Fahrverbot, Anrechnung

  • Folgender Fall:
    Im Ermittlungsverfahren wurde der Führerschein durch die Polizei vorläufig beschlagnahmt , § 94, 111 a ...StPO; Im Strafbefehl wurde ein Fahrerlaubnisentzug, die Einziehung und eine Fahrerlaubnissperre ausgesprochen; gleichzeitig wurde ein Fahrverbot ausgesprochen; Die Sperre beginnt wohl mit dem Erlass des Strafbefehls. Das Fahrverbot mit Rechtskraft des Strafbefehls; Meine Frage: Ist der vorläufige Entzug in diesem Fall auch auf das Fahrverbot anzurechnen, gem. § 51 Abs. 5 StGB?

  • Aus dem Bauch heraus:
    Da der vorläufige Entzug bei der Festsetzung der Sperrfrist zu berücksichtigen ist, wäre eine zusätzliche Anrechnung auf das Fahrverbot als Doppelanrechnung unzulässig.
    Ich meine, der Fall ist so selten, dass es dazu nichts gibt. Ich hatte in 25 Jahren die Kombination isolierte Sperre und Fahrverbot nur einmal. Der offensichtlich alkoholabhängige und führerscheinlose VU fuhr volltrunken ein Mofa.

  • Die Entziehung der FE wird, hinsichtlich der Sperrfrist, nur zwischen Erlass des SB (verkündung Urteil) und dessen Rechtskraft berücksichtigt (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB). Daher könnte man den davor liegenden Zeitraum wohl auf die Fs-Sperre anrechnen.

  • @ Dirk:
    Grundsätzlich teile ich deine Meinung.
    Aber wenn man bedenkt, dass auch mehrere FV inzwischen nebeneinander/gleichzeitig vollstreckt werden können.............

    @ Judinho
    Naja, der Rpfl. berücksichtigt "nur" den Zeitraum ab Erlass Urteil/STB, aber der Richter berücksichtigt ja schon den kompletten Zeitraum der vorl. Entziehung bis Erlass Urt./STB bei der Bemessung der Sperre.
    Insofern wäre es m.E. schon eine Doppelanrechnung, wenn man die vorl. Entz. auch auf das FV anrechnen würde.

    Bei Anrechnung auf FV und Sperrfrist geht man einem RM aus dem Weg.
    Bei Nicht-Anrechnung gibt es vielleicht mal eine sinnvolle Entscheidung des Gerichts.

    Wie wäre es mit der Vorlage an den STA ??????
    Oder zumindest Absprache mit ihm......... - Rückendeckung ist immer gut!

  • Die Kombination von Sperrfrist und Fahrverbot kenne ich eigentlich nur bei Personen, die keine Fahrerlaubnis hatten und bei denen dann auch das Fahren mit dem Mofa als Denkzettel für die Dauer des Fahrverbots verboten sein sollte. In diesen Fällen gibt es aber keine Problem, da mangels Fahrerlaufnis/Führerschein ein vorläufige Entziehung bzw. Sicherstellung nicht erfolgen kann.

    Bei Entziehung einer Fahrerlaubnis mit Sperrfrist macht ein Fahrverbot m. E. keinen Sinn, da nach § 51 StGB die Dauer der vorläufigen Entziehung bzw. der Sicherstellung des Führerscheins auf das Fahrverbot anzurechnen ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Möglich wäre das z.B., wenn der Beschuldigte trotz Sicherstellung des Führerscheins weiter gefahren ist. Diese Anordnung müsste m. E. im Tenor des Urteils bereits enthalten sein. Die Zeit zwischen Erlass des Urteil und Rechtskraft ist dann aber gemäß § 450 Abs. 2 StPO wieder unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

    Hinsichtlich § 458 I StPO meine ich mich zu erinnern, das die StA bzw. das vollstreckende Gericht auf diesem Weg eigene Zweifel nicht klären lassen kann.

  • Ist in demselben Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot verhängt worden, so kommt die Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Anrechnung auf die Dauer des Fahrverbots (§ 51 Abs. 5 StGB) nicht in Betracht.
    (Pohlmann/Jabel/Wolf 8. Aufl., Rn 23 zu § 59a StVollStrO)

  • :daumenrau

    Ist in demselben Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot verhängt worden, so kommt die Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Anrechnung auf die Dauer des Fahrverbots (§ 51 Abs. 5 StGB) nicht in Betracht.
    (Pohlmann/Jabel/Wolf 8. Aufl., Rn 23 zu § 59a StVollStrO)

    Dem stimme ich zu, wobei ich mich bisher leider immer auf eine 6. Auflage aus dem Jahr 1982 berufen musste... Danke für die Fundstelle!!

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