Probieren würde ich es gerade nach § 11 RVG, bzw. § 19 BRAGO trotzdem.
1. Das Verfahren ist -bis auf die Zustellungsauslagen- kostenfrei.
2. Die Verjährung muss als Einrede vom Mandanten erhoben werden.
3. Wird die Einrede erhoben, und der Auslagenvorschuss für die ZU ist noch nicht verbraucht, wird auch der zurückerstattet.
Es gibt also nichts zu verlieren, nur zu gewinnen.
KFA Verjährung/Hemmung
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Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Anwalt den Mandanten nur in der ersten verloren gegangenen Instanz vertreten hat und der Mandant nach erfolgtem Anwaltswechsel in der zweiten Instanz obsiegt hat. Es geht somit vorrangig wohl gar nicht um die Verjährung der Ansprüche gegen den eigenen Mandanten, sondern um die Verjährung des Erstattungsanspruchs der obsiegenden Partei, nur mit dem kleinen Unterschied, dass der obsiegende Anwalt zweiter Instanz seinen KFB wohl schon längst hat, während der Anwalt der ersten Instanz die betreffende Antragstellung wohl "verpennt" hat.
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Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Anwalt den Mandanten nur in der ersten verloren gegangenen Instanz vertreten hat und der Mandant nach erfolgtem Anwaltswechsel in der zweiten Instanz obsiegt hat. Es geht somit vorrangig wohl gar nicht um die Verjährung der Ansprüche gegen den eigenen Mandanten, sondern um die Verjährung des Erstattungsanspruchs der obsiegenden Partei, nur mit dem kleinen Unterschied, dass der obsiegende Anwalt zweiter Instanz seinen KFB wohl schon längst hat, während der Anwalt der ersten Instanz die betreffende Antragstellung wohl "verpennt" hat.
Kann auch sein. Der Sachverhalt ist hier etwas verwirrend dargestellt, und es wurde viel hineinspekuliert. -
Noch eine zum Thread passende Entscheidung:
Zitat
OS
1. Für Kostenerstattungsansprüche gilt zwar grundsätzlich die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.
2. Ist der Anspruch mit der (rechtskräftigen) Kostengrundentscheidung aber dem Grunde nach festgestellt, unterliegt er auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 I Nr. 3 BGB.
OLG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2006 – 14 W 130/06 = AGS 2006, 256 = FamRZ 2006, 874 = JurBüro 2006, 318 = MDR 2006, 1078 = OLGR Koblenz 2006, 566 = juris (KORE 725142006) -
Ich hänge mich hier mal dran:
Der Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG geht nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ist die Verjährung von Amts wegen zu beachten oder nur auf Einrede des Mandanten?
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Ich hänge mich hier mal dran:
Der Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG geht nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ist die Verjährung von Amts wegen zu beachten oder nur auf Einrede des Mandanten?
Die Verjährung ist eine Einrede. Sie ist unbeachtlich solange sie nicht erhoben wird.
Wenn sie erhoben wird ist nach §11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen. -
Die Verjährung ist eine Einrede. Sie ist unbeachtlich solange sie nicht erhoben wird.
Wenn sie erhoben wird ist nach §11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen.Nichts hinzuzufügen
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