Einbenennung: Richter-Zuständigkeit bei gemeinsamer Sorge?

  • Danke für Eure Meinungen ersteinmal.Ich habe jetzt nochmal die Anwältin der Antragstellerin angeschrieben und ihr die Rechtslage geschildert. Vielleicht nimmt sie ja auch zurück. Ich denke aber, hier gar nicht entscheiden zu müssen. Spätestens nach einer Anhörung des Minderjährigen, der wohl auch einwilligt, müsste ich den Vater bitten, dem auch zuzustimmen. Und da der da höchstwahrscheinlich nicht mitspielt, weise ich zurück. Es geht also gar nicht um die Ersetzung. Ist sicher nicht Sinn der ganzen Sache, aber wohl nicht zu ändern.Den "klassischen" Fall des § 1618 BGB (also bei gemeinsamer elterliche Sorge) kann es danach nur dann geben, wenn das Kind unter 5 Jahre alt ist und nicht zustimmen muss.

  • Ich habe es hier auch mal mit dem Vorlagebeschluss probiert und die Sache zur Entscheidung über die Zuständigkeit bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Richterin vorgelegt.

    Und wen wunderts? Ich bin zuständig. Und bevor jemand frgt, hier ein paar Sätze aus der Begründung,

    Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Das Gericht geht davon aus, dass es in § 14 RPflG explizit als Ausnahme geregelt wäre, dass die Ersetzung der Einwilligung eines mitsorgeberechtigten Elternteils dem Richtervorbehalt unterliegt, wenn der Gestzgeber dies so gewollt hätte. Dies ergbit sich daraus, dass die Regelung des § 14 RPflG ansonsten äußerst detailliert ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie abschließend ist.

    Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Ersetzung der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes unter § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 RPflG zu subsumieren ist. Denn anders, als bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern im Sinne des § 1628 BGB, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG dem Richtervorbehalt unterliegen, geht es nicht darum, einem Elternteil übner eine bestimmte Art von Angelegenheiten die Alleinentscheidungsbefugnis zu übertragen, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen. § 14 Abs. 1 Nr. 6 RPflG wiederum betrifft die Zustimmung zu Rechtsgeschäften und ist deshalb auf die Einbenennung nicht anwendbar."


    So, wie sind eure Meinungen dazu?

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, nachdem ich gerade durch Zufall mal in Rechtspflegerstudienhefte 3/2008 geschaut habe. (kommt mir sonst gar nicht unter...) Dort wird eine Klausur behandelt durch Prof. Dr. Kai Schulte-Bunert (Richter!!) v. d. Fachhochschule f.Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad-Münstereifel zum Thema Familienrecht: Fall 2 Ersetzung der Zustimmung bei gemeinsamer Sorge. Als richtige Lösung erklärt er die Richterzuständigkeit, § 14 Abs.1 Nr. 5 RPflG !!! (Begründung siehe dort)

    Entweder wird dort was Falsches gelehrt, oder jeder "Gelehrte" hat seine eigene Meinung ? Ich bin schon aus Arbeitsbelastungsgründen für die Richterzuständigkeit. Es spricht aber auch einiges für die These, dass das Recht zur Namenserteilung Ausfluss gemeinsamer elterl. Sorge (=Personensorge) ist, und wenn Uneinigkeit herrscht, tritt § 14 Abs.1 Nr.5 RPflG ein...

    Gibts dazu wieder neue Meinungen/Entscheidungen/Erlebnisse ?

  • Für mich überdeckt § 1618 BGB den § 1628 BGB. Dort wird von "einer einzelnen" oder von "Angelegenheiten der elterlichen Sorge", also mehr vom Tagesgeschäft, gesprochen, wobei natürlich Lappalien ausgeklammert sind. Palandt 65. Aufl. Rd. Nr. 3 nennt auch "die Entscheidung über Vornamen" unter Bezug auf OLG Dresden. Hierbei gehe ich aber davon aus, dass damit die erstmalige Vergabe des Vornamens abgehandelt wurde.
    Es macht keinen Sinn, den letztmalig 2004 geänderten § 1618 BGB nach Maßgabe des § 1628 BGB anzuwenden. Es wäre doch dann viel einfacher, einem Elternteil die Entscheidung über die Einbenennung zuzuweisen und damit die "Erforderlichkeit" des § 1618 BGB in Wegfall kommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht jede schwerwiegende Meinungsverschiedenheit über § 1628 BGB lösen lassen wollen.

    Entsprechend kann die Zuständigkeit nach § 14 I Nr. 5 RpflG nicht angesprochen sein.
    Auch M'eifel kann Irrlehren verbreiten.

  • Ich hänge mich hier auch noch einmal ran. Mein Kind ist bereits 15 Jahre alt und die Mutter beantragt nun die Einbennenung. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.
    Ich hatte wegen der Zuständigkeit hin- und her überlegt und bin zu dem Schluss gekommen, dass ich zuständig bin.
    Meine Frage: Da der Junge schon 15 ist, kann er doch selbst zustimmen, oder? Er ist doch ab 14 Jahren verfahrensfähig. Oder bin ich da falsch unterwegs? Dann stellt sich das Problem mit der anderen Zustimmung ja nicht...

    Würde nämlich sonst sehen, dass ich den Jungen und auch den Vater vorgeladen kriege (wobei ich nicht weiß, ob meine Adresse stimmt, die ich hier habe, was mich zu einem nächsten Problem führt...) und die Sache relativ schnell vom Tisch bekomme.

  • Für sich selbst kann und muss das Kind selbst zustimmen. Trotzdem braucht die KM für die Einbenennung aber noch die Zustimmung des Vaters (§ 1618 S. 3 BGB), die vom FamG ersetzt werden kann, sofern die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Trotzdem braucht die KM für die Einbenennung aber noch die Zustimmung des Vaters (§ 1618 S. 3 BGB), die vom FamG ersetzt werden kann, sofern die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist.


    Ja, das weiß ich ja. Sonst bräuchte ich ja das Verfahren nicht ;) Mir ging es nur darum, ob das Kind schon selbst einwilligen kann oder nicht.
    Danke :daumenrau

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