mal eine ganz "blöde" Frage:
Im Hinblick auf die neuen Übergangsvorschriften bzgl. ESUG kommte es nunmehr häufig auf das Datum des Eröffnungsantrags an.
Ist damit im Zweifelsfall der Eingang des Antrags bei Gericht maßgeblich, quasi als "eingereichter Antrag"?
Leider fällt nämlich nun auf, dass es hier diverse Fälle gibt, in denen der unterschriebene Antrag bereits mehrere Monate "alt" ist, bevor er eingereicht wird...
Ich hatte bislang diesbezüglich kein Problembewußtsein und bin daher gerade etwas ratlos