Stockwerkseigentum (Baden)

  • Ich habe gerade einen Fall, in dem Ansprüche aus dem Eigentum geltend gemacht werden sollen. Wem gehört denn bei Stockwerkseigentum die unbebaute Fläche?

  • Wenn sich aus den Unterlagen nichts konkretes ergibt, würde ich davon ausgehen, dass der unbebaute Grundstücksteil im Miteigentum aller Stockwerkseigentümer steht. Allerdings ist es nach Ansicht des OLG Karlsruhe, 6. ZS, Urteil vom 14-03-1986 - 6 U 231/84 = BWNotZ 1987, 18 = NJW-RR 1987, 138 nicht erforderlich, dass Stockwerkseigentum Miteigentum an der Grundstücksfläche voraussetzt (gegen 9. S, Die Justiz 1980, 46). Dazu wird ausgeführt:

    …..“Der erkennende Senat vermag nicht der Auffassung des 9. Zivilsenats zu folgen, daß Stockwerkseigentum Miteigentum an der Grundstücksfläche voraussetzt. Dies wird allerdings in der Literatur teilweise vertreten, insbesondere von Meisner-Stern-Hodes, NachbarR, § 3 S. 64 ff. und § 4 S. 80. In diese Richtung scheint insbesondere die juristische Literatur des 19. Jahrhunderts zum Französisch-Rheinischen Recht gegangen zu sein. Mit dieser Auffassung hat sich, unter besonderer Berücksichtigung des alten Badischen Rechts, vor allem Thümmel (BWNotZ 1984, BWNOTZ Jahr 1984 Seite 5) mit außerordentlich ausführlichen Überlegungen kritisch auseinandergesetzt (weitere Stellungnahmen desselben Verfassers zur Problematik des Stockwerkseigentums in JZ 1980, JZ Jahr 1980 Seite 125 ff., 131 ff. sowie in BWNotZ 1980, BWNOTZ Jahr 1980 Seite 97 ff.; siehe auch Hammer, BWNotZ 1967, BWNOTZ Jahr 1967 Seite 20 ff.). Thümmel weist hierbei überzeugend nach, daß zwar im Regelfall des Stockwerkseigentums ein Miteigentumsanteil an der Grundstücksfläche gegeben sein wird, daß dies aber gerade für das Badische Recht nicht unbedingte Voraussetzung für die Annahme von Stockwerkseigentum ist……“

    Zu beachten ist, dass nach den Bestimmungen der §§ 37 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) vom 26.11.1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1974 S. 498 ff; bisheriges Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum überzuleiten ist.

    Dazu haben die Stockwerkseigentümer entweder die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung (§ 43 AGBGB) oder aber der Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist (§ 37 AGBGB). Einen solchen Antrag kann auch die Baurechtsbehörde stellen (§ 38 AGBGB).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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