Vereinsgründung Mitglieder nicht am Vereinssitz wohnhaft

  • Hallo liebe Vereinsexperten,

    ich kriege gerde eine Zwischenverfügung zur Überprüfung auf den Tisch. Die Vereinsregisteranmeldung hat die 1. Vorsitzende gefertigt. Es wurden nur die Unterschriften beglaubigt, ansonsten erfolgte durch den Notar keine Überprüfung von Protokoll und Satzung. Soviel vorweg.

    Die Zwischenverfügung fängt damit an, dass der Verein voraussichtlich nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, weil alle Gründungsmitglieder nicht im Ort des Vereinssitzes wohnen. Es wird um Erläuterung gebeten.

    Das haut mich jetzt vom Hocker. Ist irgendetwas an mir vorübergegangen, von dem ich nichts weiß?

    Seit wann müssen Vereinsmitglieder ihren Wohnsitz im Ort des Vereinssitzes haben?

    Davon abgesehen sind die restlichen 2 Seiten der Beanstandung zu Recht ergangen. In der Satzung steht ne Menge Blödsinn drin und das Protokoll taugt auch nur für die Tonne.

    Für Erleuchtung wäre ich dankbar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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    Die Zwischenverfügung fängt damit an, dass der Verein voraussichtlich nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, weil alle Gründungsmitglieder nicht im Ort des Vereinssitzes wohnen. Es wird um Erläuterung gebeten.

    Das haut mich jetzt vom Hocker. Ist irgendetwas an mir vorübergegangen, von dem ich nichts weiß?

    Seit wann müssen Vereinsmitglieder ihren Wohnsitz im Ort des Vereinssitzes haben?

    ...

    Es ist nichts an dir vorbeigegangen.
    Der Verein muss seinen Satzungssitz im Bezirk des Amtsgerichts haben, wo die Mitglieder wohnen ist völlig uninteressant.

    Insoweit ist die Zwischenverfügung unrichtig.

  • Ich meine mich daran zu erinnern, dass in den Kommentaren etwas dazu steht, dass man als Vereinssitz keinen Ort wählen kann zu dem gar kein Bezug besteht (alle Mitglieder wohnen woanders, keine Vereinstätigkeit an diesem Ort etc.).
    Ich vermute, dass die Zwischenverfügung in diese Richtung geht.

  • Ich meine mich daran zu erinnern, dass in den Kommentaren etwas dazu steht, dass man als Vereinssitz keinen Ort wählen kann zu dem gar kein Bezug besteht (alle Mitglieder wohnen woanders, keine Vereinstätigkeit an diesem Ort etc.).
    Ich vermute, dass die Zwischenverfügung in diese Richtung geht.

    Zugegeben, aber dann ist sie unvollständig.

  • Schönen guten Morgen,

    hm, in welchem Kommentar muss ich suchen? Und warum ist die Zwischenverfügung in dieser Hinsicht unvollständig?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • In "Sauter/Schweyer/Waldner", "Der eingetragene Verein", 18. Aufl., Rn. 65: "... Das Gesetz lässt ihnen (= den Gründern) aber bei der Wahl des Vereinssitzes bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs freie Hand. Sie können also in der Satzung als Vereinssitz einen beliebigen Ort im Inland bezeichnen, selbst wenn dort keinerlei Vereinstätigkeit ausgeübt oder beabsichtigt ist, wenn nur der Verein an diesem Ort postalisch erreichbar ist; ..."

    Entsprechende Aussage in Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Aufl., Rn. 507
    und Stöber in "Handbuch zum Vereinsrecht", 10. Aufl., Rn. 153.
    Letzterer behauptet sogar: "Die postalische Erreichbarkeit des Vereins an seinem Satzungssitz kann nicht gefordert werden".

  • Das deckt sich mit Palandt § 24 BGB fast wörtlich.

    Ich habe nur die 63. Auflage aus 2004, weil man mir keinen neuen gönnt.

    Laut Satzung (Ziel und Zweck) ist der Verein - bei großzügiger Auslegung - bundesweit tätig.

    Und danke für die Fundstellen. Die Kommentare habe ich zwar nicht, aber einen Laufburschen, der gleich in die Bib des Landgerichts marschiert und Kopien fertigt.

    Vielen Dank für die Hilfe.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das deckt sich mit Palandt § 24 BGB fast wörtlich.

    Ich habe nur die 63. Auflage aus 2004, weil man mir keinen neuen gönnt.

    ...

    Dann solltest Du dringend einen neuen anschaffen, da zum 30.09.2009 einige Änderungen bei den Vereins-Vorschriften in Kraft traten.

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