Zustimmung zum Alleinerwerb bei Errungenschaftsgemeinschaft?

  • Hallöchen!

    Folgender Fall:

    A, B und C wollen ein Grundstück erwerben.
    A und B sind miteinander verheiratet nach russischem Recht und sollen zu 545/1.000 in Errungenschaftsgemeinschaft nach russischem Recht eingetragen werden.
    C ist verheiratet nach ukrainischem Recht (Errungenschaftsgemeinschaft). Er soll die restlichen 455/1.000 allein erwerben, wobei seine Ehefrau dem zustimmt.

    Ist dies so möglich?

  • Ohne nachgelesen zu haben, ex holo baucho: Wenn die ukrainischen Ehegatten (im Vertrag) Rechtswahl getroffen und deutsches Recht, z.B. Gütertrennung oder ZGG gewählt haben, muss es möglich sein. Ob das Heimatrecht "nur" Zustimmung verlangt, weiß ich nicht.

  • Wo ist denn der letzte gemeinsame Wohnsitz der (russischen und der ukrainischen) Eheleute ?

    Wenn Du den Entscheidungen der OLG´e Hamm v. 8.10.2009, I-15 Wx 292/08 = NJW-RR 2010, 1091 = Rpfleger 1/2010, 24 = FGPrax 2010, 38 = RNotZ 2010, 206 = FamRZ 2010, 875 = ZEV 2010, 251 = DNotI-Report 24/2009, 194
    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2009/rep242009.pdf
    und Düsseldorf v. 1.3.2011, I-25 Wx 8/11 = BeckRS 2011 07411

    folgst, dann ist das Güterrechtsstatut aufgrund der Rückverweisung (aus Art. 161 Abs. 1 des russischen FGB oder aus Art. 61 Absatz 2 des ukrainischen Gesetzes über das internationale Privatrecht vom 23.06.2005; zur Rückverweisunhg nach ukrainischem Recht s. AG Leverkusen, FamRZ 2007, 1565) wandelbar, d. h. es ist der letzte gemeinsame Wohnsitz für das Güterrecht maßgebend (s. dagegen (unwandelbar): OLG Nürnberg, B. v. 3.3.2011, 9 UF 1390/10 (DNotI)).

    Ist dieser letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland, ist der Alleinerwerb eines der Ehegatten möglich; auf die Zustimmung des anderen kommt es nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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