Bestattungsvorsorgevertrag - Treuhandversicherung?

  • Hallo, ich habe einen Bestattungsvorsorgevertrag zur Genehmigung vorliegen. Es ist bereits der zweite eingereichte Vertrag, da ich beim letzten Mal darauf hingewiesen habe, dass der mögliche Ausfall des Bestatters geregelt sein muss durch Mietgliedschaft des Bestatters in einer Treuhandversicherung...
    Jetzt heißt es hier: "Zur Finanzierung der Bestattungsvorsorge bitte ich um sofortige Eintragung des unwiderruflichen Bezugsrechts für den Todesfall aus meiner obigen Versicherung an das Bestattungshaus ...."

    Beigefügt ist eine Kopie der "Mitgliedschaft im Landesfachverband Bestattungsgewerbe NRW e.V."

    Was genau muss ich alles beachten? Man findet fast nichts dazu. Kann man so etwas genehmigen?

  • § 1907 III BGB: nein, es sei denn, das Guthaben wird längere Zeit als vier Jahre in regelmäßigen Raten angespart und der Vertrag ist vor Ablauf von vier Jahren nicht kündbar.

    Allenfalls § 1812 BGB. Aber es wird nicht über eine Forderung des Betreuten verfügt. Diese Verträge haben den Charme, dass der Betreute die Bezugsberechtigung nicht innehat, diese wird ja erst ausgenutzt, wenn er verstorben ist.

    Der Bestattungsvorsorgevertrag mit der Klausel, dass bei Tod des Betreuten der Guthabenbetrag in Höhe der Bestattungskosten dem Beerdigungsunternehmen zusteht, ist genehmigungsfrei.

  • Was ist mit Ermächtigungserfordernis nach § 1811 BGB? Kann der Betreuer denn ohne Genehmigung eine - nicht mündelsichere - Anlage wirksam tätigen? Grundsätzlich sind diese Genehmigungstatbestände bzgl. Geldanlage alles Innengenehmigungen. Diese kan zur Abwehr möglicher Haftungsrisiken beantragt werden.

    Wenn ich nun einen Vertrag vorliegen habe, bei dem der Bestatter nicht Mitglied in ... ist, - bereits abgeschlossen - kann ich denn dann sagen, der Betreuer haftet für einen möglich entstehenden Schaden gem. § 1833 BGB, weil Vertragsschluss ohne Genehmigung erfolgt ist?

  • Über § 1833 BGB hat der Rechtspfleger nicht zu befinden.

    Bei fehlenden Innengenehmigungen sind die Geldanlagen gleichwohl wirksam erfolgt.

    Eine Bestattungsvorsorge ist keine Geldanlage im Sinne des § 1811 BGB. Nicht die Zinserwirtschaftung - § 1806 BGB -, sondern eine würdige Bestattung ist das Ziel.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!