Treuhändersperrvermerk und Zwangsvollstreckung

  • Liebe Experten,

    ich habe mal eine allgemeine Frage zum Treuhändersperrvermerk. Wenn ich aus der entsprechenden Grundschuld, die mit einem Sperrvermerk gekennzeichnet ist, die Zwangsvollstreckung (K-/und oder L-Verfahren) betreiben möchte, wird seitens des Vollstreckungsgerichtes eine besondere Urkunde benötigt. Z.B. eine not. Bestätigung des Treuhänders, dass sich die Grundschuld nicht mehr im Sicherungsvermögen befindet, oder ist dem ZVG eine Vorschrift aus dem VAG völlig egal?
    Ich konnte weder im Kommentar noch in der Sekundärliteratur etwas zu dem Thema finden.
    Kann mir von Euch jemand helfen? Super wäre ggf. eine Fundstelle.

    Schon jetzt vielen Dank für die Mühe.

    Tanja

  • Es wird die Zustimmung des Treuhänders nach § 70 VAG zur Verwertung der Grundschuld benötigt.

    Ob diese bereits zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens vorliegen muss oder erst zur Entscheidung über den Zuschlag, wird regional unterschiedlich gesehen.

  • Oh, weh...

    Vielen Dank, aber das war die Antwort die ich befürchtet hatte. Muß ich bei der Zustimmungserklärung Formvorschriften beachten und muß diese ggf. auch noch an den Schuldner zugestellt werden (Vollstreckungsvoraussetzung?)

    Tanja

  • Es wird die Zustimmung des Treuhänders nach § 70 VAG zur Verwertung der Grundschuld benötigt.

    Ob diese bereits zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens vorliegen muss oder erst zur Entscheidung über den Zuschlag, wird regional unterschiedlich gesehen.



    Stimmt. Der Kollege in Zimmer 734 sieht's so, die Kollegin in Zimmer 735 anders... :D

    Ich persönlich verlange die Zustimmung nicht.

  • Oh, weh...

    Vielen Dank, aber das war die Antwort die ich befürchtet hatte. Muß ich bei der Zustimmungserklärung Formvorschriften beachten und muß diese ggf. auch noch an den Schuldner zugestellt werden (Vollstreckungsvoraussetzung?)

    Tanja



    nur dem Gericht schriftlich vorgelegt, nicht gesondert an andere zugestellt sein.
    Ein Nachweis, dass der, der zustimmt aucht tatsächlich der Treuhänder ist, wäre insoweit auch hilfreich.

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