Mündliche Verhandlung in Familienstreitsachen

  • Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 19.10.2011 – Az.: XII ZB 250/11 – sind Entscheidungen in Familienstreitsachen zu verkünden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltsurteils. Ausgangslage ist in diesen Fällen insbesondere, dass § 128 IV ZPO keine Anwendung findet, mithin mündlich verhandelt werden muss (vgl. Keidel 16. Auflage § 113 FamFG RdNr. 7).

    Im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird demgegenüber § 128 IV ZPO angewandt. Hier ist die mündliche Verhandlung dementsprechend freigestellt (vgl. Keidel 16. Auflage § 253 FamFG RdNr. 3).

    Woraus ergibt sich eigentlich, dass ich in dem einen Verfahren § 128 IV ZPO nicht anwenden darf, in dem anderen Verfahren hingegen doch. Früher konnte man danach differenzieren, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluss ergeht. Nach Inkrafttreten des FamFG ist auch in Familienstreitsachen durch Beschluss zu entscheiden (§ 116 FamFG), so dass dieses Unterscheidungsmerkmal weggefallen ist.

  • Das ergibt sich eben so eindeutig nicht aus dem Gesetz, deswegen musste ja wohl der BGH darüber befinden. Versetzt man sich in die Zeit vor 1.9.2009 zurück, so gab es für diese Sachen eben das Urteil nach der ZPO in Unterhalts-/Unterhaltsabänderungsverfahren und den Beschluss für das vereinfachte Festsetzungsverfahren. Grundsätzlich wollte wohl der Gesetzgeber, dass das damit verbundene Verfahren so verbleiben soll wie es ist, nur hat er den § 128 IV ZPO wohl übersehen, wonach i.V.m. § 113 FamFG die Auffassung bestehen könnte, dass ja nun durch Beschluss entschieden wird und daher die mündliche Verhandlung wegfallen könne. Das hat der Gesetzgeber aber so wohl nicht gewollt, mit der Anpassung der reinen Begriffe wie Klage - Antrag Kläger - Antragsteller oder Urteil - Beschluss war dies eben nicht bezweckt.

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