§ 899a BGB Löschung Vormerkung

  • Hallo an alle,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch wurde für eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B eine Vormerkung eingetragen. Kurze Zeit später fand ein Gesellschafterwechsel statt, wobei B aus der Gesellschaft ausgetreten und C eingetreten ist. Dieser Gesellschafterwechsel wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Nunmehr soll das Eigentum umgeschrieben werden unter gleichzeitiger Löschung der Vormerkung.

    Genügt für die Löschung der Vormerkung die Bewilligung aus dem Kaufvertrag, die durch die GbR bestehend aus A und B abgegeben wurde, oder gilt insofern § 899a BGB und ich benötige eine neue Löschungsbewilligung der GbR bestehend aus A und C?

    Vielen Dank schonmal im Voraus. lg

  • Die erste Frage, die es zu beantworten gilt, ist, ob man die Auflassung überhaupt für eintragungsfähig hält, weil die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung erfolgen kann. Bei der Auflassung geht es somit um die Frage, ob die GbR im Erwerbsvertrag gegründet werden muss oder ob man dies nicht für erforderlich hält.

    Nach dem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Du die Auflassung für eintragungsfähig hältst, sei es, dass eine Gründung der GbR im Erwerbsvertrag vorliegt, sei es, dass Du Dich einer der Auffassungen anschließt, wonach auch eine bereits existente GbR Grundbesitz erwerben kann. Damit ist der Weg für die zweite Frage eröffnet, ob auch die beantragte Löschung der Vormerkung erfolgen kann.

    Ob dies der Fall ist, hängt nicht von § 899a S.1 BGB ab, weil die Löschungsbewilligung nicht nach der Eintragung der Vormerkung, sondern bereits -üblicherweise- vor ihrer Eintragung erklärt wurde. Es kommt somit alleine darauf an, ob die GbR bei der Erklärung der Löschungsbewilligung zutreffend vertreten war. Da die Löschungsbewilligung von der rechtsfähigen GbR erklärt wird, ist es bedeutungslos, wenn sich später etwas am Gesellschafterbestand und ihren Vertretungsverhältnissen ändert, ebenso wie es bedeutungslos ist, wenn ein rechtsgeschäftlicher Vertreter ordnungsgemäß handelt und er seine Vertretungsmacht noch vor erfolgender Grundbucheintragung verliert. Bei der Vertretung kommt es immer auf den Zeitpunkt des Vertreterhandelns an und nicht -wie bei der Verfügung- auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Verfügt wird hier aber durch die GbR und nicht durch ihre Gesellschafter, welche die GbR lediglich vertreten. Dass die GbR Inhaberin der Vormerkung ist, steht aber nicht in Zweifel.

    Die einzige Frage, auf die es ankommt, ist somit, ob die GbR bei der Abgabe der Löschungsbewilligung nach Sachlage zutreffend vertreten war.

  • Danke für die schnelle und umfangreiche Antwort. Ja, die Auflassung halte ich für eintragungsfähig - diesbezüglich gab es hier kein Problem. Na dann trag ich mal ein ... :)

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