Gerichtsvollzieher verweigert Zwangsvollstreckung wegen laufendem Unterhalt

  • Folgendes Problem:

    Ich habe im Sept. 2010 einen Zwangsvollstreckungsauftrag wegen rückständigem Unterhalt für zwei minderjährige Kinder von ca. 3.500 Euro sowie fortlaufendem titulierten Mindestunterhalt veranlasst. Der Schuldner hat dann monatlich 101 Euro direkt an die Kindesmutter gezahlt und mehr oder weniger regelmäßi 340 Euro an den Gerichtsvollzieher. Nunmehr erklärt der Gerichtsvollzieher, dass durch die Zahlungen des Schuldners und die über ihn gelaufenen Zahlungen der Rückstand vom ZV-Auftrag Sept. 2010 mit der Zahlung im Oktober 2011 getiglt sei und für ihn dann der Auftrag erledigt wäre.

    Auf meinen Hinweis, dass auch der fortlaufende Unterhalt im Auftrag enthalten sei, erklärte er, dass eine Dauerpfändung nicht in Betracht käme. Auf meine Frage, warum nicht, rkärte er das hätte er so im Kopf und die Pfändung würde ja dann ewig dauern. Ich solle dann einen neuen Antrag stellen.

    Wenn ich ihm einen § sagen könne, dass er die Pfändung auch für den fortlaufenden Unterhalt machen muss, dann würde er das machen, sonst sieht er den Auftrag als erledigt an und schickt mir den Titel.

    Auf meinen Hinweis, dass ein neuer ZV-Auftrag auch wieder neue Kosten auslöst und die Gläubiger auch zur Kostenminimierung verpflichtet sind, ist er nicht weiter eingegangen.

    Könnt Ihr mir weiterhelfen?

    LG Antje

  • PKH kommt nicht in Frage, da die Kindesmutter nicht PKH-bedürftig ist. Ins Arbeitseinkommen kann nicht vollstreckt werden, da er offiziell unter der Pfändungsgrenze verdient, arbeitet wohl schwarz nebenbei, wofür es keine Beweise gibt. An den GV hat er immer brav gezahlt, weil er auf Teufel komm raus keine eidesstattliche Versicherung abgeben will.

  • Dann bleibt wohl nur neuer ZV-Auftrag, wenn nicht Schu. ggf. künftig freiwillig zahlt. Die Mehrkosten hat dann nicht der Gläubiger, sondern derSchuldner veranlasst, zu vertreten u. folglich zu zahlen.Man muss ja nicht gleich jeden Monat neuen GV-Auftrag erteilen.

  • § 850 d III ZPO: Wegen künftig fällig werdender Ansprüche kann nur dann gepfändet, wenn fällige Ansprüche bestehen. Und die sind ja nun erledigt.

    § 850 d ZPO gilt für die Forderungspfändung, wir befinden uns aber hier im Bereich der Sachpfändung. Maßgebliche Norm ist hier § 751 Abs. 1 ZPO.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • PKH kommt nicht in Frage, da die Kindesmutter nicht PKH-bedürftig ist. Ins Arbeitseinkommen kann nicht vollstreckt werden, da er offiziell unter der Pfändungsgrenze verdient, arbeitet wohl schwarz nebenbei, wofür es keine Beweise gibt. An den GV hat er immer brav gezahlt, weil er auf Teufel komm raus keine eidesstattliche Versicherung abgeben will.

    Wäre erstens fraglich, wessen Einkommen für die PKH gilt, das der Mutter oder das der Kinder und zweitens gibt es bei § 850d ZPO keine Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO, sondern die werden durch das Gericht festgesetzt.

  • Wo wird das denn angezeigt?

    Direkt über deinem Usernamen steht die Zeit, wann du den Beitrag eingestellt hast.

    Das ist mir schon klar. Ich wollte hierzu eine Antwort:

    Es hat mir aber nicht angezeigt, dass während meines Postings bereits ein anderer gepostet hat.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wo wird das denn angezeigt?

    Direkt über deinem Usernamen steht die Zeit, wann du den Beitrag eingestellt hast.

    Das ist mir schon klar. Ich wollte hierzu eine Antwort:

    Es hat mir aber nicht angezeigt, dass während meines Postings bereits ein anderer gepostet hat.

    Wenn Du nach dem Schreiben Deines Beitrages auf "antworten" klickst, dann wird das über dem Beitrag angezeigt.

  • Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Sächsisches Oberverwaltungsgericht 5 D 181/10

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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