Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich brauch mal wieder Denkanstöße
Hab hier ein Mehrfachanstragsteller (19 Anträge dieses Jahr), d.h., mal wieder genau prüfen...
Meine Frage ist, wer ist hier der Beschwerte in diesem Verfahren, also hat der Antragsteller überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis?
Zum Fall:
Das JobCenter hat bei einem Abänderungsbescheid eine falsche Widerspruchsbelehrung gemacht. RA für Sozialrecht hat dennoch Widerspruch eingelegt, obwohl er wusste, dass gar kein Widerspruch gegeben ist, weil der Abänderungsbescheid bereits Teil zum laufenden anderen Widerspruchsverfahren für den Ausgangsbescheid ist.
Das JobCenter hat wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die RA-Kosten für erstattungsfähig erachtet, aber nur in Höhe einer Rahmengebühr von 120 €, weil die Tätigkeit deutlich unter dem Durchschnittsfall lag. Begründung ist: siehe mein erster Absatz: da der RA sofort erkannt hat, dass Widerspruch sinnfrei ist und dennoch Widerspruch eingelegt hat, war nur der unterste Satz anzusetzen.
RA legt gegen die Gebührenkürzung Widerspruch ein und fliegt (meiner ganz persönlichen und subjektiven Meinung nach) zu Recht auf die Nase und erhält einen negativen Widerspruchsbescheid. Für den Widerspruchsbescheid begehrt der Antragsteller Beratungshilfe! Wer ist Partei in diesem Gebührenfestsetzungsverfahren? Nur der RA oder? Dann kann doch der Antragsteller keinen BerH-Antrag stellen, weils nit sein Problem ist?