Fehlende Unterschrift Gleichrangvermerk

  • Im Jahre 2004 (vor SOLUM) wurde ein Grundstück in mein Grundbuch übernommen. Auf diesem Grundstück lasteten u.a. 8 Grunddienstbarkeiten, die mit übernommen wurden und die jetzt in Abt. II Nrn. 50-57 eingetragen sind. Diese Dienstbarkeiten hatten im alten Blatt untereinander Gleichrang. Ein entsprechender Vermerk wurde im Jahre 2004 bei Übernahme der Rechte auch in der Veränderungsspalte eingetragen. Leider wurde dieser Gleichrangvermerk damals jedoch nur von der Eintragerin und nicht vom Rechtspfleger unterschrieben:oops::eek:. Und nun? Brauche ich, um den Gleichrang der 8 Rechte wieder herzustellen, entsprechende Bewilligungen aller 8 Berechtigten? Oder kann ich den Gleichrangvermerk jetzt einfach nachholen?

  • Ob man dabei von einer "Grundbuchberichtigung" sprechen kann, wage ich zu bezweifeln. Ich würde es einfach als (wenn auch zeitlich etwas verzögerten) Abschluss des ursprünglichen Eintragungsvorgangs bezeichen.

  • Das Grundbuch ist unrichtig, weil es wegen § 879 Abs.1 S.1 BGB den "Nacheinanderrang" der Rechte verlautbart (50 vor 51, 51 vor 52 usw.), während alle acht Rechte in Wahrheit aus den von Zaphod genannten Gründen Gleichrang haben. Es liegt demzufolge eine Grundbuchunrichtigkeit vor, die im Verfahren nach § 22 GBO (also auf Antrag, und nicht von Amts wegen) zu berichtigen ist.

  • Zeit für mich, Feierabend zu machen.
    Ich war versehentlich davon ausgegangen, dass der Rangvermerk in der ursprünglichen Eintragung nicht unterschrieben war.

  • Dann wäre das Grundbuch aber bezüglich des Rangs richtig und nicht unrichtig,* sodass Gleichrang nur durch Rangänderungen erreicht werden könnte.

    *Für den Fall, dass ursprünglich keine materielle Gleichrangbestimmung vorlag oder sie zwar vorlag, aber entsprechend § 139 BGB vom Entstehen der andersrangig eingetragenen Rechte auszugehen war.

  • Dass du aber auch immer noch einen draufsetzen musst...

    Dann wäre das Grundbuch aber bezüglich des Rangs richtig und nicht unrichtig

    Deshalb schrieb ich ja auch, dass "Grundbuchberichtigung" nicht das richtige Wort ist.

  • In diesem Kontext ist das natürlich zutreffend. Allerdings gibt es dann auch keinen ursprünglichen Eintragungsvorgang mittels Gleichrangvermerk -zeitlich gestreckt- "abzuschließen", weil die ursprünglichen Eintragungen ja richtig und nicht unrichtig sind.

  • Es handelt sich in dem von mir versehentlich abgewandelten Fall um richtige Eintragungen, die aber unvollständig sind. Als früher noch von Hand eingetragen wurde, sind auch nicht alle Eintragungen in ein und demselben Moment unterschrieben worden. In der Regel zuerst die Eintragung in der Hauptspalte, und anschließend (wenige Sekunden später) der Rangvermerk in der Veränderungsspalte. Niemand wäre auf die Idee gekommen zu sagen, mit der Unterschrift in der Hauptspalte sei der Rang zementiert.

  • Natürlich nicht, weil alles, was am selben Tag eingetragen wird, als gleichzeitig eingetragen gilt.

    Vgl. den Wortlaut des § 879 Abs.1 BGB: Dort heißt es nicht "früher/später" oder "gleichzeitig", sondern (in Abs.1 S.1) "unter Angabe eines früheren Tages" und (in Abs.1 S.2) "unter Angabe desselben Tages".

    Das hat mit dem hier besprochenen Fall aber nichts zu tun. Die Eintragungen sind vollständig (und richtig), nur die ihr zugrunde liegenden Anträge wurden unvollständig vollzogen.

  • Und weil die Anträge unvollständig vollzogen sind, kann der noch nicht erledigte Rangvermerk nachgeholt werden.

    Du siehst das Grundbuchrecht als Selbstzweck (man muss sich hierzu nur mal deine heutigen Beiträge zur Freigabe von Grundstücken durch den Insolvensverwalter betrachten). Ich habe ein Dezernat zu erledigen und bin Pragmatiker.

    Und damit überlasse ich dir das Feld für weitere Kreuzzüge gegen den Verfall der Grundbuchsitten.

  • Zeit für mich, Feierabend zu machen.
    Ich war versehentlich davon ausgegangen, dass der Rangvermerk in der ursprünglichen Eintragung nicht unterschrieben war.

    So habe ich es auch verstanden: "Leider wurde dieser Gleichrangvermerk damals jedoch nur von der Eintragerin und nicht vom Rechtspfleger unterschrieben."

    Im Ergebnis wie Zaphod.

  • Im Jahre 2004 (vor SOLUM) wurde ein Grundstück in mein Grundbuch übernommen. Auf diesem Grundstück lasteten u.a. 8 Grunddienstbarkeiten, die mit übernommen wurden und die jetzt in Abt. II Nrn. 50-57 eingetragen sind. Diese Dienstbarkeiten hatten im alten Blatt untereinander Gleichrang. Ein entsprechender Vermerk wurde im Jahre 2004 bei Übernahme der Rechte auch in der Veränderungsspalte eingetragen. Leider wurde dieser Gleichrangvermerk damals jedoch nur von der Eintragerin und nicht vom Rechtspfleger unterschrieben:oops::eek:. Und nun? Brauche ich, um den Gleichrang der 8 Rechte wieder herzustellen, entsprechende Bewilligungen aller 8 Berechtigten? Oder kann ich den Gleichrangvermerk jetzt einfach nachholen?



    Das "damals" bezieht sich demnach nicht auf die ursprüngliche Eintragung der Rechte, sondern auf den Vermerk im Übernahmeblatt.

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