Antrag Verurteilter nach § 11 RVG zulässig ?

  • Ja, es gibt den Feststellungsantrag.
    Habe gerade keinen Kommentar zur Hand. Meiner Erinnerung nach findet man aber dazu was im Burhoff.

  • Wieso Feststellung? Nach Absatz 1 wäre es möglich, dass die Vergütung auf Antrag des RA oder des Auftraggebers festgesetzt wird.

  • Wieso Feststellung? Nach Absatz 1 wäre es möglich, dass die Vergütung auf Antrag des RA oder des Auftraggebers festgesetzt wird.



    Nein, die Kommentare sprechen von Feststellung, z.B. Gerold/Schmidt in RNr. 249 zu § 11 RVG:

    "Der Antrag ist auf die Feststellung zu richten, dass dem RA die berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht".

    Oder auch Mayer/Kroiß RNr. 58 zu § 11:

    "Da ein Antrag auf Festsetzung gegen sich selbst systemwidrig wäre und hierfür auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte, geht das dem Auftraggeber eingeräumte Antragsrecht sinnvollerweise nur auf die Feststellung, dass dem Rechtsanwalt die von ihm berechnete Vergütung in vollem Umfang oder bezüglich bestimmter Positionen nicht oder nicht mehr zusteht."

    Mir geht s aber in diesem Zusammenhang eigentlich um § 11 Abs. 8 RVG:

    "...die Absätze 1 - 7 gelten....nur....."

  • :gruebel: Okay....... klingt irgendwie ja auch überzeugend..... Ist also mal wieder der Gesetzestext aus Versehen unsauber formuliert. :gruebel:

    Was passiert aber, wenn die Gebührenrechnung des RA - wider Erwarten ;) - korrekt war? Feststellung, dass es so war? Und dann muss der RA noch mal Festsetzung beantragen, weil er ja einen vollstreckbaren Titel (u. U.) benötigt?

  • Nein, Festsetzung geht ja bei Rahmengebühren nur, wenn Mindestgebühren festgesetzt werden sollen oder der Auftraggeber höheren Gebühren zustimmt, vgl. Gesetzestext.

    Anwalt und Auftraggeber sind deshalb auf eine Feststellungs- bzw. Zahlungsklage zu verweisen.

  • Also rein aus dem Bauch heraus müsste es schon gehen, nachdem ich jetzt die Kommentierung gelesen hab...

    Denn wenn der Mandant den Gebühren schon zugestimmt hätte, müsste er ja nicht mehr feststellen lassen, obs dem Anwalt zusteht :gruebel:
    Er will sicher gerade deshalb vorher das "o.k." vom Gericht.

    Wie da der Abs. 8 jetzt reinpasst ist mir allerdings auch schleierhaft :confused:

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Abs. 8 so reinpasst, dass es nicht geht. Alles was Du im Kommentar gelesen hast bezieht sich auf die Absätze 1 - 7 ..... und das alles gilt halt nur.... siehe Absatz 8.

    Sowohl Anwalt als auch Mandant sind hier auf den Klageweg verwiesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!