Löschung einer Zwangssicherungshypothek

  • Hallo! Ich habe mal eine Frage:
    Gelöscht werden soll eine Zwangssicherungshypothek.
    Folgender Sachverhalt:
    Es ist eine ZwaSiHyp eingetragen gegen den Eigentümer des Grundstück zugunsten des Finanzamtes.
    Der Eigentümer beantragt die Löschung der ZwaSiHyp. Er legt eine löschungsfähige Quittung des Finanzamtes vor aus der hervorgeht, dass die Frau des Eigentümers die Forderung beglichen hat.
    Bezüglich der notwendigen Bewilligung habe ich jetzt ein Problem!

    Für mich stellt sich jetzt die Frage ob die Hypothek auf die Frau übergangen ist gemäß §§268 III, 1153 I BGB. Dazu müsste die Frau ja ablösungsberechtigte Dritte sein. Es ist im GB kein Recht ersichtlich, welches die Frau durcvh die Zwangsvollstreckung verlieren könnte! Aber es könnten ja Rechte außerhalb des GB bestehen!Wie soll ich das überprüfen?
    ODER
    Die Forderung ist gemäß §§ 267 I, 362 BGB erloschen.
    Somit würde ja eine Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 I S.2, 1177I S.1 BGB entstehen.

    Von wem muss/kann ich da nun einen Bewilligung bezüglich der Löschung verlangen?:gruebel:

    Die Kommentare sagen, dass die Bewilligung beider vorgelegt werden soll. Ich kann doch aber eigentlich nur die Bewilligung des wahren Berechtigten verlangen oder?

    Schon mal im Voraus DANKE für eure Antworten!

  • Da mit der Zahlung durch die Dritte die Forderung entweder erlöschen oder übergehen kann, wir aber i.d.R. nicht prüfen können, was von beiden tatsächlich passiert ist, müssen wir bis zum Beweis des Gegenteils (§ 29 GBO) erst mal davon ausgehen, dass Forderung und Hypothek auf diese Dritte übergegangen sind. Die muss daher bewilligen. Der Eigentümer muss das wegen § 27 GBO sowieso. Letztlich sind dann (aber eben erst dann!) alle Betroffenen und potentiell Betroffenen im Boot und haben die Löschung bewilligt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ebenso. Es bedarf entsprechender Erklärungen des Eigentümers und des Dritten. "Weist die Quittung einen Dritten als Zahler aus, so ist sie ohne zusätzliche Bewilligung des Dritten zur Löschung nicht tauglich, weil nach §§ 1164 Abs 1 die Hypothek auf den Dritten übergegangen sein kann, der (...) Nachweis des Übergangs auf den Eigentümer damit also nicht geführt ist." (Staudinger/Wolfsteiner § 1163 Rn. 87).

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