Lohnabtretung, pfändbare Beträge zur Masse, dann Auskehr an Gläubiger, Zinsen?

  • Defaitist:
    :wechlach: War gestern wohl nicht ganz bei der Sache, als ich die Frage schrieb. :cool:

    Die Bank muss natürlich ihren Ausfall berechnen und die "Rente" ist der Drittschuldner.

    Die Frage ist, darf die Gläubigerbank, die ein Absonderungsrecht an der Rente der Schuldnerin hat, die Zinsen und Kosten (z.B. für die Forderungsanmeldung) nach Eröffnung bis zwei Jahre ab Eröffnung hinzurechnen, um ihren Ausfall zu ermitteln?

    Queen:
    Nun ja, eigentlich ist es schon das Problem des Gläubigers. Aber ich muss es ja auch nachprüfen und den richtigen Ausfallbetrag in die Tabelle eintragen. Dann isses schon wieder meine Sache.

  • Also ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger Zinsen und Kosten nach Eröffnung zur angemeldeten Forderung (bis Eröffnung) dazurechnen darf und dann den Verwertungserlös abzieht.

    Bei Grundstücksversteigerung macht man´s ja auch so.

    Falls jemand Gegenargumente hat, bitte posten. Ich sehe bislang nix, das gegen meine Vorstellung spricht.

  • also ich denke, dass das Absonderungsrecht "volle Pulle" besteht; m.a.W. Kosten, nachlaufende Zinsen, Zinsen bis zur Eröffnung und sodann Hauptforderung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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