Nachlassinsolvenz?

  • Ich habe ein IK-Verfahren (Stundung),
    ein Gläubiger hat seine Forderung angemeldet und wurde festgestellt,
    es wurden keine Beträge zur Masse gezogen,
    der Schuldner ist jetzt verstorben,
    das Verfahren ist aber Abschlussreif,
    Schlussbericht liegt vor....

    Muss ich das Verfahren jetzt wirklich in ein Nachlassinsolvenzverfahren (IN) überleiten und mir vorher einen Nachlasspfleger bestellen lassen?
    Erben haben soweit vorhanden ausgeschlagen.

    Ich bitte um zahlreiche antworten!!!!! Danke!!!

  • Habe eben nochmal mit dem Nachlassgericht telefoniert.
    Dort liegen Ausschlagungen vor, aber es laufen wohl noch zwei Fristen für Personen, die noch Ausschlagen könnten.

  • Kurze Zusammenfassung der sehr ausführlichen Darstellung bei MüKo-Siegmann, vor §§ 315 bis 331 InsO Rz. 2 ff.):

    Grundsatz: Die Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren erfolgt automatisch. Der Erbe wird zum Schuldner. Ist der Erbe unbekannt oder verzögert sich die Entscheidung über die Annahme der Erbschaft ist ein Nachlasspfleger zu bestellen.

    Nach Ansicht von Siegmann kann das Nachlassinsolvenzverfahren nicht als IK-Verfahren geführt werden, daher auch bei Tod des IK-Schuldners Überleitung ins "normale" Nachlassinsolvenzverfahren, (Zitat:) "sofern nicht eine Einstellung mangels Masse zu erfolgen hat."

    Nach wohl h.M. gibt es im (übergeleiteten) Nachlassinsolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung mehr.

    Bei Tod des Schuldners in der WVP wird eine eine vorzeitige Beendigung analog § 299 InsO empfohlen, ohne dass es zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung kommt (vgl. Kübler/Prütting Wenzel, InsO, § 299 Rz. 3 m.w.N.). Zum Teil wird empfohlen, dass das Gericht die Beendigung des Verfahrens und deren Wirkungen in Anlehnung an § 299 InsO durch Beschluss ausspricht (Landvermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 299 Rz. 2 m.w.N.).

    Ich denke, dass man entsprechend auch im vorliegenden Fall vorgehen kann bzw. sollte: Beschluss analog § 299 InsO, dass RSB wegen Gegenstandslosigkeit des Antrags versagt wird; daraus folgend Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO. Danach Einstellung nach § 207 InsO. Die Anhörung des Schuldners kann m.E. nach § 10 I 2 InsO über einen Angehörigen erfolgen, auch wenn dieser nicht Erbe ist; dann spart man sich den Nachlasspfleger.

  • )
    Ich denke, dass man entsprechend auch im vorliegenden Fall vorgehen kann bzw. sollte: Beschluss analog § 299 InsO, dass RSB wegen Gegenstandslosigkeit des Antrags versagt wird; daraus folgend Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO. Danach Einstellung nach § 207 InsO. Die Anhörung des Schuldners kann m.E. nach § 10 I 2 InsO über einen Angehörigen erfolgen, auch wenn dieser nicht Erbe ist; dann spart man sich den Nachlasspfleger.



    :zustimm:

    Ist sicher die eleganteste und schnellste Art, die Akte vom Tisch zu bekommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • War schon mal Thema, allerdings in einem anderen Thread versteckt.
    Grundsätzlich ist ein eröffnetes Verfahren bei natürlichen Personen in eine Nachlassinsolvenz zu überführen (IN!). Stundung ist aufzuheben (keine natürliche Person mehr betroffen) und je nach Verfahrensstand noch eine Gläubigerversammlung (kombinierter BT/ST/Anhörungstermin) und in 95% der Fälle wird eine Einstellung mangels Masse rauskommen.
    Dies mal so in praktischer Hinsicht.

  • Ich muss doch noch mal fragen, stehe wohl mehr auf dem Schlauch als ich dachte!

    Überleitungsbeschluss IK in IN
    Wer ist jetzt mein Schuldner dabei?

    Schlusstermin mit Einstellung nach § 207
    Wen soll ich anhören?

  • Insolvenzverfahren über den Nachlass, kein Schuldner, vielmehr eine Vermögensmasse.

    Nun, die Gläubigerversammlung (Veröffentlichung und Zustellung an die Tabellengläubiger) und die Massegläubiger (Nachfrage bei IV) sowie IV.

    Ich nehme die "alten" Gläubiger ja alle mit, der Kreis der Gläubiger kann sich allerdings vergrößern, kommt auf den Ansicht an, d.h. mit oder ohne Nachlassgläubiger. Ich sage mit Nachlassgläubiger.

  • Ich tendiere aus dogmatischen und praktischen Gründen auch zu "ohne Nachlassgläubiger".

    Die Problemlage ist doch, dass der Schuldner während des laufenden Verfahrens Neuverbindlichkeiten begründet (die keine Masseverbindlichkeiten sind) und dann stirbt. Welchen Status haben die Neugläubiger?

    Mit Überleitung vom "normalen" ins Nachlassinsolvenzverfahren wird kein neues Verfahren eröffnet, es bleibt dasselbe Verfahren und es bleibt dasselbe Az. Damit kriege ich die Neugläubiger tatbestandlich nicht in § 38 unter. Gegen eine teleologische Reduktion (bzw. Erweiterung) von § 38 spricht der Nachteil, den die bisherigen InsGläubiger hätten, wenn sie plötzlich mit den Neugläubigern konkurrieren. Ich sehe hier keine Rechtfertigung, die InsGläubiger des verstorbenen Schuldners gegenüber denen im "normalen" InsVerfahren schlechter zu stellen bzw. anders herum, die Stellung der Neugläubiger aufzuwerten, nur weil der Schuldner stirbt.

    Würde ich das machen, müsste ich mit der Umstellung des Verfahrens konsequenterweise auch alle anderen Eröffnungswirkungen nochmal zur Anwendung bringen, d.h. beispielsweise §§ 103 ff., §§ 129 ff., Wiederinbesitznahme zuvor freigegebener Massegegenstände (?), neues Geschäftsjahr (§ 155 II 1 - gibt es dann zwei parallel laufende Geschäftsjahre?). Das kann irgendwie nicht sein.

    Praktischer Aspekt: Ich müsste für die Neu-Insolvenz-Gläubiger das ganze Prüfungsverfahren nochmal neu durchführen. Wenn mir der Schuldner nun kurz vor dem bereits anberaumten Schlusstermin stirbt, was mache ich dann? Schlusstermin aufheben, unwidersprochenes Verteilungsverzeichnis annullieren und nochmal neu einsteigen?

    Die Bauchschmerzen mit den Neugläubigern kommen doch daher, dass sie in die Röhre schauen, wenn sie weder InsGläubiger noch Massegläubiger sind bzw. werden. Das Risiko haben sie aber auch, wenn der Schuldner nicht stirbt. Der Unterschied ist lediglich die Perspektive, dass er RSB erhält und daran anknüpfend die Hoffnung, dass er nachher wieder zu Geld kommt. Demgegenüber haben sie nie die Perspektive, dass sie irgendwann Insolvenz- oder Massgläubiger im laufenden InsVerfahren werden. Auch aus Vertrauensschutzüberlegungen gibt es daher keinen Grund für eine Aufwertung bei Tod des Schuldners. Das ist zwar sicherlich bitter - speziell für unfreiwillige Neugläubiger - aber m.E. unvermeidlich.

  • @Chick: Mal wieder sehr interessante, umfassende und überlegenswerte Darstellung, Danke.

    Auch wenn ich so was nicht gerne mache, aber meist sind die Verfahren masselos, und ob ich 0,- auf 3 oder 10 Gläubiger verteile, es bleibt Null.

    Sollten die Nachlassgläubiger aber nicht am Insolvenzverfahren beteiligt werden, dann hätten Sie doch in Bezug auf mögliche Erben die Stellung eines Neugläubigers, dem die Erben nicht die Dürftigkeitseinrede entgegenhalten können, entsprechend wie RSB. Könnte ich mir zumindest vorstellen, bzw. will dies nicht völlig abwegig ansehen. Und dann wäre ein weiteres Nachlassinsolvenzverfahren notwendig.

  • Da mus ich mich doch auch mal schnell mit 2 Fragen dranhängen:

    1. Müsste ich noch einen Schlussbericht anfordern oder kann ich gleich Anhörung nach § 207 durchführen? Der Schuldner ist nach dem PT verstorben. Es ist keine Masse vorhanden. Erben wurden nicht ermittelt.

    2. Der Treuhänder schaut jetzt vergütungstechnisch in die Röhre oder wie? Mit dem Tod wurde ja das Verfahren automatisch in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgewandelt. Damit ist die Stundung weg. Oder ist die erst weg, wenn ich den entsprechenden Beschluss gefasst habe? Könnte der TH vorher noch schnell abrechnen oder wie läuft das genau?

  • Da mus ich mich doch auch mal schnell mit 2 Fragen dranhängen:

    1. Müsste ich noch einen Schlussbericht anfordern oder kann ich gleich Anhörung nach § 207 durchführen? Der Schuldner ist nach dem PT verstorben. Es ist keine Masse vorhanden. Erben wurden nicht ermittelt.

    2. Der Treuhänder schaut jetzt vergütungstechnisch in die Röhre oder wie? Mit dem Tod wurde ja das Verfahren automatisch in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgewandelt. Damit ist die Stundung weg. Oder ist die erst weg, wenn ich den entsprechenden Beschluss gefasst habe? Könnte der TH vorher noch schnell abrechnen oder wie läuft das genau?



    Meine persönliche Ansicht:

    1. Schlussbericht muss nicht angefordert werden (nur Schlussrechnung, § 66 InsO), kann aber natürlich (§ 58 I InsO). M.E. sollte man die Anforderung eines ausführlichen Schlussberichts davon abhängig machen, ob nach den vorliegenden Berichten noch Informationsbedarf besteht.

    2. Für die Zeit bis zur Beendigung der Stundung bekommt der TH seine Vergütung aus der Staatskasse (hatten wir schon mal in irgendeinem anderen thread). Für den Tod kann insoweit nichts anderes gelten als für die Aufhebung des Stundung.


  • Ich denke, dass man entsprechend auch im vorliegenden Fall vorgehen kann bzw. sollte: Beschluss analog § 299 InsO, dass RSB wegen Gegenstandslosigkeit des Antrags versagt wird; daraus folgend Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO. Danach Einstellung nach § 207 InsO. Die Anhörung des Schuldners kann m.E. nach § 10 I 2 InsO über einen Angehörigen erfolgen, auch wenn dieser nicht Erbe ist; dann spart man sich den Nachlasspfleger.



    Das habe ich verstanden, hoffe ich zumindest.
    An den Angehörigen, den ich mir aussuche (?) eventuell Ehefrau, kann ich auch die Beschlüsse wirksam schicken?

    Das Nachlassgericht hat nämlich die Einsetzung eines Nachlasspflegers abgelehnt. Ist ja nichts da!

    Früher gab es mal einen Zustellungsbevollmächtigten?
    Aber ich habe das gefühl, weil ich dazu nichts mehr finde, gibt es den auch für sowas nicht mehr, oder? Ich such noch mal!

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