Hallo,
habe folgende Frage:
Aufhebung der Gemeinschaft nach §1010 BGB soll am ganzen Grundstück (noch nicht in MEA untergliedert) eingetragen werden.
Die Teilung in MEA wird erst später erfolgen.
Ist dies möglich?
Aufhebungsausschluss an ganzem Grundstück
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Auf keinen Fall. Wie auch? Ohne Miteigentumsanteile keine Miteigentümervereinbarung Selbst bei einer Buchung von Anteilen nach § 3 Abs. 6 GBO (= Vorratsteilung des Eigentümers) wäre das streitig (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1462 m.w.N.)
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Hmmm...dann werde ich das Recht wieder löschen müssen...
...hab nämlich schon eingetragen gestern.
Aber gestern Abend hatte ich dann Zweifel.
Bei einer Buchung nach §3 Abs. 6 ists aber vertretbar? -
Ja und woran hast du das eingetragen? Und wen als Berechtigten angegeben?? Bei Vorratsteilung trage ich Rechte nach § 1010 BGB ein.
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Ich halte die erfolgte Eintragung für inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO.
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