Genehmigung - GbR bereits erteilt, schon Rechtskräftig?

  • I. Zusammenfassung des Sachverhalts

    Es wurde am 07.02.2011 in notariell beurkundeter Form eine GbR zwischen einem 5-jährigen Kind und seinem volljährigen Bruder gegründet. Für das minderjährige Kind handelte die Mutter als gesetzliche Verteterin (Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der aufgrund dieses Vertretungsausschlusses bestellte Ergänzungspfleger genehmigte den Gründungsvertrag, der neben der üblichen Doppelvollmacht für den beurkundenden Notar auch die Bestellung der Mutter zur GbR-Geschäftsführerin und eine an die Mutter erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht der GbR für das anschließend beurkundete Grundstückserwerbsgeschäft der GbR enthält (Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs.2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB). Die familiengerichtliche Genehmigung zum GbR-Gründungsvertrag wurde erteilt.

    Im unmittelbaren Anschluss an den GbR-Gründungsvertrag erwarb die GbR zu gesonderter notarieller Urkunde Grundbesitz. Dabei wurde die aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR durch den volljährigen und durch den minderjährigen Gesellschafter vertreten, wobei für den minderjährigen Gesellschafter die Mutter als gesetzliche Vertreterin handelte. Ein Handeln der Mutter als Geschäftsführerin der GbR oder als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte der GbR erfolgte nicht.
    Eine familiengerichtliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages wurde weder beantragt noch erteilt, wobei der „Antrag“ -da Amtsverfahren- hier lediglich die Bedeutung einer Anregung hätte.

    II. Zeitliche Entwicklung der Angelegenheit

    07.02.2011: GbR-Gründungsvertrag mit Doppelvollmacht für familiengerichtliche Genehmigung
    07.02.2011: Grundstückskaufvertrag mit der GbR als Erwerberin
    ----------------: Bestellung eines Ergänzungspflegers für das 5-jährige Kind
    12.05.2011: Genehmigung des Gründungsvertrags durch den Pfleger
    01.06.2011: Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung
    ----------------: Formlose schriftliche Bekanntgabe der Genehmigung an den Pfleger
    15.06.2011: Bekanntgabe der Genehmigung an doppelbevollmächtigten Notar gegen EB
    30.06.2011: Angenommener Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft
    13.07.2011: Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftzeugnis an Notar
    ----------------: Gebrauchmachung von der Genehmigung durch den Notar (§ 1829 BGB)
    28.07.2011: Antrag auf Eintragung der AV zugunsten der GbR (wurde eingetragen)

    III. Rechtliche Beurteilung

    1. GbR-Gründungsvertrag vom 07.02.2011

    a) Genehmigungsbedürftigkeit

    Ob der unter Beteiligung des Ergänzungspflegers geschlossene GbR-Gründungsvertrag einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB bedarf, erscheint zweifelhaft, weil Gegenstand der GbR nicht der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, sondern die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist (LG Münster FamRZ 1997, 842; Dümig FamRZ 2003, 1, 3). Da der minderjährige Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft auch persönlich haftet, ist aber jedenfalls von einem Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 10 BGB auszugehen (OLG Hamm FamRZ 2001, 53; LG München I MittBayNot 1996, 128; MüKo/Wagenitz § 1822 Rn. 64, Fußn. 166; Dümig FamRZ 2003, 1, 3 f.). Aufgrund der Bejahung (zumindest) dieses Genehmigungserfordernisses stellt sich somit die Frage, ob die erteilte familiengerichtliche Genehmigung wirksam und rechtskräftig geworden ist. Wenn im Folgenden von der Rechtskraft der Genehmigung die Rede ist, ist wegen § 40 Abs. 2 FamFG gleichzeitig dessen Wirksamkeit gemeint.

    b) Bekanntgabe der Genehmigung an den Pfleger (§ 40 Abs. 1 FamFG)

    Die formlose schriftliche Mitteilung der Genehmigung an den Ergänzungspfleger genügte nicht den Anforderungen des § 15 Abs.2 FamFG, sodass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Nr. 2 FamFG durch diese Mitteilung nicht ausgelöst wurde (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Wirksam war aber die am 15.06.2011 erfolgte Bekanntgabe der Genehmigung an den Notar mittels Empfangsbekenntnis (§ 15 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO), da dieser vom Pfleger mittels Nachgenehmigung des Vertrags, der die Doppelvollmacht zugunsten des Notars enthielt, zur Entgegennahme der Genehmigung bevollmächtigt worden war. Damit wurde die Beschwerdefrist für den Pfleger in Lauf gesetzt, auch wenn ihm die Genehmigung i.S. des § 15 Abs. 2 FamFG nicht in persona wirksam zuging. Die nicht den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 FamFG genügende Bekanntgabe der Genehmigung an den Pfleger würde dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung am 30.06.2011 infolge Ablaufs der Beschwerdefrist demzufolge nicht entgegen stehen.

    c) Bekanntgabe der Genehmigung an das Kind (§ 41 Abs. 3 FamFG)

    Ein bislang unerkannter Mangel der Verfahrens liegt aber darin, dass das Kind nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt und ihm die erteilte Genehmigung auch nicht bekannt gemacht wurde. Nach überwiegender zutreffender Ansicht kann beides wegen § 9 Abs. 2 FamFG nur durch die Bestellung eines (zweiten) Ergänzungspflegers sichergestellt werden, weil der für den Abschluss des Rechtsgeschäfts bestellte Ergänzungspfleger nicht zugleich in Vertretung des Kindes in eigener Sache über sein eigenes Pflegerhandeln richten kann (KG Rpfleger 2010, 422 m. Anm. Zorn = FamRZ 2010, 1171 = NJW-RR 2010, 1087 = RNotZ 2010, 463 m. Anm. Kölmel; KG Rpfleger 2010, 662 = FamRZ 2010, 1998; OLG Oldenburg Rpfleger 2010, 213 = FamRZ 2010, 660 = NJW 2010, 1888; OLG Köln FamRZ 2011, 231 (LS); OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = RNotZ 2011, 46 m. Anm. Bremkamp = DNotZ 2010, 223 = ZEV 2011, 191 m. Anm. Leipold (für das Nachlasspflegschaftsverfahren; dort: Verfahrenspfleger); Sonnenfeld NotBZ 2009, 295, 299; DNotI-Report 2009, 145, 148 (Gutachten); Zorn Rpfleger 2009, 421, 426, 428, 431; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 647). Die umstrittene Frage, ob eine solche Pflegerbestellung für das gesamte Genehmigungsverfahren erfolgen muss oder ob sie alleine für die Bekanntgabe der Genehmigung nach § 41 Abs. 3 FamFG zur Gewährleistung des Beschwerderechts des Kindes ausreichend wäre, kann hier offen bleiben, weil im vorliegenden Fall überhaupt kein (zweiter) Ergänzungspfleger -gleich wofür- bestellt wurde.

    Ein -hier ebenfalls nicht bestellter- Verfahrensbeistand könnte die Rechte des Kindes ohnehin nicht wahrnehmen, weil er nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (§ 158 Abs. 4 S. 6 FamFG), § 9 Abs. 2 FamFG aber die Vertretung des nicht verfahrensfähigen 5-jährigen Kindes durch einen Vertreter nach bürgerlichem Recht verlangt.

    Eine Verfahrenspflegerbestellung kommt nicht in Betracht, weil sie nur in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, nicht aber im familiengerichtlichen Verfahren gesetzlich vorgesehen ist.

    Aber auch die Mutter könnte das Kind im Genehmigungsverfahren oder bei der Bekanntgabe der Genehmigung nicht vertreten, weil sie gerade diejenige ist, die beim Abschluss des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Wer aber schon beim Abschluss des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht für das Kind handeln kann, kann das Kind auch nicht im Genehmigungsverfahren oder bei der Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidung und bei der zu treffenden Entscheidung über eine einzulegende Beschwerde vertreten, weil die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts in Frage steht, das der gesetzliche Vertreter vorbehaltlich der Genehmigung des Ergänzungspflegers selbst mit dem rechtlich zu beurteilenden Inhalt abgeschlossen und das er demzufolge selbst inhaltlich fixiert hat. Ob man den besagten Vertretungsausschluss entgegen den vorstehenden Ausführungen auf Fallgestaltungen beschränken kann, bei welchen der gesetzliche Vertreter auch im eigenen Namen an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligt ist (was hier nicht der Fall ist), kann im Ergebnis dahinstehen, weil die Genehmigung dem Kind nach dem mitgeteilten Sachverhalt überhaupt nicht bekanntgemacht wurde (also auch nicht an die Mutter für das Kind).

    Damit fehlt es im vorliegenden Fall (zumindest) an der erforderlichen Bekanntgabe der Genehmigung an das von der Genehmigungsentscheidung betroffene nicht verfahrensfähige 5-jährige Kind (§ 41 Abs. 3 FamFG).

    d) Rechtsfolgen der fehlenden Bekanntgabe der Genehmigung an das Kind

    Da der doppelbevollmächtige Notar nur von einer rechtskräftigen Genehmigung i.S. des § 1829 BGB Gebrauch machen konnte (DNotI-Report 2009, 145, 151), stellt sich die Frage, ob die fehlende Beteiligung des Kindes am Genehmigungsverfahren und/oder die fehlende Bekanntgabe der Genehmigung an das Kind den Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung verhinderte.

    Hierzu werden folgende Ansichten vertreten:

    aa) Nach der „strengen“ Auffassung, kann ein Genehmigungsbeschluss bei fehlender Bekanntgabe der Genehmigung i.S. des § 41 Abs. 3 FamFG nicht rechtskräftig werden, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mangels Bekanntgabe der Genehmigung für den übergangenen Beteiligten nicht zu laufen beginnt (Palandt/Weidlich § 1960 Rn. 14; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 63 Rn. 7; Heinemann, FamFG für Notare, Rn. 140-142; Heinemann DNotZ 2009, 6, 26; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270/272; DNotI-Report 2009, 145, 150). Dies führt konsequenterweise dazu, dass das genehmigte Rechtsgeschäft, das in Wahrheit mangels Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses nur scheinbar genehmigt ist, wegen der fehlenden Möglichkeit der Mitteilung einer rechtskräftigen Genehmigung nicht i.S. des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam werden kann. Das Gebrauchmachen des Notars von der Genehmigung aufgrund der ihm erteilten Doppelvollmacht ging daher unter Zugrundelegung dieser Ansicht rechtlich ins Leere.

    bb) Vereinzelt wird vertreten, dass es auch bei Übergehung eines Beteiligten nach § 63 Abs. 3 S. 2 BGB jedenfalls nach einem seit der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses verstrichenen Zeitraums von insgesamt fünf Monaten und zwei Wochen zu einer Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses kommt (Litzenburger RNotZ 2009, 380, 381). Ganz abgesehen davon, dass diese Lösung nicht verhindern könnte, dass die alsbald nach dem Vorliegen des (unrichtigen, weil viel früher erteilten) Rechtskraftzeugnisses erfolgende Mitteilung i.S. des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB eine noch nicht rechtskräftige Genehmigung zum Gegenstand hätte, ist dieser Weg schon deshalb nicht gangbar, weil die Norm des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich den mittels Bekanntgabe nicht erreichbaren Beteiligten, aber nicht den von vorneherein übergangenen Beteiligten im Auge hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 289; Keidel/Sternal § 63 Rn. 27, 44; DNotI-Report 2009, 145, 150). Aber selbst wenn man der genannten Ansicht folgen wollte, wäre die betreffende Frist von fünf Monaten und zwei Wochen im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen.

    cc) Um zu einer Wirksamkeit des unter Übergehung eines Beteiligten genehmigten Rechtsgeschäfts zu gelangen, beginnt sich zunehmend die „rechtskraftfreundliche“ Auffassung durchzusetzen, wonach der am Genehmigungsverfahren nicht Beteiligte nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die letzte Beschwerdefrist für einen tatsächlich am Verfahren Beteiligten abgelaufen ist (BT-Drucks. 16/9733, S. 289; OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = RNotZ 2011, 46 m. Anm. Bremkamp = DNotZ 2011, 223; MüKo/Koritz § 63 Rn. 7; Keidel/Sternal § 63 Rn. 44; Bumiller/Harders § 63 Rn. 6). Da aufgrund des Übergehens des Kindes nur der Ergänzungspfleger am Genehmigungsverfahren beteiligt war, bedeutet dies, dass der Genehmigungsbeschluss nach dieser Ansicht rechtskräftig wird, wenn es innerhalb der für den Ergänzungspfleger laufenden zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht zu einer Beschwerdeeinlegung durch einen übergangenen Beteiligten kommt. Nach dieser Ansicht wäre die vorliegende Genehmigung somit am 30.06.2011 ungeachtet der fehlenden Beteiligung des von der Genehmigungsentscheidung betroffenen Kindes rechtskräftig geworden.

    Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass diese „rechtskraftfreundliche“ Lösung zu eben jenem Ergebnis führt, das vom BVerfG (BVerfGE 101, 397 = Rpfleger 2000, 205 = NJW 2000, 1709 = FamRZ 2000, 731 m. Anm. Gottwald FamRZ 2000, 1477 = FGPrax 2000, 103 = ZEV 2000, 195 (LS) m. Anm. Langenfeld = JZ 2000, 783 m. Anm. Hess/ Vollkommer sowie m. Anm. Pawlowski JZ 2000, 913 = BWNotZ 2001,17 m. Anm. Bühler) für die nach dem FGG geltende Rechtslage verworfen wurde, weil nun wieder der Fall eintritt, dass ein gerichtlich genehmigtes Rechtsgeschäft wirksam werden kann, obwohl für einen übergangenen Beteiligten, der im Genehmigungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, wegen § 48 Abs. 3 FamFG keinerlei Möglichkeit eröffnet ist, gegen die Genehmigungsentscheidung im nachhinein mittels Einlegung eines Rechtsmittels gegen die erteilte und bereits nach § 1829 BGB gegenüber dem Vertragspartner wirksam gewordene Genehmigung vorzugehen. In Anbetracht dessen ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass die genannte und derzeit wohl überwiegende rechtskraftfreundliche Auffassung beim BVerfG wiederum keinen Bestand haben wird (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 63 Rn. 7; Heinemann, FamFG für Notare, Rn. 140-142; Heinemann DNotZ 2009, 6, 26; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270/272; DNotI-Report 2009, 145, 150).

    Fazit:

    Nach Ansicht aa) ist die erteilte Genehmigung nicht rechtskräftig, nach Ansicht cc) ist sie rechtskräftig und Ansicht bb) kann außer Acht gelassen werden, weil die für eine Rechtskraft erforderliche Frist noch nicht abgelaufen ist.

    Es kommt somit im Weiteren darauf an, ob man sich der von mir für zutreffend gehaltenen Ansicht aa) oder der Ansicht cc) anschließt, so dass sich folgende Alternativen ergeben:

    Verneint man die Rechtskraft der Genehmigung (Ansicht aa), ist dem Kind für die nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderliche Bekanntgabe der Genehmigung ein (weiterer) Ergänzungspfleger zu bestellen. Sodann hat die Bekanntgabe der Genehmigung an diesen nach § 1789 BGB zu verpflichtenden Pfleger nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 FamFG zu erfolgen. Nach dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (oder mit Rechtsmittelverzicht durch den Pfleger, der nach § 67 Abs. 1 FamFG erst nach der erfolgten Bekanntgabe der Genehmigung erfolgen kann), wird die Genehmigung rechtskräftig. Sodann ist dem doppelbevollmächtigten Notar die Genehmigung nochmals nebst neuem Rechtskraftzeugnis zuzuleiten und dieser muss erneut (= erstmals wirksam) i.S. des § 1829 BGB von der Genehmigung Gebrauch machen. Mit dieser Gebrauchmachung wird der GbR-Gründungsvertrag ex tunc wirksam. Der bereits bestellte (erste) Ergänzungspfleger hat kein Beschwerderecht mehr, weil es für ihn bereits verfristet ist (vgl. oben lit. b).

    Bejaht man die Rechtskraft der Genehmigung (Ansicht cc), ist das erteilte Rechtskraftzeugnis (Rechtskraft am 30.06.2011) zutreffend und der Notar hat wirksam i.S. des § 1829 BGB von der objektiv rechtskräftigen Genehmigung Gebrauch gemacht. Dadurch wurde der GbR-Gründungsvertrag ex tunc wirksam.

  • 2. Erwerbsvertrag (Kaufvertrag nebst Auflassung) vom 07.02.2011

    a) Keine Relevanz der streitigen GbR-Erwerbsfrage aus grundbuchrechtlicher Sicht

    Vorauszuschicken ist, dass die umstrittene GbR-Erwerbsfrage im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, weil die GbR im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbsurkunde „praktisch gleichzeitig“ in der gleichen Notarsitzung, wenn auch zu gesonderter Urkunde errichtet wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 15 W 306/10, ZIP 2011, 474 [LS] = NotBZ 2011, 134 = NZG 2011, 387 = Rpfleger 2011, 269 [LS]). Auf die Frage, ob der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Erwerb einer bereits existenten GbR zu folgen ist (was ich bekanntlich verneine), kommt es daher nicht an.

    b) Keine Relevanz der Urkundennummern-Reihenfolge

    Ob die GbR-Gründung -wie es hier der Fall ist- als URNr. 1 und der Kaufvertrag als URNr. 2 beurkundet wurde oder ob es sich umgekehrt verhielt, spielt im Ergebnis keine Rolle. Materiellrechtlich ist allerdings klar, dass die GbR erst erwerben kann, wenn sie bereits gegründet war, so dass auch bei „umgekehrter“ Verteilung der URNrn. davon ausgegangen werden muss, dass der Gründungsvertrag zeitlich vor dem sich hieran anschließenden Rechtsgeschäft der GbR beurkundet wurde. Da die Urkundennummernvergabe im vorliegenden Fall der „richtigen“ zeitlichen Abfolge entspricht, ist ohne weiteres von dieser alleine zutreffenden Beurkundungsreihenfolge auszugehen. Entspräche sie ihr dagegen nicht, weil der Kaufvertrag die URNr. 1 und der Gründungsvertrag die URNr. 2 erhalten hat, halte ich eine förmliche (= gesiegelte) Bestätigung des Notars für erforderlich, wonach der Kaufvertrag erst im zeitlichen Anschluss an den Gründungsvertrag beurkundet wurde. Die Erteilung dieser notariellen Bestätigung dürfte auf keine Schwierigkeiten stoßen, weil es nach Sachlage auch aus notarieller Sicht auf der Hand lag, dass der Kaufvertrag erst zeitlich nach dem Gründungsvertrag beurkundet werden konnte. Da die Urkundennummernvergabe im vorliegenden Fall aber der „richtigen“ Reihenfolge entspricht, braucht dieser Gesichtspunkt nicht weiter vertieft zu werden.

    c) Vorfrage: Wirksamkeit des GbR-Gründungsvertrags

    Nach den bisherigen Ausführungen kann der Kaufvertrag (nebst Auflassung) vom 07.02.2011 nur wirksam sein bzw. wirksam werden, wenn der GbR-Gründungsvertrag vom gleichen Tag bereits rechtskräftig familiengerichtlich genehmigt ist [vgl. oben Ansicht cc) in Ziffer 1 d): Wirksamwerden nach § 1829 BGB ist erfolgt] oder wenn die bislang nicht rechtskräftige Genehmigung noch nachträglich in Rechtskraft erwächst und das bis dato unwirksame Wirksamkeitsprocedere i.S. des § 1829 BGB nachgeholt wird [vgl. oben Ansicht aa) in Ziffer 1 d) nebst Fazit mit Bemerkungen zur Herbeiführung der noch nicht eingetretenen Rechtskraft].

    Im Zeitpunkt der an die GbR erklärten Auflassung vom 07.02.2011 war die erwerbende GbR aufgrund der noch ausstehenden familiengerichtlichen Genehmigung des GbR-Gründungsvertrags vom gleichen Tag noch nicht existent. Ob die Auflassung deshalb -zunächst- als unwirksam zu betrachten war oder ob sie lediglich ins Leere ging, ist im Ergebnis nicht von Belang, da die (bereits rechtskräftige oder noch in Rechtskraft erwachsende) familliengerichtliche Genehmigung den GbR-Gründungsvertrag ex tunc zur Wirksamkeit verhilft. Hierdurch wird die GbR rückwirkend -also auch für den Zeitpunkt der zeitlich nach dem Gründungsvertrag erklärten Auflassung- existent und konnte somit beim Abschluss des Kaufvertrags auch durch ihre Gesellschafter vertreten werden, die ihre Gesellschafterstellung ebenfalls ex tunc auf den Zeitpunkt der GbR-Gründung erlangten.

    d) Gesamtvertretung der GbR unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters

    Unter der Voraussetzung, dass der GbR-Gründungsvertrag durch die (rechtskräftige) familiengerichtliche Genehmigung ex tunc wirksam wurde oder noch ex tunc wirksam wird (vgl. vorstehend lit. c), konnte die GbR beim Abschluss der Erwerbs- und Auflassungsurkunde vom 07.02.2011 -rückblickend betrachtet- als existentes Rechtssubjekt handeln. Dabei wurde die aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung durch den volljährigen Gesellschafter (insoweit unproblematisch) und den zweiten geschäftsunfähigen Gesellschafter (das 5-jährige Kind) vertreten, wobei letzterer wiederum durch seine (unterstellt alleine sorgeberechtigte) Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten wurde.

    Es stellt sich somit die Frage, ob ein geschäftsunfähiger Gesellschafter im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung überhaupt organschaftlicher Vertreter einer GbR sein kann. Dies ist zu bejahen, weil die organschaftliche Vertretung der GbR in diesem Fall vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird (OLG Naumburg FamRZ 2003, 57 -rechte Spalte- für einen geschäftsunfähigen 1-jährigen Gesellschafter; Erman/Westermann § 709 Rn. 12), ebenso wie dies der Fall ist, wenn ein volljähriger Gesellschafter geschäftsunfähig wird, einen Betreuer erhält und sodann dieser Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Gesellschafters für die GbR handelt (anders bei der gewillkürten Geschäftsführerstellung, die ein Betreuer des Geschäftsführers -wie bei der GmbH- nicht wahrnehmen könnte). Aus dem der Norm des § 165 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wonach ein Geschäftsunfähiger nicht Vertreter sein kann, lassen sich somit keine durchgreifenden Bedenken herleiten, weil dieser Grundsatz nur besagt, dass ein Geschäftsunfähiger nicht selbst als Vertreter handeln kann, nicht aber, dass die kraft seiner Gesellschafterstellung bestehende Vertreterfunktion nicht von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden könnte.

    Würde man die Möglichkeit der Wahrnehmung der Vertreterfunktion eines geschäftsunfähigen Gesellschafters durch seinen gesetzlichen Vertreter verneinen, würde sich zudem die Konsequenz ergeben, dass die GbR ausschließlich durch die übrigen Gesellschafter (hier sogar: durch den zweiten Gesellschafter alleine, weil es nur zwei Gesellschafter gibt) vertreten und das Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht des geschäftsunfähigen Gesellschafters dadurch im Ergebnis lahmgelegt wird (Erman/Westermann § 709 Rn. 12). Dies ist keine rechtlich akzeptable Alternative, zumal es immer noch besser ist, dass der gesetzliche Vertreter für den geschäftsunfähigen Gesellschafter handeln kann, als wenn die anderen Gesellschafter ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters des geschäftsunfähigen Gesellschafters alleine in Vertretung der GbR schalten und walten könnten.

    Im Ergebnis stößt die Vertretung des geschäftsunfähigen Gesellschafters durch seine gesetzlich vertretungsberechtigte Mutter im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung beim vorliegenden Grundstückskauf der GbR somit auf keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als beim Kaufvertrag auch der zweite (volljährige) Gesellschafter für die GbR gehandelt hat, der für die GbR alleine vertretungsbefugt wäre, falls man die Möglichkeit der Wahrnehmung der Vertreterfunktion des geschäftsunfähigen Gesellschafters durch dessen gesetzlichen Vertreter verneint.

    Wenn man gleichwohl ganz sicher gehen will, könnte man in Erwägung ziehen, dass die Mutter den Erwerbsvertrag sowohl in ihrer Eigenschaft als GbR-Geschäftsführerin als auch in ihrer Eigenschaft als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte der GbR noch für die GbR (!) nachgenehmigt, weil die ordnungsgemäße Vertretung der GbR in diesem Fall völlig außer Frage steht. Allerdings hängt die Wirksamkeit dieser Genehmigung ihrerseits davon ab, dass der GbR-Gründungsvertrag als solcher (und damit auch die in ihm enthaltene Geschäftsführerbestellung nebst Vollmachtserteilung) wirksam ist. Nach der obigen Ansicht cc) in Ziffer 1 d) ist er dies bereits, weil die familiengerichtliche Genehmigung des Gründungsvertrags trotz der Nichtbeteiligung des Kindes im Genehmigungsverfahren und trotz fehlender Bekanntgabe der Genehmigung an das Kind am 30.06.2011 in Rechtskraft erwachsen ist, während die Genehmigung nach obiger Ansicht aa) in Ziffer 1 d) noch nicht rechtskräftig ist und das hierfür erforderliche Procedere gemäß den Ausführungen im Fazit zu Ziffer 1 d) daher noch nachgeholt werden muss. Erklärt die Mutter die besagte Genehmigung unter Zugrundelegung der rechtskraftverneinenden Ansicht bereits vor dem Wirksamwerden des GbR-Gründungsvertrags, wird diese Genehmigung aber gleichwohl ex tunc wirksam, sobald auch der GbR-Gründungsvertrag wirksam wird.

    e) Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbsvertrags

    Nicht erörtert wurde bisher die Frage, ob nicht nur der GbR-Gründungsvertrag (nach § 1822 Nr. 10 BGB), sondern auch der Erwerbsvertrag (nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB) einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, weil an der erwerbenden GbR ein minderjähriger Gesellschafter beteiligt ist.

    Hierzu werden folgende Rechtsauffassungen vertreten:

    aa) Die GbR betreibt ein Erwerbsgeschäft

    Nach absolut herrschender Ansicht (z.B. OLG Schleswig FamRZ 2003, 55; OLG Naumburg FamRZ 2003, 57; OLG Koblenz FamRZ 2003, 249, 250; MüKo/Wagenitz § 1821 Rn. 9 Fn. 17; Lautner MittBayNot 2002, 256 -jeweils m.w.N.-) bedarf ein von der GbR vorgenommenes Rechtsgeschäft nicht der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn ein Elternteil bei diesem Rechtsgeschäft als Geschäftsführer der GbR handelt, weil in diesem Fall keine gesetzliche Vertretung des Kindes in Frage steht und die gerichtliche Kontrolle bereits durch die nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderliche Genehmigung des GbR-Gründungsvertrags (bzw. des nachträglichen GbR-Beitritts eines Minderjährigen) gewährleistet ist. Etwas anders soll aber gelten (unklar insoweit OLG Schleswig a.a.O.), wenn der Elternteil nicht als Geschäftsführer der GbR, sondern im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung als gesetzlicher Vertreter des die GbR (mit-)vertretenden minderjährigen Gesellschafters handelt. Nach Auffassung des OLG Naumburg (FamRZ 2003, 57) sind in diesem Fall die Genehmigungstatbestände der §§ 1821 und 1822 BGB für jedes auf die GbR-Gründung folgende einzelne Rechtsgeschäft der GbR einschlägig.

    bb) Die GbR betreibt kein Erwerbsgeschäft

    Betreibt die GbR -wie im vorliegenden Fall- kein Erwerbsgeschäft, so sollen von der GbR vorgenommene Rechtsgeschäfte beim Vorhandensein von minderjährigen Gesellschaftern den familiengerichtlichen Genehmigungstatbeständen unterliegen, weil der Gründungsvertrag einer vermögensverwaltenden GbR im Gegensatz zur erwerbsgeschäftsbetreibenden GbR keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB bedürfe und der Schutzzweck der §§ 1821, 1822 BGB somit eine gerichtliche Kontrolle der sich an die GbR-Gründung anschließenden Rechtsgeschäfte gebiete (OLG Koblenz FamRZ 2003, 249). Dies gelte auch dann, wenn die Gründung der vermögensverwaltenden GbR oder der spätere Beitritt des Minderjährigen familiengerichtlich genehmigt worden sei, durch ein nachfolgendes Rechtsgeschäft der GbR aber abweichend von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine weitergehende persönliche Haftung des Minderjährigen begründet wird (OLG Koblenz a.a.O. für den Fall, dass im gerichtlich genehmigten Gesellschaftsvertrag die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorgesehen ist, es aber an einer im Verhältnis zu Dritten erforderlichen entsprechenden ausdrücklichen Haftungsbeschränkungsvereinbarung im Vertrag mit dem Dritten fehlt). Auf die Frage, ob der Elternteil bei der Vertretung der GbR als Geschäftsführer der GbR oder im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung der GbR als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Gesellschafters handelt, kommt es nach dieser Ansicht nicht an, weil die Anwendbarkeit der Genehmigungstatbestände alleine aus dem Umstand folgt, dass der GbR-Gründungsvertrag keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf.

    cc) Stellungnahme

    Wenn man -zutreffend- davon ausgeht, dass der Gründungsvertrag einer GbR unabhängig davon einer Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB bedarf, ob es sich um eine erwerbsgeschäftsbetreibende oder eine reine vermögensverwaltende GbR handelt (OLG Hamm FamRZ 2001, 53; LG München I MittBayNot 1996, 128; MüKo/Wagenitz § 1822 Rn. 64, Fußn. 166; Dümig FamRZ 2003, 1, 3 f.), kann überhaupt nicht der Fall eintreten, dass (irgendeine) GbR unter Beteiligung von Minderjährigen ohne familiengerichtliche Genehmigung wirksam gegründet werden kann. Der einzige Unterschied zwischen beiden GbR-Formen besteht in genehmigungsrechtlicher Hinsicht somit darin, dass der Gründungsvertrag einer vermögensverwaltenden GbR nur nach § 1822 Nr. 10 BGB der Genehmigung bedarf, während bei der erwerbsgeschäftsbetreibenden GbR noch zusätzlich das Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 3 BGB hinzutritt (zutreffend Dümig FamRZ 2003, 1, 5). Ob ein Vertrag nach einem oder nach mehreren Genehmigungstatbeständen genehmigungspflichtig ist, spielt für seine Genehmigungsfähigkeit aber keine Rolle.

    Ist demnach jeder GbR-Gründungsvertrag unabhängig davon genehmigungspflichtig, ob die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt oder nicht, ist der für die Verneinung oder Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit nachfolgender Rechtsgeschäfte der GbR getroffenen Unterscheidung, ob deren Gründungsvertrag gerichtlich genehmigt wurde (dann: keine Genehmigung) oder ob er nicht genehmigt wurde (dann: Genehmigung erforderlich), aus naheliegenden Gründen jede Grundlage entzogen. Für vermögensverwaltende GbR’s muss es daher aus den gleichen Gründen bei der Genehmigungsfreiheit nachfolgender Rechtsgeschäfte der GbR verbleiben, aus welchen diese Rechtsgeschäfte auch bei erwerbsgeschäftsbetreibenden GbR’s keiner Genehmigung bedürfen

    Der Auffassung des OLG Naumburg, wonach die Genehmigungstatbestände der §§ 1821 und 1822 BGB greifen, wenn ein Elternteil nicht als Geschäftsführer der GbR, sondern im Rahmen der durch alle Gesellschafter erfolgenden gesetzlichen Gesamtvertretung der GbR als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Gesellschafters handelt, kann nicht gefolgt werden, weil von dieser gesetzlichen Vertretung des Vertreters der GbR nicht das eigene Vermögen des Kindes, sondern ausschließlich das Vermögen der vertretenen GbR betroffen ist (Dümig FamRZ 2003, 1, 2 f., 5; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 190). Es fehlt daher bei dem genannten Handeln des gesetzlichen Vertreters ebenso an einem Bezug zum Vermögen des Kindes, wie wenn der Elternteil als Geschäftsführer der GbR (und damit überhaupt nicht für das Kind) handeln würde.

    Im Ergebnis ist somit der Rechtsauffassung zuzustimmen, welche die Anwendbarkeit der Genehmigungstatbestände der §§ 1821 und 1822 BGB auf Rechtsgeschäfte einer GbR unter Beteiligung eines Minderjährigen verneint, weil die gerichtliche Kontrolle der Rechtsverhältnisse der GbR bereits durch das Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 10 BGB (bei vermögensverwaltenden GbR’s) bzw. durch die Genehmigungserfordernisse nach § 1822 Nr. 3 und 10 BGB (bei erwerbsgeschäftstreibenden GbR’s) im Hinblick auf den jeweiligen GbR-Gründungsvertrag gewährleistet ist.

    Der Hauptgrund für die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbsvertrags liegt aber natürlich darin, dass nicht das gesetzlich vertretene Kind, sondern die rechtsfähige GbR erwirbt, die vom (seinerseits vertretenen) Kind lediglich im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung der GbR vertreten wird.

    dd) Vorsorgliche Nachgenehmigung des Erwerbsvertrags

    Wenn man im vorliegenden Fall sicher gehen will, sollte man die Mutter den Erwerbsvertrag sowohl in ihrer Eigenschaft als GbR-Geschäftsführerin als auch in ihrer Eigenschaft als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte der GbR noch für die GbR (!) nachgenehmigen lassen. Denn in diesem Fall wird ihr (nach der abzulehnenden Ansicht des OLG Naumburg) genehmigungspflichtiges Handeln als gesetzliche Vertreterin des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung der GbR durch ihr nach allen Ansichten genehmigungsfreies Handeln als Geschäftsführerin oder rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte der GbR überlagert. Für diese Nachgenehmigung ist wiederum die Rechtskraftfrage im Hinblick auf die familiengerichtliche Genehmigung des GbR-Gründungsvertrages von Bedeutung (hierzu vgl. bereits die Ausführungen im letzten Absatz in vorstehender lit. d).

    ee) Exkurs: Einfluss der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR

    Die vorstehende Problematik ist -wie viele andere Probleme- erst durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR entstanden. Vor dieser Anerkennung war nämlich von einem persönlichen gesamthänderischen Eigentumserwerb des Geschäftsunfähigen auszugehen und insoweit stand es völlig außer Frage, dass der rechtsgeschäftliche entgeltliche Grundstückserwerb durch ein minderjähriges Kind den Genehmigungstatbestand des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB erfüllte (die Frage, ob die aus damaliger Sicht nicht rechtsfähige GbR wirksam gegründet war, spielte nur für die Frage eine Rolle, ob der Minderjährige auch im Anteilsverhältnis „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ erwerben konnte). Jetzt erwirbt aber die rechtsfähige GbR und damit handelt das durch seine Eltern oder durch einen Elternteil gesetzlich vertretene Kind beim Erwerb nicht (mehr) im eigenen Namen, sondern im Rahmen der gesetzlichen Gesamtvertretung als organschaftlicher (Mit-)Vertreter der erwerbenden GbR. Der vormals gegebene und die Genehmigungsbedürftigkeit begründende unmittelbare Bezug zum Vermögen des Kindes ist somit durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR sowohl bei einer Verfügung als auch bei einem Erwerb der GbR entfallen.

    3. Rechtliche Aspekte des Grundbuchverfahrens

    a) Bereits eingetragene Vormerkung zugunsten der GbR

    Bei der Beurteilung der Vormerkungsfrage ist zu unterscheiden, ob die familiengerichtliche Genehmigung des GbR-Gründungsvertrags im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bereits rechtskräftig war [oben Ziffer 1 d), Ansicht cc)] oder ob sie erst noch rechtkräftig werden muss [oben Ziffer 1 d) Ansicht aa)]. War sie rechtskräftig, bestand ein vormerkungsfähiger Anspruch der GbR und die Vormerkung ist mit ihrer Eintragung materiell entstanden. War sie dagegen nicht rechtskräftig, bestand mangels Existenz der GbR kein vormerkungsfähiger Anspruch, sodass aus Gründen der Akzessorietät auch die Vormerkung nicht entstehen konnte. Dass eine noch für die Erwerberseite ausstehende gerichtliche Genehmigung einen vormerkungsfähigen künftigen Anspruch begründen könnte, ist hier nicht von Bedeutung, weil unabhängig von der (nach der hier vertretenen Ansicht zu verneinenden) Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbvertrags schon der GbR-Gründungsvertrag einer Genehmigung bedurfte, dessen Wirksamkeit aber die Voraussetzung dafür ist, dass eine GbR überhaupt existiert und demzufolge zeitlich nachfolgend auch rechtsgeschäftlich (hier: beim Erwerbsvertrag) handeln kann.

    Verneint man aus aktueller Sicht die Rechtskraft der familiengerichtlichen Genehmigung des GbR-Gründungsvertrags [oben Ziffer 1 d), Ansicht aa)], entsteht der bislang fehlende vormerkungsfähige Anspruch durch die nachträglich eintretende Rechtskraft dieser Genehmigung ex tunc auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags. Dadurch wird auch das bis dato unrichtige Grundbuch im Hinblick auf die erfolgte Eintragung der (bislang nicht entstandenen) Vormerkung ex tunc richtig, weil die erwerbende GbR aufgrund der Rückwirkung der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung des Gründungsvertrags im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags (rückblickend) bereits existent war und daher bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung ein vormerkungsfähiger Anspruch der GbR bestand. Wird die familiengerichtliche Genehmigung des Gründungsvertrags rechtskräftig, ist es demzufolge zu anzusehen, als wenn das Grundbuch durch die Eintragung der Vormerkung nie unrichtig geworden wäre.

    Für die Löschung der Vormerkung im Zuge der Eigentumsumschreibung gilt -problemlos- die Vermutung des § 899a S. 1 BGB. Dabei ergibt sich keine familiengerichtliche Genehmigungsproblematik. Gelöscht wird die Vormerkung der GbR und nicht eine Vormerkung des Kindes.

    b) Eigentumsumschreibung zugunsten der GbR

    Dass die streitige GbR-Erwerbsfrage auf den vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluss hat, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziffer 2 a). Alles Weitere ergibt sich aus den Ausführungen zur Wirksamkeit des GbR-Gründungsvertrags (oben Ziffer 1) und zur Wirksamkeit des Erwerbsvertrags (oben Ziffer 2). Entscheidend für das Grundbuchamt ist demzufolge die Rechtskraftfrage im Hinblick auf die familiengerichtliche Genehmigung des GbR-Gründungsvertrags und die Frage nach der gesonderten Genehmigungsbedürtigkeit des Erwerbsvertrags. Letztere lässt sich -wie beschrieben- durch eine Nachgenehmigung der Mutter in deren Eigenschaft als Geschäftsführerin und Bevollmächtigte der GbR umgehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (7. September 2011 um 09:48) aus folgendem Grund: Anfügung in der Stellungnahme lit. cc)

  • Unglaublich, Cromwell, wieviel Zeit Du investierst, um anderen zu helfen.

    Habe mich jedenfalls gefreut, dass Du Dich meiner Ausführung bezüglich der UR-Nummern-Vergabe angeschlossen hast ;).

  • Habe ich ja gar nicht, weil ich bei "falscher" Reihenfolge der Urkundennummern eine Bestätigung des Notars fordere, dass die tatsächliche zeitliche Reihenfolge der Beurkundungen die "richtige" war.;)

    Ich habe in der Stellungnahme zur Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbsvertrags (#23, Ziffer 2 e, cc) noch etwas angefügt, weil der Hauptgrund für die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit natürlich darin liegt, dass das (vertretene) Kind nicht im eigenen, sondern im fremden Namen (für die GbR) handelt und das Vermögen des Kindes von diesem Rechtsgeschäft aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR überhaupt nicht betroffen ist.

    Es wäre schön, wenn über den Fall eine Diskussion in Gang käme und noch schöner wäre es, wenn sich die Fragestellerin äußert.

  • Äh , klärt mich mal auf:confused:
    Warum sollte der -wie immer fundierte - Beitrag von cw gelöscht werden ?
    Der Verlauf des Threads gibt das jedenfalls nicht her.

  • Wenn jemand aufwändige, über das normale Maß hinausgehende Hilfe stellt, könnte man das zumindest mit einem kurzen „Danke“ honorieren. Aber vielleicht sind meine Ansichten zu diesem Thema auch viel zu antiquiert......

  • Ja, leider.

    Allerdings liegt es in der Natur der Dinge, dass man immer erst im nachhinein erfährt, ob die eigenen -im vorliegenden Fall sehr zeitraubenden- Bemühungen auch gewürdigt werden. Wenn das nicht der Fall ist, kann man daraus für sein weiteres Verhalten nur die entsprechenden Konsequenzen ziehen, auch wenn dabei darauf zu achten ist, dass man damit -quasi in einer Art Sippenhaftung- nicht auch anderen (unbeteiligten) Usern Unrecht tut.

    Ich räume aber ein, dass ich mir unabhängig von der Reaktion oder Nichtreaktion der Fragestellerin schon eine in Gang kommende Diskussion über die vorliegenden interessanten und schwierigen Rechtsfragen erhofft hatte, zumal solche Fälle jedenfalls im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften einer GbR unter Beteiligung von Minderjährigen nicht gerade selten vorkommen dürften.

  • Zitat

    zumal solche Fälle jedenfalls im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften einer GbR unter Beteiligung von Minderjährigen nicht gerade selten vorkommen dürften


    Ich habe diese Art von Fall in 2 Jahren jetzt einmal gehabt. Von "oft" kann da also, zumindest in meinem Pensum (50% F), nicht gesprochen werden.
    Die Themenstarterin mal ausgenommen, denke ich, dass die ausbleibenden Antworten eher darauf zurückzuführen sind, dass viele User mit dem Thema nicht beschäftigt und erst bei Vorliegen dieses oder eines ähnlichen Falles auf diesen Thread zurückgreifen. Insoweit wäre es schade, wenn cromwells überragende Beiträge gelöscht werden würden.
    Ein kleines "danke schön" der Themenstarterin wäre aber auch nicht zu viel verlangt.


    Auch auf die Gefahr hin, hier mal wieder ordentlich Gegenwind zu erhalten:
    In meinem ähnlichen Fall sind gleich mehrere Kinder betroffen. Folglich müsste auch für jedes Kind ein Ergänzunbgspfleger bestellt werden, für diesen müsste um den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, wiederum ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
    In gewisser Weise kommt mir das schon etwas "lächerlich" vor eine ganze Fußballmanschaft als Ergänzungspfleger zu bestellen.
    Deswegen folgende Idee: In dem ich für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die Vertretung der Kindesinteressen im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren jedem Kind einen Ergänzungspfleger bestelle könnte doch gleichzeitig für die Bekanntgabe des Beschlusses nach § 41 Abs. 3 FamFG die Eltern als eigentlich gesetzlicher Vertreter wiederum über die Einlegung eines Rechtsmittels AUCH FÜR DAS MÜNDEL entscheiden. Denn durch das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren wird ja gerade das Handeln des Ergänzungspfleger kontrolliert und dessen Willenserklärungen genehmigt. Insofern könnte für die Bekanntgabe des Beschlusses und die mögliche Einlegung eines Rechtsmittel die Vertretungsmacht der Eltern wieder aufleben.

    Zitat

    Der Auffassung des OLG Naumburg, wonach die Genehmigungstatbestände der §§ 1821 und 1822 BGB greifen, wenn ein Elternteil nicht als Geschäftsführer der GbR, sondern im Rahmen der durch alle Gesellschafter erfolgenden gesetzlichen Gesamtvertretung der GbR als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Gesellschafters handelt, kann nicht gefolgt werden, weil von dieser gesetzlichen Vertretung des Vertreters der GbR nicht das eigene Vermögen des Kindes, sondern ausschließlich das Vermögen der vertretenen GbR betroffen ist (Dümig FamRZ 2003, 1, 2 f., 5; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 190). Es fehlt daher bei dem genannten Handeln des gesetzlichen Vertreters ebenso an einem Bezug zum Vermögen des Kindes, wie wenn der Elternteil als Geschäftsführer der GbR (und damit überhaupt nicht für das Kind) handeln würde.


    Mag die Auffassung rechtlich korrekt sien, weil grundsätzlich das Vermögens der GbR betroffen ist, so kann der Mündel als Gesellschafter persönlich in Haftung genommen werden.
    Die Ausstellung eines Negativattests würde mir in diesem Fall zumindest Bauchschmerz bereiten. Sollte der Gesellschaftsvertrag trotz fehlener Genehmigunsgfähigkeit genehmigt worden sein, erhält die Gesellschaft eine Art Blanko Bescheinigng. Aus Sicht des Kindeswohls bedenklich.

  • Mit der Meinung, dass im Falle eines Ergänzungspflegers ( für das Rechtsgeschäft ) wiederum die Eltern das Kind im Genehmigungsverfahren vertreten können , trittst Du bei mir ( und wohl auch bei Andy K. ) offene Türen ein.

    Die Diskussion wurde aber ausgiebig ( und leider auch zu heftig :daumenrun, da es mir bei dem Punkt zu viele "Rechthaber" gibt ) in einem anderenThread geführt.
    Ich glaub das war der zum Prüfungsschema ganz oben in der Threadliste.
    Cromwell hat sich dazu oben ebenfalls ( ablehnend in Deinem Sinne ) geäußert .

  • Mit der Meinung, dass im Falle eines Ergänzungspflegers ( für das Rechtsgeschäft ) wiederum die Eltern das Kind im Genehmigungsverfahren vertreten können , trittst Du bei mir ( und wohl auch bei Andy K. ) offene Türen ein.
    .


    Na toll. Und ich dachte ich hätte mir mal was neues ausgedacht :D Hab die Diskussionen auch verfolgt aber leider doch nicht mehr den ganzen Verlauf im Kopf.

  • Mit der Meinung, dass im Falle eines Ergänzungspflegers ( für das Rechtsgeschäft ) wiederum die Eltern das Kind im Genehmigungsverfahren vertreten können , trittst Du bei mir ( und wohl auch bei Andy K. ) offene Türen ein.
    .


    Na toll. Und ich dachte ich hätte mir mal was neues ausgedacht :D Hab die Diskussionen auch verfolgt aber leider doch nicht mehr den ganzen Verlauf im Kopf.

    EDIT:
    Eine Stellungnahme der cromwell/holzwürmchen Fraktion Thema warum die elterliche Sorge bei einem für das Rechtsgeschäft Ergänzungspfleger nicht für die Entgegennnahme des Beschlusses/Fam.Verfahren/Rechtsmittel nicht wieder aufleben kann, habe ich im Prüfschema Thread beim Überfliegen nicht gefunden. Für einen Link wäre ich dankbar
    :daumenrau

  • Ich denke, dass dies hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post670602

    erstmals problematisiert wurde.

    Im Ausgangsfall des vorliegenden Threads kommt noch eine Variante hinzu, nämlich die, bei welcher die Mutter als gesetzliche Vertreterin zwar nicht selbst am Rechtsgeschäft beteiligt ist (sodass § 181 BGB nicht zum Zuge kommt), aber das minderjährige Kind gleichwohl nicht vertreten kann, weil Vertragspartner des Minderjährigen ebenfalls ein (volljähriges) Kind der Mutter ist (§ 1795 Abs.1 Nr.1 BGB).

    Ich denke, dass man beide Fälle nicht unterschiedlich behandeln kann: Derjenige, der schon beim Rechtsgeschäft -ob nach § 181 BGB oder nach § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB- nicht vertreten kann, kann auch im Genehmigungsverfahren nicht vertreten. So habe ich den Ausgangsfall auch gelöst, jedoch nicht ohne diesen Punkt zu problematisieren.

    Im Ausgangsfall kommt es übrigens auf diese Fragen nicht an, weil dem Kind der Genehmigungsbeschluss nach Angabe der Fragestellerin überhaupt nicht bekanntgemacht wurde, und zwar auch nicht mittels Bekanntgabe an die Mutter (für das Kind). Es spielt daher keine Rolle, ob die Mutter hätte vertreten können, wenn ihr der Beschluss für das Kind bekanntgemacht worden wäre, weil eine solche Bekanntmachung eben nicht erfolgt ist.

  • Zu den anderen angesprochenen Punkten:

    Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR konnte man auch nach erfolgter Genehmigung eines GbR-Gründungsvertrags (oder des Beitritts eines Minderjährigen) sicher sein, dass bei jedem künftigen Grundstücksgeschäft eine erneute Genehmigung erforderlich ist, weil aus damaliger rechtlicher Sicht nicht die GbR als solche veräußerte oder erwarb, sondern deren Gesellschafter. Dies wurde mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR "totgeschlagen", weil nunmehr nicht mehr das minderjährige Kind, sondern die rechtsfähige GbR veräußert oder erwirbt.

    Hätte man sich eben überlegen müssen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde vom Bund Deutscher Rechtspfleger auf diesen Punkt hingewiesen (BDR-Stellungnahme vom 20.05.2009, Ziffer 5):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post630687

    Hat nur niemanden interessiert.

    Die mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR verbundene Aushebelung des Minderjährigenschutzes wurde dementsprechend heftig kritisiert (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 190).

    Die persönliche Haftung des Minderjährigen im Hinblick auf jedes von der GbR vorgenommene Rechtsgeschäft vermag nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit zu führen. Die Haftung ist nicht Gegenstand des Rechtsgeschäfts, sondern lediglich seine gesetzliche Folge. Dies fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1822 Nr. 10 BGB. Begründet wird die Haftung vielmehr alleine durch den Abschluss des (gerade deswegen nach § 1822 Nr.10 BGB genehmigungspflichtigen) Gesellschaftsvertrags bzw. durch den späteren Gesellschaftsbeitritt des Minderjährigen.

    GbR-Geschäfte sind hierzulande übrigens ziemlich häufig, weil sich hier große Vermögen tummeln. Für die Grundbuchämter sind GbR's somit fast das tägliche Brot. Die Minderjährigenbeteiligungen kommen dagegen im Wesentlichen nur bei den Familien-GbR's vor oder sie kommen durch Erbfälle zustande.

  • Ich glaub , dann bin ich beim falschen Gericht;); mit GbRs und minderjährigen Gesellschaftern habe ich so gut wie nichts zu tun.

    Dafür häufen sich bei mir seit letztem Jahr - aus welchem Grund auch immer - überdurchschnittlich viele minderjährige Kommanditisten.:eek:

    Im übrigen , danke für die Fundstelle .
    Das wichtige Thema der Vertretung im Genehmigungsverfahren unter "Genehmigung Erbauseinandersetzung" zu suchen , war mir nicht ( mehr ) geläufig.

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