ups, da hab ich aber in dieser Pauschalität "mumpitz" geschrieben !
Wie so oft gilt es zu differenzieren:
im Falle einer (in der Rechtswirklichkeit kaum noch anzutreffenden Bürgschaft: ZV in das Vermögen des Forderungsschuldners muss unergiebig sein => im Bürgenkonkurs = aufschiebend Bedingt (oder bestreiten, da die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht dargelegt wurden
Ausfallbürgschaft -> aufschiebend bedingt (ggfls. auch m.B.a.A. -> muss man in die Bürgschaft gucken).
Selbstschuldnersiche Bürgschaft: nur insoweit uneingeschränkt unwidersprochen lassen, als keine Zahlungen auf die Hauptschuld ersichtlich sind.
§ 43 InsO (Grundsatz der Doppelberücksichtigung) ist nur dann von Releveanz, wenn sowohl Forderungschuldner als auch Bürge in der Insolvenz sind.
greez Def (und sorry)