Eintragung InsO-Beschluss in Schuldnerverzeichnis

  • Habe mal eine Frage an alle InsO-Experten (Wir haben hier leider kein Insolvenzgericht und in der Ausbildung kam InsO auch wesentlich zu kurz):

    Muss nun schon seit fast einem halben Jahr zusätzlich Vertretung auf der Zwangsvollstreckungsabteilung machen, was allerdings kein Problem ist, bis auf die Mitteilungen vom Insolvenzgericht! Diese müssen je nach dem ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Welche Bedeutung (vor allem im Hinblick auch die Folgen der ZV) die Insolvenzeröffnung hat, ist mir natürlich klar, ebenso wenn das Insolvenzverfahren bei Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird gem. § 289 Abs. 2 InsO. Aber nun - was ich bisher noch nie hatte - wurde ein Insolvenzverfahren mangels Masse gem. § 207 InsO eingestellt. Kann mir mal jemand die genauere Bedeutung sagen?

    Sehe ich es richtig, dass die Einstellung wie die Abweisungen mangels Masse gem. § 26 InsO behandelt werden muss (Löschungsfrist im Schuldnerverzeichnis = 5 Jahre)?

  • § 26 InsO = Abweisung mangels Masse vor Verfahrenseröffnung
    § 207 InsO = Einstellung des Verfahrens, wenn sich erst nach Eröffnung herausstellt, dass eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist

    Mal eine blöde Gegenfrage: Wo ist denn eigentlich geregelt, dass z.B. die Abweisung Mangels Masse ins Schuldnerverzeichnis einzutragen ist? in der ZPO jedenfalls nicht.

  • Ich sehe schon, meine Antwort, wie auch das Posting von VIP ist im Datennirvana gelandet.

    Einstellung mangels Masse, wenn sich erst im eröffneten Verfahren ergibt, das die Masse nicht für die Kosten reicht.

    Behandlung im Schuldnerverzeichnis wohl wie Abweisung mangels Masse angebracht.

  • Jetzt hat Arno Nühm mich auf die Suche geschickt und muss wohl ein wenig zurückrudern:

    Die Abweisung mangels Masse ist nach § 26 Abs. 2 Inso in das Schuldnerverzeichnis einzutragen und nach der Schuldnerverzeichnisverordnung § 1 ist weder die Einstellung nach § 207, noch die Eröffnung in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.

    Also kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis bei Einstellung nach § 207 InsO.

  • Die Abweisung mangels Masse ist nach § 26 Abs. 2 Inso in das Schuldnerverzeichnis einzutragen und nach der Schuldnerverzeichnisverordnung § 1 ist weder die Einstellung nach § 207, noch die Eröffnung in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.

    Also kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis bei Einstellung nach § 207 InsO.



    Das ist so absolut richtig, allerdings muss es wohl irgendwo noch eine Verordnung oder Mitteilungspflicht der Eröffnungsbeschlüsse und Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen an das Vollstreckungsgericht und den GV geben. Wir und die GV-Verteilerstelle bekommen immer eine Ausfertigung des jeweiligen Beschlusses (leider meist erst 3 - 4 Wochen später) und tragen diese ins Schuldnerverzeichnis ein (ist auch extra ein Feld dafür vorgesehen in unserem neuen Programm). Dies finde ich recht wichtig für die evtl. folgenden Vollstreckungsmaßnahmen! Wir würden sonst ja evtl. eine Falschauskunft geben bzw. wir hatten mal ein größeres Problem, als wir noch nicht mitgeteilt bekommen haben, dass bei einem Schuldner die vorläufige Sicherung der Masse angeordnet wurde (somit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt werden) und wir daraufhin einen Haftbefehl gem. § 901 ZPO erlassen haben. Der Gläubiger hat den HB samt ZV-Auftrag an den GV übersandt hat und dieser wiederum aufgrund des bereits vorliegenden Beschlusses alles den Gl. samt Kostenrechnung an den Gl. zurückgesandt mit dem Hinweis, dass keine ZV möglich ist. Selbstverständlich kam dann ein Anruf des Gl., warum er jetzt die Kosten des GV bezahlen solle, schließlich hätte er den GV nicht beauftragt, wenn er von dem Beschluss vorher gewusst hätte. Wir wiederum hätten auch keinen HB erlassen, wenn wir dies vorher gewusst hätten, sondern die ZV-Unterlagen samt Hinweis gleich an den Gläubiger zurückgesandt. Tja, Shit happens! :(

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