Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Der Eigentümer eines Grundstücksanteils hat gegen die Eintragung der Übertragung eines anderen Miteigentumsanteils an einen Miteigentümer kein Beschwerderecht. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch ein unbefristetes Aufhebungsverbot eingetragen ist.

    OLG München, Beschluss vom 25.05.2012, 34 Wx 180/12 (juris)

  • Der beschränkte Maßstab für die Auslegung von Grundbucheintragungen lässt es ohne ausdrückliche Anhaltspunkte in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht zu, den Inhalt eines Dauerwohnrechts i. S. des § WEG § 33 WEG dahin auszulegen, dass das Recht befristet durch den Tod des Berechtigten bestellt werden soll. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG Hamm, Beschl. v. 10. 8. 2011 – 15 W 557/10

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu den Voraussetzungen für die Feststellung der Unschädlichkeit und zum Verfahren nach dem bayerischen Unschädlichkeitszeugnisgesetz (i. d. F. vom 7. 8. 2003, GVBl S. 512).


    OLG München, Beschl. v. 6. 12. 2011 − 34 Wx 484/11

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  • Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines durch das Grundbuchamt zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Einer daneben im Tenor einer Entscheidung noch getroffenen „Kostenentscheidung“ kommt demgegenüber allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu; einen angreifbaren Regelungsgehalt hat eine solche Entscheidung nicht. Gerichtlich überprüfbar ist die Frage einer Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten in diesen Fällen vielmehr in dem Verfahren nach § 14 II KostO.

    Hat eine Beschwerde im Rahmen des Abhilfeverfahrens, sei es auch nur wegen neuen Vortrags, Erfolg, so führte sie zur Aufhebung der den Antrag zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamtes. Eine Kosten auslösende Zurückweisung eines Antrages nach § 130 KostO liegt dann nicht (mehr) vor. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall für die gegebenenfalls sachenrechtliche Rangwahrung auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages oder den Eingang des neuen Vortrages abzustellen ist.


    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8. 9. 2011 − 3 W 108/11 = NJOZ 2012, 845

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  • Zur Berichtigung des Grundbuchs bei Ausscheiden eines Miterben im Wege der Abschichtung. (Leits. amtl.)

    Ein Miterbe kann auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Gehört ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil hieran zum Erbe, so vollzieht sich der Eigentumsübergang nach Abschluss eines solchen Abschichtungsvertrags außerhalb des Grundbuchs, welches entsprechend zu berichtigen ist. Einer Auflassungserklärung der Erben bedarf es in diesem Fall zum Eigentumsübergang ebenso wenig wie einer zusätzlichen Bewilligung der übrigen Miterben. (Leits. n. amtl.)


    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. 11. 2011 - 3 W 124/11 = ZEV 2012, 264

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  • Leitsatz

    Zur Umschreibung des Eigentums auf eine ausländische juristische Person ist gegenüber dem Grundbuchamt deren Existenz, Erwerbsfähigkeit sowie die Vertretungsmacht der für sie Handelnden grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Ist dies wegen der Besonderheiten des auf die juristische Person anzuwenden ausländischen Rechts nicht möglich, können die nach diesem Recht möglichen Nachweise ausreichend sein.

    Dies ist bei der Eintragung eines dänischen Vereins der Fall, weil es in Dänemark ein dem deutschen Vereinsregister vergleichbares Register nicht gibt und die Gründung eines Vereins nicht an besondere Formvorschriften gebunden ist. Deshalb kann die Vorlage einer privatschriftlichen Satzung sowie eines Protokolls über die im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgte Wahl des vertretungsberechtigten Vorstands zum Nachweis genügen.

    Kammergericht, Beschl. v. 22.05.2012 - 1 W 163/11

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  • Die Übersendung der Eintragungsnachricht kann für alle Urkundsbeteiligten an den Notar erfolgen, wenn dieser den Eintragungsantrag gemäß § 15 GBO gestellt hat. (Abweichung von OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 5 W 214/10 - 82, DNotZ 2011, 549).

    OLG Frankfurt, Beschl. vom 29.03.2012, 20 W 391/11 (juris)

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  • Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters bei einer Eintragungsbewilligung, auf die die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung finden, selbstständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine familiengerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Hat ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter für seine beschränkt geschäftsfähigen Kinder bei der Bewilligung einer Grundstücksbelastung zugunsten des anderen Elternteils gehandelt, obwohl es aufgrund Interessenkollision daran gehindert war, gelten die §§ 177 ff. BGB. Die gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspfleger können die Bewilligung genehmigen, in der Regel mit Rückwirkung auf die Abgabe, § 180 BGB steht dem nicht entgegen.
    Ist die familiengerichtliche Genehmigung bereits gegenüber einem nicht vertretungsberechtigten Elternteil erklärt worden, ist dem Grundbuchamt eine erneute familiengerichtliche Genehmigung nachzuweisen, die das durch den Ergänzungspfleger genehmigte Geschäft betrifft.


    OLG FRankfurt, Beschl. vom 02.04.2012, 20 W 57/11 (juris)

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  • Grundbuchberichtigung bei aufgelösten altrechtlichen Personenzusammenschlüssen

    (neue Bundesländer)

    Böhringer, Rpfleger 2012, 304

    Nach hier unter #5 dargelegter Ansicht ist der Aufsatz allerdings (mindestens?) insoweit unvollständig, als er nicht auf Gebietsverschiebungen aus Sachsen-Anhalt in Richtung Brandenburg und Sachsen bei der Bildung der Bezirke eingeht.

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  • Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Möglichkeit der„Aufladung“ steht bei höchstpersönlichem, nicht vererblichem und nicht übertragbarem Rückübertragungsanspruch nicht entgegen

    a) Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind.
    b) An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 175).

    BGH, Beschl. vom 3.5.2012, V ZB 258/11 = DNotI

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    [TD='width: 85%, align: center']Sarres: Umfang und Grenzen der Grundbucheinsicht bei der Nachlassermittlung
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    [TD='width: 15%, align: center']ZEV 2012, 294
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  • Für die bloße Löschung eines nach § 47 Absatz 2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemäß §§ 19, 22 Absatz 2 GBO.

    KG, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 W 491/11, 1 W 492/11 = FGPrax 2011, 217 = Rpfleger 2012, 19 = MittBayNot 2012, 219

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  • OLG München Beschluss vom 11.6.2012 - 34 Wx 115/12


    http://www.dnoti.de/DOC/2012/34wx115_12.pdfLöschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst

    1.
    Wird nur ein befristetes Recht (hier: Rückauflassungsvormerkung) zur Eintragung bewilligt, ist die Befristung (Tod des Berechtigten) selbst in den Eintragungsvermerk aufzunehmen; eine Bezugnahme ist unzulässig. Wenn wegen fehlender Aufnahme der Befristung in den Eintragungsvermerk ein unbefristetes Recht in das Grundbuch eingetragen ist, entsteht materiell-rechtlich lediglich ein befristetes Recht.

    2.
    In einem derartigen Fall kann das Grundbuchamt die Vormerkung allein aufgrund Todesnachweises löschen. Auf die Fragen zur Wiederaufladbarkeit einer Vormerkung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

  • Bei der Eintragung eines Berechtigten wird kein Vermerk auf eine zuständige Vermögensmasse mit aufgenommen. Dies auch dann nicht, wenn der Gläubiger als Verfahrensstandschafter (etwa Insolvenzverwalter) eingetragen ist (vgl. hier).

    OLG München, Beschl. vom 18.06.2012, 34 Wx 90/12

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  • 1.
    Die Duldungspflicht der Grundstückseigentümer aus § 8 Absatz I AVBWasserV bezieht sich auf das Verlegen von Leitungen etc. über Grundstücke des Eigentümers. Das Verlegen von Ringleitungen innerhalb der Keller von mehreren Gebäuden ist hiervon nicht erfasst.
    2.
    Sind Wasserversorgungsleitungen vor dem 3. 10. 1990 durch die Keller mehrerer Gebäude verlegt worden, besteht mangels Anwendbarkeit von § 8 Absatz I AVBWasserV eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines dinglichen Leitungsrechts aus § 9 Absatz IX GBBerG und § 1 SachenR-DV.
    3.
    Folge der entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist gem. §§ 1090 Absatz II, 1023 Absatz I 1 Halbs. 2 BGB, dass für die Umlegungskosten der Wasserleitung auf Grund des Abrisses einzelner Gebäude die Kl. aufzukommen hat, da die Verlegung in ihrem Interesse erfolgt ist.


    OLG Rostock, Urt. v. 16. 12. 2011 − 3 U 35/11 = NJW-RR 2012, 595

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