Hallo liebe Kollegen,
ich habe über einen Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung zu entscheiden und brauche euren Rat.
Die Erblasserin setzt in Ihrem notariellen Testament ihre Enkel E1, E2, E3 und E4 als Erben ein und setzt Ihre beiden einzigen Söhne S1 und S2 auf den Pflichtteil. S1 ist der Vater der Erben E1 bis E4.
E1, E2 und E3 sind volljährig und schlagen die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Für E4, der minderjährig ist, schlagen die Eltern S1 und seine Ehefrau wegen Überschuldung aus.
Nun habe ich die Sache in die Familienabteilung liegen, da für die Ausschlagung ja eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist, da das Kind nicht erst in Folge der Ausschlagung der Eltern erbt.
Also habe ich mir die Betreuungsakte herangezogen und den Vater aufgefordert, die Überschuldung konkret darzulegen.
Der Vater gibt an, dass noch viele rechtliche Dinge unerledigt und ungewiss wären und er die Erbschaft für den Sohn ausgeschlagen habe, um ihn nicht in die Haftung zu ziehen. Er selbst wolle dann aber nach Genehmigung der Erbausschlagung für seinen Sohn selbst die Erbschaft als gesetzlicher Erbe annehmen (!!!), um sich selbst in eigenem Namen und eigener Haftung um die Dinge zu kümmern.
Bei den ungeklärten Fragen handelt es sich um persönliche Streitigkeiten mit der ehemaligen Betreuerin (vermögensrechtlich irrelevant) und mit seinem Bruder. Dieser hatte von der Erblasserin zu Lebzeiten unrechtmäßig (mangels Geschäftsfähigkeit) ein Grundstück geschenkt bekommen, das eigentlich in den Nachlass gefallen wäre.
Das Vermögen stellt sich wie folgt dar:
NL-Aktiva :
-Rückforderungsanspruch der Erben aus unrechtmäßiger Schenkung
des Grundstücks gegen S2: 125.000 €
-Forderung Rentenversicherung: (????? s. unten) 19.000 €
NL-Passiva:
Rückforderungsanspruch von Sozialamt: 8.000 €
Beerdigungskosten 5.000 €
Sonstige Forderungen ca 500 €
Der Rückforderungsanspruch der /des Erben gegen S2 müsste erst noch gerichtlich eingeklagt werden, was sowohl Zeit als auch Geld kosten würde. Außerdem wird der Anspruch wohl auch bei Prozessgewinn nur schwer durchsetzbar, da S2 zahlungsunfähig ist.
In dem Rentenversicherungsvertrag erwähnten sind als Begünstigte "die gesetzlichen Erben" eingetragen. Nachdem ich schon mehrere Aufsätze (DNotZ 2000,905, ZEV 2000,10) gewälzt habe, komme ich zu dem Schluss, dass die Rentenversicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt, auch wenn die Begünstigenbestimmung im Rentenversicherungsvertrag dadurch eigentlich das Testament untergräbt.
Der Vater (S1) teilte hierzu mit, dass die Rentenversicherung bereits an die gesetzlichen Erben also ihn und S2 ausgeschüttet wurde und nahezu verbraucht ist und das es eben damals versäumt wurde die Begünstigenbestimmung der Rentenversicherung nach Errichtung des Testaments zu ändern. - Also Pech für die Erben.
Würdet ihr die Ausschlagung der Erbschaft nach alldem genehmigen?
Achja Kind ist 16 Jahre alt, daher ist so und so kein Ergänzungspfleger zu bestellen. Den Minderjährigen würde ich nach Abschluss der Ermittlungenselbstverständlich noch anhören.