EUVT bei nicht reinem Zahlungstitel

  • Moin

    sorry mir ist keine besser Überschrift eingefallen ggf bitte ändern

    Ich habe ein Versäumnisteilurteil ( VTU )welches als EUVT ausgefertigt werden soll. Die Grundvoraussetzungen liegen vor. Mein Problem ist, dass die Beklagte unter PKT 2 des VTU dahigehend verurteilt wird

    Auskunft darüber zu erteilen in welcher Höhe Zisen aus dem Kautionsbetrag .... angefallen sind.

    PKT 1 ist, dass der Beklagte verurteilt wird 1512 € nebst Zinsen zu zahlen hat.

    Nach der Entscheidung des OLG Müncehen vom 30.04.2007 6 W 687/07 kann ja wohl nur ein Titel als EUVT ausgefretigt werden, der auf Zahlung einer Geldsumme lautet.

    Meine Frage ist jetzt, ob der PKT 2 grundsätzlich verhindert, dass der Titel als EUVT ausgefertigt werden kann oder ob eine Beschränkung auf PKT 1 erfolgen kann

    Gruß

    wulfgerd

  • Hinsichtlich der titulierten Geldforderung (Zi. 1) könnte insoweit die inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Enthält die Entscheidung sowohl Forderungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 805/2004 liegen, als auch fällige Geldforderungen, so kann die Entscheidung nur hinsichtlich der Geldforderung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. März 2018 um 23:15)

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