Hallöchen!
Ich habe mal wieder in kleines Problem. Es kann sein, dass ich im Moment auch nur total verwirrt bin.
Folgender Sachverhalt:
Eigentümer waren Gerold zu ¾
Irene zu ¼
Irene wurde zur Erklärung der Auflassung verurteilt. Der Eigentumswechsel ist bereits vollzogen, sodass Gerold als Alleineigentümer eingetragen ist.
In Abt. II ist der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. Nun bewilligt Gerold (Alleineigentümer) die Löschung.
Ich habe im HRP (14. Auflage) nachgelesen. Da steht, dass die Vereinbarungen gegenstandslos werden, wenn die Bruchteilsgemeinschaft endet und die Löschung als Grundbuchberichtigung erfolgt. Wollte es schon löschen.
Als ich dann aber weiter gelesen habe, ist mir folgendes aufgefallen (Rdnr. 1472):
„Jedoch erlischt die Anteilsbelastung ausnahmsweise auch bei Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft nicht, wenn (und solange) nur einer der Miteigentumsanteile mit einem Grundpfandrecht oder einer Reallast belastet ist."
Genau das ist bei mir der Fall. Ich habe auf den jeweiligen alten Anteilen jeweils eine Grundschuld und mehrere, die auf dem gesamten Grundstück lasten.
Jetzt bin ich verwirrt. Darf ich die jetzt nicht löschen?
Der jeweilige Miteigentümer ist doch Berechtigter. Also jetzt nur noch Gerold als Alleineigentümer. Reicht es mir nicht aus, wenn dieser die Löschung als Berechtigter bewilligt?
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich glaube, ich habe einen Knoten im Kopf und es ist in Wirklichkeit ganz einfach.