Defaitist:
War gestern wohl nicht ganz bei der Sache, als ich die Frage schrieb.
Die Bank muss natürlich ihren Ausfall berechnen und die "Rente" ist der Drittschuldner.
Die Frage ist, darf die Gläubigerbank, die ein Absonderungsrecht an der Rente der Schuldnerin hat, die Zinsen und Kosten (z.B. für die Forderungsanmeldung) nach Eröffnung bis zwei Jahre ab Eröffnung hinzurechnen, um ihren Ausfall zu ermitteln?
Queen:
Nun ja, eigentlich ist es schon das Problem des Gläubigers. Aber ich muss es ja auch nachprüfen und den richtigen Ausfallbetrag in die Tabelle eintragen. Dann isses schon wieder meine Sache.