Vorausabtretung Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    habe hier eine Urkunde vor mir liegen mit folgendem Antrag:

    1) Eingetragen werden soll Rück-AV für Ehemann
    2) Nach dem Ableben dieses steht das Recht der Ehefrau zu. Der Ehemann tritt dieses Recht, unabhängig davon ob die aufsch. Bedingung schon eingetreten ist, im Voraus mit Wirkung ab seinem Tode an seine Ehefrau ab.

    Wie trägt man 2.) in das Grundbuch ein?!

  • Das heisst ich trage hier nicht 2 Vormerkungen (1 für Ehemann, 1 für Ehefrau) ein, sondern nur eine mit dem Zusatz "Anspruch aus Vormerkung aufschiebend bedingt abgetreten an..."?!
    Und wie erfolgt dann die Berichtigung bei Bedingungseintritt?!

  • Ein Anspruch, eine Vormerkung (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 e). Die Berichtigung auf die Frau lautet einfach "Anspruch aus Vormerkung abgetreten an ...; eingetragen am ...". Der Name des Ehemanns ist dabei zu röten.

  • Ich habe den Sachverhalt allerdings so verstanden, dass die Eintragung zugunsten des Ehemannes mit aufschiebend bedingter Abtretung für die Ehefrau erst erfolgen soll. Dann kannst Du den Ehemann derzeit nicht röten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Alles klar! Danke
    Soll ich bei der Vormerkung (vor Bedingungseintritt) auch den Namen reinschreiben, für wen der Anspruch abgetreten ist?!

    also:

    aufschiebend bedingt abgetreten an Ehefrau?

  • Bislang bin ich davon ausgegangen, dass es sich lediglich bei den Ansprüchen, die für mehrere Berechtigte begründet werden und nach dem Ableben eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehen sollen, um ein Sukzessivverhältnis handelt (bei dem nur eine Vormerkung erforderlich ist), während es in den Fällen, in denen das Recht zunächst nur einem Berechtigten zusteht und bei dessen Ableben einem anderen Berechtigten zustehen soll, um ein Alternativverhältnis handelt, das die Eintragung mehrerer Vormerkungen erfordert (BayObLG, DNotZ 1991, 892 = NJW-RR 1990, 662; DNotZ 1996, 366 = Rpfleger 1995, 498, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., 2008, RN 261 a mit weit. Nachw. in Fußn. 116). Vielleicht habe ich das ja falsch gesehen...

    Allerdings sehe ich gerade im Zusammenhang mit einem Rangrücktritt („der Vormerkungen Abt. II Nr. 1“) die Grundbucheintragung unsereres früheren Grundbuchrichters (als Notar im Landesdienst), die im letztgenannten Fall lautet:

    Abt. II Nr. 1: Vormerkungen zur Sicherung des bedingten und befristeten Rückübereignungsanspruchs für…. und nach dessen Tod für…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wieviele Vormerkungen erforderlich sind, hängt doch aber grds. von der Anzahl der Ansprüche ab, die begründet werden. Das BayObLG hat mit seiner Entscheidung (DNotZ 1991, 892) das Problem aufgeworfen, um sich dann später (DNotZ 1996, 366) letztlich damit zu begnügen, daß die genauen Umstände, unter denen der Anspruch auf den Rechtsnachfolger übergeht, aus der Bestellung gar nicht mehr hervorgehen müssen. Es reicht nun offenbar, daß der Übergang unter Identitätswahrung des Anspruchs wenigstens theoretisch möglich ist. Wird der Anspruch vererbt oder bedingt abgetreten, handelt es sich demnach um ein- und denselben Anspruch, für den eine Vormerkung genügt. Entsteht der Anspruch des Rechtsnachfolgers dagegen erst noch (aufschiebend bedingt), ist es eigentlich ein neuer Ansrpuch, der einer neuen Vormerkung bedarf. Daß es sich bei einer Vormerkung, die eine Mehrheit von Ansprüchen sichert, in Wirklichkeit auch um eine (an sich unzulässige) Sammelbuch mehrerer Vormerkungen handle, wurde nach der ersten Entscheidung (s.o.) als Problemlösung für Alteintragungen vorgeschlagen (vgl. Streuer Rpfleger 1994, 397, 401). Der Notar hat es hier wohl ausdrücklich so gemacht.

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