Mich würde nur mal so interessieren, wie umfangreich Ihr die Rechnungslegung und Vermittlung der Abnahme nach §§ 1890, 1892 BGB betreibt, wenn etwa ein Vormunds- /Betreuerwechsel stattgefunden hat.
Der bisherigen Vormund muss eine Schlussrechnung legen und dem Vormundschaftsgericht einreichen (§ 1892 Abs. 2 BGB). Das Gericht hat hierzu auch Zwangsmittel, damit dies formell geschieht und einigermaßen den Anforderungen entspricht. Für konkrete Ergänzungen oder Berichtigungen hat es schon mal keine Zwangsmittel (BayObLG NJWE-FER 97, 227). Hier ist eigentlich das Mündel, hier vertreten durch seinen neuen Vormund (Betreuer) gefragt, dessen Rechte sich aus § 1890 BGB ableiten lassen.
Nun würde mich mal interessieren, ob Ihr solche Vermittlungen der Abnahme öfter schon hattet, wo sodann am Tisch der alte und der neue Vormund saßen, und inwieweit der neue Vormund sich mit der Schlussrechnung befasst hat bzw. ob dieser mit der Prüfung durch das Gericht in der Regel zufrieden war. Ich gehe hier mal davon aus, dass nicht das Vormundschaftsgericht Verantwortung trägt, was die Prüfung und Vermittlung (teilweise ohne Zwangsmittel) angeht, sondern vielmehr auch der neue Vormund/ Betreuer/ Nachlasspfleger ... in der Verantwortung steht, was so in der Praxis aber nicht so deutlich sichtbar wird.