Minderjährige Mutter und Amtsvormund

  • Folgender Fall beschäftigt mich gerade:

    Kindesmutter ist (noch bis Jahresende) minderjährig. Amtsvormund ist das Jugendamt. Großvater (also Vater der mdj. KiMu) beantragt Vormundschaft für sein Enkel. Eltern der mdj. KiMu sind geschieden und die Mutter der mdj. KiMu ist neu verheiratet. Zunächst waren sich alle einig, dass die Amtsvormundschaft beim JA bleibt, später wollten alle, dass Großvater Vormund wird, dann wollte die Mutter der mdj KiMu das doch nicht mehr, wegen Spannungen in der Familie und befürchteter Probleme, wenn der Großvater ständig im Haushalt der Mutter der mdj. KiMu ein und aus geht.
    JA ist irgendwie grundsätzlich der Meinung, dass bei minderjährigen Müttern grundsätzlich das JA Amtsvormund bleiben sollte.
    Ich sehe das nicht so. Vorliegend ist es wohl scheinbar schon so, dass es Spannungen in der Familie zwischen den Erwachsenen gibt. Zumindest wird es von einer Seite der Beteiligten so dargestellt. Die andere Seite sieht das nicht so.
    Nun hat einer der JA- Mitarbeiter sowohl telefonisch, als auch in der Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass sich das Jugendamt in die Alltagserziehung nicht einmischen würde. So kenne ich das eigentlich auch und damit wollte ich den Großvater auch locken, dass er den Antrag zurück nimmt, da es ohnehin nur noch ein paar Wochen bis zur Volljährigkeit sind.
    Nun rief er mich an und meinte, dass die Dame vom JA, welche nun Amtsvormund ist, bei jedem Arzttermin dabei sein wolle und auch bestimmen wolle, welche Impfungen erfolgen sollen usw. Mir geht das zu weit, ehrlich gesagt. Die mdj. KiMu kann doch nicht in allen Fragen bevormundet werden, oder? Habt Ihr einen Tipp für mich? In erster Linie geht es natürlich um das Mündel.... Weiss ehrlich gesagt gerade nicht genau, wie ich entscheiden soll...

    :confused::confused::confused:

  • Auswechslung des Vormundes über § 1887 BGB nur dann, wenn es dem Wohle des Kindes dient.
    Zur Impfung und sonstigen Angelegenheiten der Personensorge: §§ 1687a, 1687 I Satz 4 BGB: Die Mutter, bei der das Kind ist, ist für die Entscheidungen betreffend die tatsächliche Betreuung zuständig (hierzu Palandt Rd. Nr. 13 zu § 1687 BGB), nicht aber für Entscheidungen anderer Art wie Aufenthalt, Impfungen, Vertretungshandlungen jeglicher Art.

  • Ich habe gelesen, dass der Wille der mdj. Mutter vor der des Amtsvormundes Vorrang hat...

    Die mdj Mutter war nun zur Anhörung da. Sie hat einige Dinge aufgeführt, die nachvollziehbar eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Amtsvormund und ihr erheblich erschweren. Scheinbar liegt dies im Wesentlichen in der Person des Amtsvormundes. Da war bspw. die Rede davon, dass das Baby auf Anweisung des Vormundes einen Tag später als ursprünglich geplant entlassen wurde, weil der Vormund der Meinung war, dass es für das Kind schädlich sei, während des am gleichen Tag stattfindenden Termins im Jugendamt 2 Stunden im Maxi Cosi zu sitzen. :confused:

    Die mdj Mutter beklagt, sie fühle sich nicht akzeptiert usw.

    Ich war immer der Meinung, dass ein ehrenamtlicher Vormund Vorrang hat. Das Jugendamt lehnt dies in Fällen der mdj. Mütter wogl grundsätzlich ab.

    Wenn ich also zu dem Schluss komme, dass sich alle Beteiligten in der Famlilie der mdj, KiMu einig sind darüber, dass der Opa Vormund wird, was spricht dann dagegen?

  • Die Frage, ob nach Eintritt der gesetzlichen Vormundschaft noch Raum für die Bestellung eines Einzelvormundes ist, wird unterschiedlich diskutiert.
    Nach Palandt, BGB, 65 Aufl., § 1887 Rn.1, ist die Bestellung eines Einzelvormundes nach Geburt des Kindes nicht möglich.

    Zwei Aspekte sind noch zu bedenken. Sollte der Großvater Vormund werden, soll er in der Regel eimal im Monat sein Mündel im Haushalt der Kindesmutter aufsuchen (§ 1793 Abs. 1a BGB). Da wäre es vorteilhaft, wenn er dort auch willkommen ist.

    Sollte die Mutter beabsichtigen, das Kind in einer Vaterschafts- oder Unterhaltssache durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ist dies bei Bestellung eines Vormundes nicht möglich (§ 1713 BGB). Der Großvater müsste sich in seiner Eigenschaft als Vormund um diese Angelegenheiten selbst kümmern.

    Einmal editiert, zuletzt von Giacomo (6. September 2011 um 16:10)

  • .....Nun rief er mich an und meinte, dass die Dame vom JA, welche nun Amtsvormund ist, bei jedem Arzttermin dabei sein wolle und auch bestimmen wolle, welche Impfungen erfolgen sollen usw. Mir geht das zu weit, ehrlich gesagt. Die mdj. KiMu kann doch nicht in allen Fragen bevormundet werden, oder? Habt Ihr einen Tipp für mich? In erster Linie geht es natürlich um das Mündel.... Weiss ehrlich gesagt gerade nicht genau, wie ich entscheiden soll...

    :confused::confused::confused:

    Die Kollegin wird den neugefassten § 1800 BGB verinnerlicht haben. Siehe Synopse des DiJuf http://www.dijuf.de/tl_files/downl…euungsrecht.pdf

    Es gibt durchaus Familien, die es nicht gewohnt sind, derartige Angelegenheiten zu besprechen, unterschiedliche Meinungen auszuhalten und zu lernen. Soll man den mj Müttern dann die alleinige Verantwortung überstülpen?

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