Aufnahme Privatklage

  • Hallo zusammen,

    es hat heute bei der Geschäftsstelle einer angerufen, der eine Privatklage stellen möchte.

    1. Frage: Muss das zu Protokoll der Geschäftsstelle sein oder kann er das auch selbst schriftlich machen? Ich würde sagen, er kann auch selber.. Muss zu Protokoll das der Rechtspfleger machen oder geht auch die Geschäftsstelle???

    2. Frage: Kann ja nur aufnehmen, wenn Sühneverfahren vorher gemacht wurde (Ausnahme in Abs. 4). Wo müssen die das Sühneverfahren machen in Bayern?? Was ist wenn Abs. 4 greift?

    3. Fragen: Hat jemand schon mal so eine Klage aufgenommen? wie müsste man sowas formulieren?

    danke schon mal für eure Hilfe.

  • 1. Kann auch schriftlich passieren (§ 381 StPO). Theoretisch kann das auch von dem UdG aufgenommen werden, wird aber vermutlich auf Aufnahme durch den RPfl. hinauslaufen.

    2. Kann ich Dir nicht sagen.

    3. Was unbedingt in die Anklageschrift gehört, steht in § 200 Abs. 1 StPO. Ich rate Dir, einfach mal ein paar Strafakten zu holen und die Anklageschriften zu lesen. Wenn man die als Muster verwendet, ist das nicht allzu schwer. Frag doch mal bei der StA an. Staatsanwälte ohne Affinität zur EDV haben Papiervordrucke. Eine SE ist sicher bereit, Dir sicher einen faxen, an dem Du dich entlanghangeln kannst.

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