Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 19.10.2011 – Az.: XII ZB 250/11 – sind Entscheidungen in Familienstreitsachen zu verkünden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltsurteils. Ausgangslage ist in diesen Fällen insbesondere, dass § 128 IV ZPO keine Anwendung findet, mithin mündlich verhandelt werden muss (vgl. Keidel 16. Auflage § 113 FamFG RdNr. 7).
Im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird demgegenüber § 128 IV ZPO angewandt. Hier ist die mündliche Verhandlung dementsprechend freigestellt (vgl. Keidel 16. Auflage § 253 FamFG RdNr. 3).
Woraus ergibt sich eigentlich, dass ich in dem einen Verfahren § 128 IV ZPO nicht anwenden darf, in dem anderen Verfahren hingegen doch. Früher konnte man danach differenzieren, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluss ergeht. Nach Inkrafttreten des FamFG ist auch in Familienstreitsachen durch Beschluss zu entscheiden (§ 116 FamFG), so dass dieses Unterscheidungsmerkmal weggefallen ist.