Gebühren für Erteilung von Grundschuldbriefen

  • Hallo,

    habe ein Ersuchen des Amtsgerichts vorliegen auf Eintragung des Erstehers einer Zwangsversteigerung und gleichzeitig auf Verteilung einer bereits eingetragenen Grundschuld.
    Nach Verteilung muß der bisherige Grundschuldbrief ungültig gemacht werden und es werden zwei neue Briefe erstellt.
    Gemäß § 69 (2) Kost.O. sind Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen eines Gerichts erfolgen, gebührenfrei (mit Ausnahme der Eintragung des Erstehers als Eigentümer). Fällt die Ausstellung der neuen Grundschuldbriefe auch unter die Gebührenfreiheit? Was meint Ihr dazu?

  • Für mich fällt das eindeutig unter die Gebührenfreiheit, da nicht wie beispielsweise die Eintragung des Erstehers als Ausnahme definiert.

  • In meinem Korintenberg/Lappe, KostO, 12. A. (aus 1991, also nicht mehr aktuell), Rdnr. 17 zu § 69 steht, dass bei einer Verteilung die Löschung des nicht bestehenden Teils auf jedem Grundstück gebührenfrei ist, die Erteilung neuer Briefe aber gebührenpflichtig ist (mit Verweis auf eine KG-Entscheidung von 1939).

  • Die Löschung des nicht bestehendbleiben Teil ist gebührenfrei, die Erteilung der neuen Briefe für den bestehenbleibenden Teil ist gebürenpflichtig. Kai hat ja schon den Verweis auf das Kammergerichtsurteil von 1939 erwähnt.

  • also ich finde, da ist in der Kostenordnung eine Regelungslücke.
    - (§ 69(2) und § 4 Kostenordnung -
    Der Ersteher hat ja keinen Antrag auf Ausstellung der neuen Grundschuldbriefe gestellt.
    Auf Grund welcher Vorschrift soll er dann Kostenschuldner sein?

  • ...also auf jeden Fall vielen Dank Kai mit dem Hinweis auf das Urteil des KG von 1938. Ich werde jetzt Gebühren für die Ausstellung der neuen Grundschuldbriefe erheben.

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