• Hallo Kollegen,
    wieder mal zum Thema "Nacherbenvermerk".
    Ich habe folgenden Fall:

    1981 ist C als Eigentümer eingetragen worden, Nacherbenvermerk ist gleichzeitig eingetragen (II/1): C ist befreiter Vorerbe, J ist Nacherbe, weitere Nacherbfolge ist angeordnet, falls J ohne eheliche Abkömmlinge verstirbt, Nacherbe für diesen Fall soll dann A sein (jeweils mit Ersatznacherbfolge)

    zwischen 1981 und 2006 erfolgten mehrere Verfügungen

    2006 stirbt C. J wird als Eigentümer eingetragen. Es wird ein weiterer Nacherbenvermerk (II/6) eingetragen: Nacherbfolge (nicht befreit) ist angeordnet für den Fall, dass J ohne ehel. Abkömmlinge verstirbt, Nacherbe ist A, Ersatznacherbfolge ist angeordnet
    (also inhaltlich wie II/1)

    Eintragungsgrundlage war ein auf Grund des alten Testaments nach Eintritt des 2. Nacherbfalls erteilter neuer Erbschein.

    Löschung des Vermerks II/1 ist nicht beantragt worden.

    J hat jetzt eines der Grundstücke verkauft. Abschreibung des Grundstücks erfolgte unter Mitübertragung von beiden Nacherbenvermerken (II/1 und II/6).
    Die Käuferin will jetzt zumindest den alten Nacherbenvermerk (II/1) aus ihrem neuen Grundbuch raus haben.
    Der Vermerk II/6 muss drin bleiben, weil A keine Zustimmung zur Löschung/ zum Verkauf erteilt.
    Kann ich II/1 löschen, wenn die Käuferin oder J einen entsprechenden Antrag stellt? A ist ja auch durch Vermerk II/6 gesichert.

    Der Fall ist schwierig, weil die Familie zerstritten ist.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • M. E. ist der 1. Nacherbenvermerk (nur) dann gegenstandslos, wenn zwischen II/1 und II/6 keinerlei Eintragung (auch in Abt. I und III nicht) mehr besteht und J - so entnehme ich das dem Sachverhalt - nicht als Erbe des C, sondern als nunmehriger Erbe des ursprünglichen Erblassers X eingetragen worden ist, den bereits der C beerbt hat.

    Was nach II/6 eingetragen wurde, ist durch II/6 für A gesichert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich stimme Andreas zu.

    Der NE-Vermerk II/1 kann gelöscht werden, wenn die in den Jahren 1981-2006 vorgenommenen Verfügungen des ersten Vorerben C das nunmehr veräußerte Grundstück nicht betroffen haben, weil der NE-Vermerk II/1 in diesem Fall nicht mehr geeignet ist, irgendeine Schutzwirkung zu entfalten. Sind dagegen im Hinblick auf dieses Grundstück seitens des ersten Vorerben C Verfügungen vorgenommen worden (z.B. in Form einer Belastung, die auf das nunmehrige Erwerberblatt übernommen wurde), so muss der NE-Vermerk II/1 weiterhin bestehen bleiben, weil er den zweiten Nacherben A nach wie vor gegen diese früheren Verfügungen schützt.

    Vor der Löschung des NE-Vermerks II/1 ist der zweite Nacherbe A aber in jedem Falle anzuhören (Demharter § 51 RdNr.37 m.w.N.).

    Beide NE-Vermerke (und ggf. auch die erteilten beiden Erbscheine, also auch der bereits eingezogene erste Vorerbenerbschein) sind übrigens unvollständig, falls die Ersatznacherben nicht namentlich genannt oder in sonstiger Weise ausreichend beschrieben sind. Sollte dies der Fall sein, sind die NE-Vermerke in Abt.II Sp.4-5 von Amts wegen zu vervollständigen (bei II/1 natürlich nur, falls keine Löschung dieses Vermerks erfolgt).

    Ob man sich als zahlender Erwerber darauf verlassen sollte, dass der zweite Vorerbe J dereinst eheliche Abkömmlinge hinterlassen wird (z.B. weil er im Zeitpunkt der Veräußerung schon mehrere solcher Abkömmlinge hat), ist natürlich eine ganz andere Frage. Diese Risikoabwägung muss der Erwerber selbst vornehmen.

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