diesen anderenfalls zurückzuweisen, erscheint mir daher durchaus sympathisch.

  • Einen gesonderten Anhörungstermin (z.B. im schriftlichen Verfahren) für die Gläubiger kann ich ja ansetzen, mache ich bei § 211 InsO ja auch, oder falls das RSB-Verfahren schon läuft, eine Anhörung wie am Ende der WVP.

    Ich hatte bisher allerdings auch nur Anträge, bei denen meines Wissens nach die Gläubiger voll befriedigt werden sollten, sodass diese keine Forderungen mehr hatten - und die RSB wirkt ja auch gegenüber den Gläubigern, die nicht angemeldet haben, sodass der Schuldner durchaus ein Interesse an der RSB haben könnte.

    Wenn die Gläubiger nicht voll befriedigt werden, stimme ich zu, dann könnten die Gläubiger eventuell durch die vorzeite Erteilung der RSB schlechter gestellt werden. Müssten Sie das in der Anhörung einwenden? :gruebel:

    Ach Mist, jetzt habe ich in § 289 und im Müchkomm doch etwas gefunden, zu § 289 Rn. 55, wonach die RSB ausdrücklich ausgeschlossen ist.
    Tschuldigung..... :oops: :oops: :oops:

  • siehe auch Uhlenbruck, § 213 Rz. 14 und Kübler/Prütting/Pape, § 213 Rz. 10: Kein RSB-Verfahren bei Einstellung nach § 213.

    Erklärt sich auch damit, dass Einstellung nach § 213 ja schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgen könnte (s. Abs. 2), in dem unbekannte bzw. vom Schuldner verschwiegene Gläubiger noch gar nicht anmelden konnten/mussten. Gläubiger, die i.R.v. § 213 nicht zugestimmt haben, über vorzeitige Erteilung der RSB zu binden, erschiene - nichts zuletzt angesichts der Missbrauchsmöglichkeit - unbillig.

  • Hmmmm :gruebel: . Also dann als Schuldner das Verfahren lieber normal durchlaufen lassen, Aufhebung nach § 200, und anschließend im RSB-Verfahren alle Gläubiger ihre Anmeldung zurücknehmen lassen und BGH-Entscheidung analog anwenden - oder doch nicht?

  • Keine schlechte Idee! Von der Reihenfolge allerdings m.E. so:

    1. Erst nehmen alle Gläubiger ihre Anmeldungen zurück.
    2. Schuldner stellt Verfahrenskosten sicher.
    3. Regulärer Schlusstermin und dann Verfahrensaufhebung mit vorzeitiger RSB-Erteilung gem. BGH-Entscheidung.

  • Seid Ihr eigentlich die Schuldnervertreter :) ? Oder warum fangt Ihr an zu taktieren ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Seid Ihr eigentlich die Schuldnervertreter :) ?



    In Bezirken, wo ich nicht als IV/TH tätig bin gelegentlich schon.

    Zitat von Mosser

    Oder warum fangt Ihr an zu taktieren ?



    Ansonsten aus rein wissenschaftlichem Interesse natürlich.:D

  • Seid Ihr eigentlich die Schuldnervertreter :) ? Oder warum fangt Ihr an zu taktieren ?



    Tja, irgendeine Antwort muss ich den Schuldnern ja geben, wenn sie anfragen bzw. wie in meinem aktuellen Fall völlig unsinnige Anträge stellen( mind. 12 Seiten in drei Schriftfarben, für das Insolvenzgericht war die rote, die blaue fürs Versteigerungsgericht und die schwarze für die StA - schwarz, rot, geil...), die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren, ihnen mitteilen, was überhaupt zulässig wäre, um endlich Ruhe zu haben, also reiner Eigennutz :D .

  • Tja, irgendeine Antwort muss ich den Schuldnern ja geben, wenn sie anfragen bzw. wie in meinem aktuellen Fall völlig unsinnige Anträge stellen( mind. 12 Seiten in drei Schriftfarben, für das Insolvenzgericht war die rote, die blaue fürs Versteigerungsgericht und die schwarze für die StA - schwarz, rot, geil...), die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren, ihnen mitteilen, was überhaupt zulässig wäre, um endlich Ruhe zu haben, also reiner Eigennutz :D .



    Das kenne ich. Keine Kohle, aber ein Farblaserdrucker besitzen. :)

    War auch nicht so ernst gemeint. Ich würde ihm einfach sagen, wie es ist. RSB bei § 213 InsO nicht möglich (steht so übrigens auch im Hamburger Kommentar). Ich denke nicht, das man alle theoretischen Möglichkeiten für jeden erdenklichen Sonderfall. Und wenn er alle Gläubiger angegeben hat und alle auch zustimmen, dann ist er doch auch fein raus. Wozu dann noch die RSB ?

    Aber macht trotzdem weiter. Ist ganz interessant.

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  • OK, mache ich mal weiter, um die lästige Urlaubsvertretung hinauszuzögern: ;)

    Das sind bei mir leider keine erdenklichen Sonderfälle, sondern ist schon das 4. Mal innerhalb von 1,5 Jahren vorgekommen - allerdings 3x erst in der WVP - es dauert wohl doch etwas, bis man sich mit allen Gläubigern geeinigt hat.

    Und bei IN-Verfahren muss der Schuldner ja nicht alle Gläubiger angeben, und für diejenigen, die nicht angemeldet haben, könnte er durchaus RSB für einen Neustart haben wollen

  • OK, mache ich mal weiter, um die lästige Urlaubsvertretung hinauszuzögDas sind bei mir leider keine erdenklichen Sonderfälle, sondern ist schon das 4. Mal innerhalb von 1,5 Jahren vorgekommen - allerdings 3x erst in der WVP - es dauert wohl doch etwas, bis man sich mit allen Gläubigern geeinigt hat.



    Verständnisfrage: Einstellung nach § 213 in der WVP ???? Das geht aber m.E. nicht, oder.:gruebel:

    Zitat von Bienenschwarm

    Und bei IN-Verfahren muss der Schuldner ja nicht alle Gläubiger angeben, und für diejenigen, die nicht angemeldet haben, könnte er durchaus RSB für einen Neustart haben wollen



    M.E. muss der Schuldner auch im IN-Verfahren alle Gläubiger vollständig und wahrheitsgemäß benennen - ergibt sich aus § 290 I Nr. 5, 97 I, 153 II InsO.

  • Unser Abt.Richter hat die Versagungsanträge bisher immer zurückgewiesen, ich glaube, das wurde sogar von unserem LG bestätigt. Aber es gibt sicher auch andere Entscheidungen.

    Die Schuldner haben § 213 (z.T. auch auf Anraten des Treuhänders) dann analog beantragt - irgendwie muss man doch auch in der WVP aus der Nummer rauskommen, oder nicht? Aber wenn es ohnehin keine RSB gibt, könnte vielleicht einfach auch der RSB-Antrag zurückgenommen werden?
    Habe leider keine Zeit zum Nachlesen der im Gebäude weitläufig verteilten Kommentierung... ich glaube, ich reite mich in diesem Thread immer weiter rein :eek:

  • 1. zu Antrag nach § 213:
    wird dem stattgegeben, ist RSB-Antrag (mangels InsVerfahren) meines erachtens unzulässig.

    2. im Übrigen:
    hilft der BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04 - ein bischen weiter, nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de:

    Tenor:

    a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann
    dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden,
    sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten
    getilgt sind.
    b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt
    und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

  • Die Schuldner haben § 213 (z.T. auch auf Anraten des Treuhänders) dann analog beantragt - irgendwie muss man doch auch in der WVP aus der Nummer rauskommen, oder nicht? Aber wenn es ohnehin keine RSB gibt, könnte vielleicht einfach auch der RSB-Antrag zurückgenommen werden?
    Habe leider keine Zeit zum Nachlesen der im Gebäude weitläufig verteilten Kommentierung... ich glaube, ich reite mich in diesem Thread immer weiter rein :eek:



    Ich glaube auch, dass das nicht möglich ist. Es dürfte - wie bereits beschreiben- nur die Möglichkeit bestehen, dass sämtliche angemeldete Forderungen -wie auch immer- befriedigt werden. Sollten alle Forderungsanmeldungen erledigt bzw. zurückgenommen werden, und die Kosten des Verfahrens getilgt sein, dürfte die RSB möglich sein

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  • Zu § 213 InsO: Ich denke, es macht für den Schuldner im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schon einen Unterschied, ob die RSB vorzeitig erteilt wird oder nach § 213 InsO eingestellt wird.

    Hier gibt es daher eher Einstellungsanträge, wenn mit den Gläubigern eine Einigung erzielt wurde und die ihre Anmeldungen zurücknehmen.
    In diesem Fall machen wir hier auch einen "Schlusstermin" (wegen § 66 Abs. 1 InsO; sind zwar nicht wirklich [oder vielleicht doch] noch Gläubiger vorhanden, aber es ist eine Rechnungslegung ggü. der GV vorgesehen).

    In diesem Termin wird das Verfahren dann eingestellt mit Zusatz, dass der RSB-Antrag daher als erledigt anzusehen ist.

    Zur vorzeitigen RSB-Erteilung in der WVP habe ich derzeit folgendes Problem:
    Die Gläubiger im Schlussverzeichniss sind mittlerweile durch den TH befriedigt; der Schuldner aber nun unbekannten Aufenthaltes.
    Brauche ich für die vorzeitige RSB unbedingt einen Antrag des Schuldners???
    Gleiches Problem habe ich, wenn keine Gläubiger zur Tabelle anmelden, der Schuldner aber trotz zig-facher Belehrung keinen Antrag auf vorzeitige RSB-Erteilung einreicht (in dieser Sache habe ich jetzt Schlusstermin bestimmt, bin aber noch im Zweifel, ob ich im Termin die RSB ankündigen oder erteilen soll!!!).

  • Zur vorzeitigen RSB-Erteilung in der WVP habe ich derzeit folgendes Problem:
    Die Gläubiger im Schlussverzeichniss sind mittlerweile durch den TH befriedigt; der Schuldner aber nun unbekannten Aufenthaltes.
    Brauche ich für die vorzeitige RSB unbedingt einen Antrag des Schuldners???
    Gleiches Problem habe ich, wenn keine Gläubiger zur Tabelle anmelden, der Schuldner aber trotz zig-facher Belehrung keinen Antrag auf vorzeitige RSB-Erteilung einreicht (in dieser Sache habe ich jetzt Schlusstermin bestimmt, bin aber noch im Zweifel, ob ich im Termin die RSB ankündigen oder erteilen soll!!!).



    Ich denke, da hilft der BGH, Beschluß vom 13. 7. 2006 - IX ZB 117/04 weiter. Danach ist der Antrag so auszulegen, "dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt". Insofern würde ich auf einen gesonderten Antrag verzichten. Jedenfalls wenn die Voraussetzungen gemäß BGH erfüllt sind( keine Anmeldungen, Kosten gezahlt).

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  • Ich denke, da hilft der BGH, Beschluß vom 13. 7. 2006 - IX ZB 117/04 weiter. Danach ist der Antrag so auszulegen, "dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt".



    An den Beschluss habe ich auch schon gedacht.
    Aber ist die vorzeitige RSB-Erteilung entsprechend der BGH-Entscheidung eine RSB nach einer gesetzlichen Bedingung? :gruebel:

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