weiterer Ergänzungpfleger für Verfahrensrechte des Minderjährigen?

  • Hallo,

    Großeltern verschenken eine vermietetes Grundstück an ihre beiden Enkelkinder, die jeweils noch keine 14 Jahre alt sind.
    Ich habe ein Ergänzungspfleger für das materielle Grundgeschäft bestellt. Dieser hat den Vertrag als Vertreter der Kinder abgeschlossen, nachdem die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen waren.
    Infolge einer Rückübertragungsverpflichtung im Schenkungsvertrag sind nunmehr die Erklärungen des Ergänzungspflegers familiengerichtlich zu genehmigen.
    Bedarf es zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Minderjährigen (Anhörung, Ausübung des Beschwerderechtes) eines weiteren Ergänzungspflegers? Das rechtliche Gehör kann nicht durch denjenigen ausgeübt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll. Die Eltern als "originäre" gesetzliche Vertreter dürften sich in einem Interessenkonfikt befinden (über die Hintertür würden sie auf das "materielle" Rechtsgeschäft Einfluß nehmen).
    Was meint Ihr?

  • Diese Frage habe ich bereits vor einem Jahr mit "ja" beantwortet, bin aber abgebürstet worden mit der Begründung, ein EPfleger sei quasi von Amts wegen neutral und jeglichem Interessenkonflikt abhold, quasi ein besserer gesetzlicher Vertreter als die Eltern. Diese Vorschusslorbeeren haben mich doch erstaunt.
    Weiter wurde vorgetragen, da könnten die Eltern dem Kind das rechtliche Gehör vermitteln, insoweit seien sie weiter vertretungsbefugt.

  • Versteh zwar nicht, warum für solche Fragen immer wieder neue Threads aufgemacht werden , obwohl sie längst durchdiskutiert sind; aber sei`s drum:

    Das Thema wurde schon heftigst in dem nach oben gepinnten Thread zum Prüfungsschema ausführlich - und streitig - diskutiert.
    Du kannst Dich ja da mal durchhangeln.;)

    Zusammenfassend:
    Die "einen" sagen , die Eltern können auch in diesem Fall das Kind nicht vertreten, sodass ein zweiter Ergänzungspfleger her muss.
    Die "anderen" ( zu denen u.a. ich zähle ) , sind der Meinung , dass das Kind nunmehr ( wieder ) von den Eltern im Verfahren vertreten werden kann, weil der materiellrechtliche Ausschluss der Eltern nicht auf das Verfahrensrecht "durchschlägt".

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