Rechtskraft bei Ordnungshaftbeschluss - Ersatzordnungshaft

  • [h=2]"Ersatzordnungshaft"[/h]

    In meinem Fall ist ein von der StA erlassener Ordnungsgeldbescheid wegen Nichterscheinens zum Vernehmungstermin zu vollstrecken.
    Dieser wurde zugestellt.
    Nachdem der Betroffene nicht gezahlt hat, wurde die Festsetzung der Ersatzordnungshaft bei Gericht beantragt.
    Dieser wurde antragsgemäß Erlassen und zugestellt.

    Bedarf der Beschluss des Gerichts der Rechtskraft? Welche Beschwerde ist hier möglich (einfache oder sofortige)? :confused:
    Wo kann ich hierzu etwas finden?


    Vielen Dank!


  • Solche Beschlüsse sind mit der einfachen Beschwerde anfechtbar und werden daher nicht rechtskräftig. Sie sind mit Erlass vollstreckbar. Mit Erlass beginnt auch die Verjährung zu laufen (m. E. 2 Jahre, steht im EGStGB).

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