einfache Frage zur Vollstreckungsklausel

  • Liebe Kollegen,
    ich schäme mich schon fast für die Frage:
    kann ich auf einen bislang nicht zugestellten KFB eine Vollstreckungsklausel anbringen und dem Gläubiger zur Selbstzustellung übersenden? Zöller bejaht es, § 750 RdNr. 16. Ich kenne aber niemanden, der es jemals so gemacht hat.
    Könnt Ihr mir weiterhelfen?

  • Ja, mir ist schon klar, dass sie zugestellt werden müssen.
    Aber müssen sie von amtswegen zugestellt werden oder kann sie auch der Gläubiger selbst zustellen?

  • Ich kenne aber niemanden, der es jemals so gemacht hat.


    Ich habe sowas schon gemacht - und nicht erst einmal.
    Wenn die Zustellung nicht geht, der Gläubiger aber trotzdem eine vollstreckbare Ausfertigung haben will, gibt es keinen Grund, ihm diese zu verweigern. Es wird ganz normal die Klausel drauf gemacht - nur ohne Zustellvermerk.
    Das Vollstreckungsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher prüfen ja die Vollstreckungsvoraussetzungen und wie der Gläubiger dann zu seinem ZU-Vermerk kommt, ist sein Problem. Der kümmert sich dann schon.

  • Ich sehe da eigentlich kein Problem. Für die Zwangsvollstreckung genügt die Zustellung im Parteibetrieb, die setzt dann nur keine Rechtsmittelfrist in Gang.
    Ich frage mich nur, was das bringen soll, denn die Wartefrist muss der Anwalt ja auf jeden Fall abwarten (ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen selbständigen KFB handelt).
    Wo ist denn das Problem mit der Zustellung v.A.w.? Dauert das so lange bei euch?

  • Vielen Dank für Eure Antworten! Das Problem ist, dass die Adresse des Schuldners nicht bekannt ist, der Gläubiger aber auch nicht die notwendigen Unterlagen beibringt, um eine öffentliche Zustellung anzuordnen.
    In diesem Fall mach ich jetzt die Klausel drauf, schicke es ihm und er kann damit machen, was er will...

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