Übertragung Gemeinderecht

  • Das eingetragene Gemeinderecht besagt eigentlich (nur), dass zugunsten des Grundstücks, bei dem es eingetragen ist, irgendwo an (ggf. nicht gebuchtem) Gemeindegrund eine Dienstbarkeit uns meist nicht bekannten Inhalts lastet, die aber i.d.R. im Grundbuch nicht eingetragen ist.

    Das Gemeinderecht entspräche dann in etwa einem Herrschvermerk, nur dass die Gegenbuchung in Form der Dienstbarkeit nicht eingetragen ist.

    Die Zustimmung der politischen Gemeinde wird nicht erforderlich sein, um diesen Herrschvermerk auf ein anderes Grundstück zu übertragen, vgl. oben LG Amberg und LG Traunstein. § 80 BayGO ist nicht einschlägig, s.o.

    Ich würde aber wie beim Recht mit Herrschvermerk die Zustimmung etwaiger Berechtigter von Nießbrauch-, Reallast-, Wohnungs-, AV- und Grundpfandrechtsbrechtigten für erforderlich halten. Die breite Bandbreite deshalb, weil uns der Inhalt des gemeinderecht nicht bekannt ist und wir deshalb keinen dem Grundbuch nach Berechtigten sicher als nicht betroffen feststellen können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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