Hallo!
Ich habe hier einen ganz interessanten Fall in einem Kostenfestsetzungsverfahren. Der Rechtsanwalt der Klägerin ist zudem deren Betreuer. Er hat sie sowohl im Vorverfahren als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vertreten und obsiegt.
Jetzt geht der Streit um die entstandenen Gebühren los. Ursprünglich hat der RA eine Geschäftsgebühr nach Nr.2400 (Vorverfahren) und eine Verfahrensgebühr nach Nr.3103 (Gerichtsverfahren) geltend gemacht. Auf meine Nachfrage, ob er im Vorverfahren nicht "nur" als Betreuer tätig war, hat er seinen Antrag korrigiert. Eine Geschäftsgebühr wird nicht mehr geltend gemacht, die Verfahrensgebühr dafür nach Nr.3102.
Die Behörde sträubt sich dagegen und will nur eine Verfahrensgebühr nach Nr.3103 VV RVG erstatten. Aus ihrer Sicht ist der Sinn der Vorschrift - Vorkenntnisse zu berücksichtigen - hier erfüllt. Eine Geschäftsgebühr will sie auf keinen Fall erstatten (denn der RA soll ja "nur" als Betreuer aufgetreten sein).
Ich bin unentschlossen. Auf der einen Seite konnte der Rechtsanwalt ja im gerichtlichen Verfahren über Vorkenntnisse verfügen - egal ob er zuvor als Betreuer oder Rechtsanwalt tätig geworden ist. Auf der anderen Seite könnte man Nr.3103 VV RVG so verstehen, als dass dort mit "Tätigkeit" eine "rechtsanwaltliche Tätigkeit" gemeint sein könnte. Immerhin sind wir dort im RVG.
Ideen? Meinungen? Anregungen?