Was ist mit Frau K.?

  • Halli Hallo Hallöle!!

    Ein Schuldner stellt Antrag nach § 850 f) Abs. 1 ZPO und möchte unter anderem die Kosten für eine Mitarbeiterin berücksichtigt haben....
    Dass ich ihm die Kosten für sein Büro und berufl. Telefon sowie Auto, Versicherungen anerkenne, ist denke ich, o.k. !
    Aber nun hat er eine Angestellte, die monatl. ca. 350, 00 Euro verdient.. Was mach ich mit ihr??? Eigentlich sind das doch Kosten, die sein Gewerbe verursacht und nicht er??!! :gruebel: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused: :confused:

    Nächste Frage: Wie ermittel ich seinen erhöhten Selbstbehalt? Mindestbehalt laut Tabelle = 990,00 Euro plus Zusatzkosten wie Krankengeld, Miete für Büro und Autokosten, Versicherungen usw.??:gruebel:


    Könnt Ihr mir helfen???

    Gruß VOSSI

  • Halli Hallo Hallöle!!

    Nächste Frage: Wie ermittel ich seinen erhöhten Selbstbehalt? Mindestbehalt laut Tabelle = 990,00 Euro plus Zusatzkosten wie Krankengeld, Miete für Büro und Autokosten, Versicherungen usw.??:gruebel:

    Gruß VOSSI



    Es ist der persönliche Bedarf des Sch zu errechnen. Grundlage sind somit die 345 Euro von Hartz IV. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Wohnung und die Kosten der Erwerbstätigkeit.

  • Also, ich kenns nur so, dass man den Schuldnern eben nix mehr für seinen "Betrieb" geben darf, da man sonst Gläubiger mit einem Titel schlechter stellen würde als "neue" Gläubiger, wie dann z.B. die Stromgesellschaft, der Telefonkonzern usw.

    Hat das LG Bonn auch mal so entschieden im Jahre 2003 (auf Grund Versetzung hab ich die Entscheidung nicht mehr , sorry)

    In der Begründung wurde insbesondere darauf hin gewiesen, dass der Schuldner nunmal Insolvenz anmelden muss, wenn er seinen Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten kann.

  • Als Frau K. aufwachte war sie ein Käfer.
    Sehe ich ansonsten wie Anthea. Man könnte wegen der Kosten der Erwerbstätigkeit auf den Gedanken kommen, ihn die aktuelle Bilanz vorlege zu lassen, aber soweit käme ich in der Prüfung gar nicht erst.

  • Ich denke mal, dass hier falsch gedacht wird.

    Weil der Antrag nach § 850f Abs. 1 (vermutlich Buchstabe b)) gestellt wurde, dürfte es sich um Arbeitseinkommen handeln (vielleicht Handelsvertreter o.ä).

    Mit 990,00 € (der Ansatz dieses Betrages ist sowieso verfehlt, weil es den nirgends gibt, mit Ausnahme in der Tabelle) hat das nichts zu tun. Der Rechtspfleger muss feststellen, wie viel dem Schuldner zusätzlich (zu der Tabelle) unpfändbar zu belassen sind.

    Da es (vermutlich) um Buchstabe b geht, haben auch die 345,00 € in der Berechnung nichts zu suchen, weil die nur für Buchstabe a) anwendbar sein würden.

    Ob die Bürokraft erforderlich ist, hängt wohl von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn er diese Arbeiten selbst machen würde, könnte er in dieser Zeit keine weiteren Einkünfte erzielen. Andererseits könnte er sich auf die faule Haut legen und die Bürokraft arbeiten lassen. Das zu beurteilen dürfte sehr schwer sein.

    Da die Informationen sehr dürftig sind hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Schuldners kann ich auch daneben liegen, wenn meine Vermutung nicht richtig sein sollte.

  • Ich denke mal, dass hier falsch gedacht wird.


    Da es (vermutlich) um Buchstabe b geht, haben auch die 345,00 € in der Berechnung nichts zu suchen, weil die nur für Buchstabe a) anwendbar sein würden.

    .



    Als persönlichen Bedarf für den Sch könnte ich einen anderen Betrag nur schwer begründen.

  • Bei dem Buchstaben b) geht es nicht um den Unterhalt sondern um den berufsbedingten- und/oder persönlichen Mehrbedarf (z.B. Krankheit etc.).

    Die 345,00 € sind nur für Buchstabe a) von Bedeutung.

  • Bei dem Buchstaben b) geht es nicht um den Unterhalt sondern um den berufsbedingten- und/oder persönlichen Mehrbedarf (z.B. Krankheit etc.).

    Die 345,00 € sind nur für Buchstabe a) von Bedeutung.



    :zustimm:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also, der Schuldner erhält momentan Krankengeld. Dieses ist direkt beim Versicherungsträger gepfändet. Der DS hat nun ermittelt, dass bei 102,00 € täglich 39,66 € tägl. pfändbar sind. Soweit klar!
    Der Schuldner ist jedoch selbstädiger Versicherungsvertreter und hat monatlich Ausgaben, wie z.B. Büromiete, Lohnzahlung an Fr. K., Telefon, Strom, Auto usw. Alles was mit seinem Gewerbe zu tun hat, gibt er jetzt als besondere berufliche Belastung an.

    Jetzt fällt mir gerade ein... er ist ja krankgeschrieben...kann ...darf also nicht arbeiten...und will Aufwendungen für sein Gewerbe, das er momentan nicht ausüben kann, angerechnet bekommen...:gruebel:

    Naja, Fr. K. kann ja auch arbeiten, ohne dass er ihr über die Schulter sieht... Und Miete usw. fällt ja trotz Krankheit an...

    Ich bin schon völlig irre...:confused:

    Die Sache ist ja die, dass er seinen Laden dicht machen kann, wenn er Miete, Auto, usw. nicht zahlen kann.
    Er hat Ausgaben von monatlich ( ohne Fr. K) 2.760,00 € erhält von der KK aber nur 1.880,00 €.

    Wenn Ihr noch da seid, helft mir bitte !!!!!!!
    VOSSI

  • ...jetzt wird es lustig:

    Krankengeld aus gKV oder pKV?

    Bei gKV gilt § 55 SGB I, der einen Pfändungsschutz von 7 Tagen enthält. Daneben sind nach (leider) einhelliger Auffassung die §§ 850 ff. ZPO nicht anwendbar, da eben kein Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften vorliegt.

  • tja, Du bist dran!! Sei kreativ!
    Pfändungsschutz für Selbstständige ist über die 850 ff. nur möglich, wenn wiederkehrende Leistungen gezahlt werden, die einer Vergütung entsprechen.

    - hier liegt mit Krankengeld schon keine Vergütung vor.
    - sonstige Leistungen sind mE über 850i ZPO geschützt.

    mE deshalb, weil der Gesetzgeber doch mitlerweile gesehen hat, dass auch diese Regelung nicht so ganz passt für Selbstständige. Deshalb werden die Absätze 1 und 2 des 850i auch gerade so geändert, dass du nach der Änderung (haha) damit eindeutig arbeiten könnten...

    Aus meiner Sicht macht das aktuell fast jedes Gericht ein wenig anders und es gibt nix, was nicht vertreten wird!

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