Moin ins Forum;
Der Sachverhalt
Vertrag 1:
A verkauft Grundstück an B; zugunsten von B wird eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen; es wird B gestattet, das Grundstück weiter zu verkaufen; B wird bevolllmächtigt zugunsten des Dritten (folgt wörtlich) " eine originäre Eigentumsverschaffungvormerkung (Verkäufer(A) - Dritter) zu bewilligen"
Vertrag 2:
B Verkauft an C - folgt wörtlich
"Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung beantragt und bewilligt der Verkäufer (jetzt als B) zugunsten des Käufers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung .......
Der Verkäufer nimmt bei dieser Bewilligung Bezug auf die ihm zu PÜrotokoll ... (Vertrag 1) erteilte Vollmacht
M. E. ist die Vormerkung nicht einzutragen, weil es keinen originären Eigetumsverschaffungsanspruch A - C gibt und damit die Vollmacht "ins Leere" geht.
was ist eure Meinung ??
Originärer Eigentumsverschaffungsanspruch?
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oldman -
9. Dezember 2010 um 10:32
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A hat vorliegend den B bevollmächtigt, das Grundstück weiter zu veräußern und zugunsten des Dritterwerbers eine originäre Eigentumsverschaffungsvormerkung zu bestellen. M.E. dürfte es sich hierbei um eine Vollmacht des A zugunsten des B handeln, aufgrund derer der B zur Veräußerung als Vertreter des A in dessen Namen berechtigt ist. In Ausübung dieser Vollmacht (so würde ich die Bezugnahme auf diese Vollmacht in Vertrag 2 verstehen) schlißt B dann den zweiten Vertrag zumindest auch als Vertreter des A mit C, so dass hier m.E. sehr wohl ein Eigentumsverschaffungsanspruch des C gegen A entstanden sein dürfte. Dieser könnte dann auch durch eine entsprechende Vormerkung gesichert werden.
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Sehe ich genauso
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ne - A hat b nicht zur Weiterveräußerung bevollmächtigt; B hat im 2. Vertrag nur im eigenem Namen gehandelt
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Eben!
Und deshalb ist das Identitätsgebot nicht erfüllt, wonach der aktuelle Eigentümer Schuldner des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs sein muss.
Die "Gestattung" zur Weiterveräußerung ist nichts anderes als die (ausdrücklich) erklärte Einwilligung i.S. des § 185 Abs.1 BGB. -
ne - A hat b nicht zur Weiterveräußerung bevollmächtigt; B hat im 2. Vertrag nur im eigenem Namen gehandelt
Das sehe ich weiterhin anders! In der Gestattung der Weiterveräußerung in Verbindung mit der Bevollmächtigung zur Bestellung einer originären Vormerkung würde ich -im Wege der Auslegung- eine Bevollmächtigung des B zur Begründung von originären Eigentumsverschaffungsansprüchen gegen den A für Dritte sehen. Auf diese Vollmacht nimmt B im zweiten Vertrag m.E. auch Bezug, indem er auf sie verweist.
Folgt man dieser Auslegung allerdings nicht und verneint eine entsprechende Vollmachtserteilung des A, trifft deine Meinung zu. Dann kann eine Vormerkung tatsächlich nicht eingetragen werden -
@ cromwell
Zurückweisen oder Zwischenverfügung; ich meine zurückweisen - ich wüßte nicht, wie mit 18 II GBO abzusichern, im Falle eines nachfolgenden erledigungsreifen Antrags
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