minderjähige Kommanditisten

  • Hallo,
    ich habe zwei minderjährige Kinder als Kommanditisten in einer GmbH &Co.KG.
    Im HRP Registerrecht habe ich gefunden, dass bei der Gründung bzw. beim Abschluss des Vertrages diese durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden mussten. Dies ist damals auch geschehen.
    Nunmehr gibt es Veränderungen im Rahmen des Gesellschafterbestandes -Sonderrechtsnachfolge/Kinder selbst sind direkt nicht betroffen-. Anzumelden haben sämtliche Gesellschafter, also auch die Kinder. Können diese hier durch die Eltern vertreten werden? Zumindest die Mutter ist an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Wäre einen Genehmigung erforderlich?
    Ich bitte um Hilfe.

  • An der Änderung des Gesellschaftsvertrages sind m.E. alle Gesellschafter beteiligt und jeder handelt mit/gegenüber jedem.

    Da hier die KM ebenfalls Gesellschafterin ist, ist daher meiner Meinung nach auf jeden Fall ein Ergänzungspfleger erforderlich - bei mehreren Geschwistern sogar einer je Kind.

    Ob für die Vertragsänderung eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich ist, ist meines Wissens umstritten. Geht man nach dem Gesetzeswortlaut, dann ist keine Gen. erforderlich (so auch BGH NJW 1992, 300, 301).
    Kritische Stimmen sehen das jedoch anders (z.B. Klüsener in Rpfleger 1993, 133, 136 bzw. in Rpfleger 1990, 321, 327).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe kein Bedürfnis für eine EPflegschaft. Die Sonderrechtsnachfolge betrifft den Altgesellschafter A und dessen Sonderrechtsnachfolger B, nicht die Kinder B und C.

    Die Anmeldung zum Register können die Eltern auch dann für die Kinder vornehmen, wenn sie selbst auch Gesellschafter sind und für sich selber auch anmelden (§§ 161 II, 108 HGB: Anmeldung durch alle Gesellschafter erforderlich).

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