Hallo,
ich quäle mich gerade durch den Beck´schen Online Kommentar zu §35 GBO (RNr.131 ff):
Laut Kommentar soll die Nachweisführung bei Ernennung des TV durch das NLG-Gericht (auf Ersuchen des Erblassers) wie folgt geschehen:
Verfügung von TW+ Eröffnungsniederschrift+ Bestimmung des TV durch das NLG+ Rechtskraftzeugnis gem. § 46 FamFG, sofern nicht die Ernennung in der Erteilung eines TV-Zeugnisses besteht
Mir liegt vor:
Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift mit Beschluss des Nachlassgerichtes ohne RK-Vermerk (beigezogene NL-Akte desselben Gerichts mit Inhalt: Zum TV wird XY ernannt...Das Amt beginnt mit Annahme. Die Annahme hat ggü dem NLG durch Erklärung zu erfolgen)+ nur schriftliche Annahmeerklärung des TV
Im Gegensatz zu den anderen Varianten wird offensichtlich die Annahmeerklärung des TV nicht für erforderlich gehalten. Brauche ich die nicht?
Hat das NLG im Rahmen der Erteilung des Rechtskraftszeugnisses auch die Annahme zu prüfen?
Dann müsste ich nur um Veranlassung der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses bitten? (Verlangt jemand den Nachweis der Annahme in der Form des § 29 GBO?)