Erfolgreicher Widerspruch, Sozialrecht, Kosten


  • Hallo. Möglicherweise kann mir jemand bei folgender Frage helfen? Ich habe für meinen Mandanten gegen einen Rückforderungsbescheid der Stadt X Widerspruch eingelegt. Da der Bescheid fehlerhaft war, wurde er von der Behörde zurückgenommen... die Rücknahme erfolgte jedoch nach § 44 SGB X, so dass meine Gebühren nicht erstattet wurde. Die Rücknahme erfolge jedoch ganz sicher erst nachdem der Bescheid aufgrund Argumente in meinem Widerspruch überprüft wurde. Ist sowas möglich?

  • Also ich bin im Sozialrecht nicht ganz firm, gehe aber mal davon aus, dass dieser Fall dort nicht anders läuft, als im allgemeinen Verwaltungsrecht.

    § 44 SGB X scheint mir insofern Parallelvorschrift zu § 48 VwVfG zu sein.
    Insofern ist im Verwaltungsrecht anerkannt, dass ein Rückgriff auf § 48 VwVfG nicht möglich ist, wenn es sich um eine Abhilfeentscheidung handelt. Insoweit ist § 72 VwGO vorrangig, mit der Kostenfolge für die Behörde, § 80 VwVfG.

    Eine Rücknahme nach §§ 48 ff. VwVfG ist unzulässig, wenn sie nur erfolgt, um eine kostenpflichtige Abhilfeentscheidung zu umgehen, BVerwG, NVwZ 1997, 272.

    Diese Grundsätze dürften wohl auch im Sozialrecht gelten.
    Die Rücknahme nach § 44 SGB X statt einer Abhilfe wäre damit unzulässig.

  • Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 SGB X. Da der Widerspruch erfolgreich war, auch wenn die Behörde hier über § 44 SGB X den Bescheid zurückgenommen hat, hat die Behörde m.E. die Kosten zu tragen. Einfach einen Antrag stellen und dann ggfs. das komplette Programm, also Widerspruch und Klage.

  • Ich sehe das wie meine Vorredner.

    Hat sich die Behörde denn schon (in Form eines Bescheides) zur Gebührenerstattung geäußert? Im Ausgangsbeitrag heißt es ja, dass Gebühren nicht erstattet werden.

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