Hallo zusammen,
es hat heute bei der Geschäftsstelle einer angerufen, der eine Privatklage stellen möchte.
1. Frage: Muss das zu Protokoll der Geschäftsstelle sein oder kann er das auch selbst schriftlich machen? Ich würde sagen, er kann auch selber.. Muss zu Protokoll das der Rechtspfleger machen oder geht auch die Geschäftsstelle???
2. Frage: Kann ja nur aufnehmen, wenn Sühneverfahren vorher gemacht wurde (Ausnahme in Abs. 4). Wo müssen die das Sühneverfahren machen in Bayern?? Was ist wenn Abs. 4 greift?
3. Fragen: Hat jemand schon mal so eine Klage aufgenommen? wie müsste man sowas formulieren?
danke schon mal für eure Hilfe.
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