Testamentsvollstrecker : Nachweis bei Ernennung durch das Nachlassgericht

  • Hallo,

    ich quäle mich gerade durch den Beck´schen Online Kommentar zu §35 GBO (RNr.131 ff):

    Laut Kommentar soll die Nachweisführung bei Ernennung des TV durch das NLG-Gericht (auf Ersuchen des Erblassers) wie folgt geschehen:

    Verfügung von TW+ Eröffnungsniederschrift+ Bestimmung des TV durch das NLG+ Rechtskraftzeugnis gem. § 46 FamFG, sofern nicht die Ernennung in der Erteilung eines TV-Zeugnisses besteht

    Mir liegt vor:
    Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift mit Beschluss des Nachlassgerichtes ohne RK-Vermerk (beigezogene NL-Akte desselben Gerichts mit Inhalt: Zum TV wird XY ernannt...Das Amt beginnt mit Annahme. Die Annahme hat ggü dem NLG durch Erklärung zu erfolgen)+ nur schriftliche Annahmeerklärung des TV

    Im Gegensatz zu den anderen Varianten wird offensichtlich die Annahmeerklärung des TV nicht für erforderlich gehalten. Brauche ich die nicht?
    Hat das NLG im Rahmen der Erteilung des Rechtskraftszeugnisses auch die Annahme zu prüfen?
    Dann müsste ich nur um Veranlassung der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses bitten? (Verlangt jemand den Nachweis der Annahme in der Form des § 29 GBO?)

  • Das dürfte ein Musterbeispiel für eine misslungene Kommentierung sein (lediglich überholt kann sie nicht sein, weil bereits das FamFG zitiert ist).

    Denn:

    Der nach § 38 FamFG zwingend erforderliche Ernennungsbeschluss bedarf nicht der Rechtskraft, weil er mit Bekanntgabe an den ernannten TV wirksam wird (§ 40 Abs.1 FamFG). Die frühere Auffassung, dass in der Erteilung eines TV-Zeugnisses auch eine stillschweigende Ernennung nach § 2200 BGB liegen könne, ist spätestens seit dem Inkrafttreten des FamFG überholt (Palandt/Weidlich § 2200 Rn.6). Nach dem Wirksamwerden des Ernennungsbeschlusses kann und muss der TV das Amt annehmen (§ 2202 BGB).

    Zum grundbuchrechtlichen Nachweis des TV-Amtes sind demnach erforderlich:

    - die betreffende notarielle Verfügung von Todes wegen zum Nachweis, dass überhaupt TV angeordnet ist;
    - das entsprechende nachlassgerichtliche Eröffnungsprotokoll;
    - der Ernennungsbeschluss nach § 2200 BGB;
    - die Annahmeerklärung des TV in öffentlich beglaubigter Form oder die gesiegelte nachlassgerichtliche Bescheinigung der Amtsannahme.

    Vgl. KGJ 28 A, 283; KG OLGE 14, 316; KG JFG 17, 282; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 650 (zugleich kritisch zu LG Saarbrücken Rpfleger 2009, 375).

  • Der Beschluss enthält aber auch eine Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde: Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe). Zugestellt wurde der Beschluss den Erben und dem ernannten TV.

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